Wann beginnt die gesetzliche Frist zur Erbausschlagung?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin als Bruder meiner verstorbenen Schwester etwaiger nachrangiger Erbe. Der Ehemann meiner Schwester ist unauffindbar - vermutlich in Frankreich. Die Tochter plant das Erbe auszuschlagen. Mein Vater und ich haben von dem Todesfall am 1. November Kenntnis erlangt. Ab wann beginnt für meinen Vater und mich die gesetzliche sechswöchige Frist zur Ausschlagung des Erbes - mit dem 1. Nov oder mit dem Tag an dem die Tochter das Erbe ausschlägt?

Antwort des Anwalts

Die Sechswochenfrist des § 1944 BGB beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Erbe Kenntnis erlangt hat sowohl vom Tod des Erblassers, als auch davon, dass er als Erbe berufen ist.
Die Ansichten in der Rechtsprechung und bei den Nachlassgerichten darüber, wann die Frist zu laufen beginnt, sind nicht einheitlich. Während die Nachlassgerichte häufig die Ansicht vertreten, dass die Frist erst zu laufen beginnt, wenn sie den gesetzlichen Erbe über sein Erbrecht informiert haben, bestimmen Gerichte oft, dass die Frist schon zu dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem der Erbe genau weiß, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit als Erbe in Betracht kommt.

In Ihrem Falle ist von einer derartigen hohen Wahrscheinlichkeit allerdings wohl noch nicht auszugehen. Es werden vom Nachlassgericht sicherlich noch einige Bemühungen unternommen, den Ehemann der Erblasserin zu finden, bevor man ihn als Erben ausschließen kann. Des Weiteren können Sie derzeit schlicht nicht wissen, ob die Tochter der Erblasserin das Erbe tatsächlich ausschlägt. Erst wenn eine Ausschlagung der Tochter erfolgt, wird daher für Ihren Vater die Ausschlagungsfrist zu laufen beginnen. In Ihrem Falle würde die Frist demzufolge nach der Ausschlagung des Vaters beginnen.

Sollten Sie beide allerdings schon früher zu dem Schluss kommen, dass das Erbe – z. B. wegen Überschuldung des Nachlasses- auszuschlagen sei, würde ich Ihnen raten, dies bereits zu einem frühen Zeitpunkt zu tun.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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