Grundsicherung: Besteht Nachweispflicht beim Einzahlen kleiner Beträge auf das eigene Konto?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin 55 Jahre alt und lebe im Süden von Schleswig-Holstein. Ich beziehe seit 2002 eine volle Erwerbsminderungsrente von 318 Euro und aufstockende Sozialhilfe.

Anlass für meine Frage:

Ich habe ein Guthabenkonto bei einer regionalen Sparkasse ohne Dispositionskredit (eigener Wunsch). Da ich sehr wenig Geld habe, ist es meine Angewohnheit, nach Einkäufen zu viel abgehobenes Geld am Einzahlungsautomaten auf das Konto zurück zu überweisen. Kleine Beträge zwischen 10 und 20 Euro meistens. Außerdem habe ich mir im Juni und Juli zweimal 50 Euro von meiner Schwester geliehen, da mein Konto nicht mehr gedeckt war.

Bei der Kontoprüfung des Sozialamtes im Rahmen der jährlichen Neuberechnung der Hilfen wurden mir auch die kleinen Rückzahlungen eigenen Geldes zum Vorwurf gemacht und es erfolgte eine ziemlich harsche schriftliche Aufforderung, mich dafür zu rechtfertigen. Bei 50 Euro-Einzahlungen in zwei aufeinanderfolgenden Monaten kann ich den Verdacht illegalen Nebenverdienstes nachvollziehen, bei den kleinen Beträgen aber überhaupt nicht. Nach meinem Gefühl geht das zu weit.

Meine Frage an den Juristen:

Ist es einem Sozialhilfeempfänger generell verboten, Kleinbeträge auf sein Konto einzuzahlen? Bin ich verpflichtet, bei jedem eingezahlten Cent zu beweisen, dass es kein Fremdgeld ist? Wie viel Zuwendung der Familie darf ich, wenn überhaupt annehmen, und was ggf. durch kleine Jobs dazuverdienen?

Wenn es stimmen würde, dass ich generell nichts einzahlen darf, wäre mir z. B. ja auch die Möglichkeit eines Spartopfes für Kleingeld, den man irgendwann zur Bank bringt, genommen.

Da das einer totalen finanziellen Unfreiheit und Entmündigung gleichkäme, einer Überkontrolle, die ich nicht einmal von Hartz4-Empfängern kenne, möchte ich das juristisch klären lassen, da es große Ängste ausgelöst hat.

Antwort des Anwalts

Als Grundsicherungsempfängerin sind Sie gegenüber dem Sozialamt bezüglich der Herkunft Ihrer Einkünfte zur Aufklärung verpflichtet. Grund dafür ist der sog. Nachrang der Sozialhilfe. Ein Anspruch der Grundsicherung besteht danach nur dann, wenn Ihr festgestellter Bedarf nicht durch ausreichend eigenes Einkommen oder Vermögen gedeckt werden kann.

Erzieltes Einkommen ist danach grds. auf die gewährten Leistungen anzurechnen.

  1. Ist es einem Sozialhilfeempfänger generell verboten, Kleinbeträge auf sein Konto einzuzahlen?

Ein Verbot zur Einzahlung von Kleinbeträgen auf das eigene Konto besteht nicht. Allerdings sollte es gegenüber dem Sozialamt stets nachweisbar sein, woher das eingezahlte Geld stammt, sodass dieses nicht als zusätzliches Einkommen gewertet wird.

  1. Bin ich verpflichtet bei jedem eingezahlten Cent zu beweisen, dass es kein Fremdgeld ist?

Die Verpflichtung zur Aufklärung über die Herkunft von Gutschriften gilt selbst für kleinere Beträge.

  1. Wieviel Zuwendung der Familie darf ich, wenn überhaupt annehmen und was ggf. durch kleine Jobs dazuverdienen?

Nach § 84 II SGB XII sollen Zuwendungen bzw. Schenkungen Dritter als anrechenbares, mithin leistungsminderndes Einkommen nur außer Betracht bleiben, soweit ihre Berücksichtigung für die leistungsberechtigte Person eine besondere Härte bedeuten würde. Dies dürfte für angemessene anlassbezogene kleinere Schenkungen gelten.  Eine genaue gesetzliche Grenze gibt es jedoch nicht, sodass bei der Annahme von Schenkungen stets Vorsicht geboten ist, da mit einer Anrechnung durch das Sozialamt zu rechnen ist.

Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind grundsätzlich ,,geliehene“ Geldbeträge. Für diesen Fall muss jedoch gegenüber dem Sozialamt eine Rückzahlungsverpflichtung nachgewiesen werden. Wird mithin ein Geldbetrag geliehen, sollte stets ein schriftlicher Darlehensvertrag geschlossen werden, der die vereinbarten Modalitäten zur Rückzahlung des Geldbetrages genau regelt.

Eine Hinzuverdienstgrenze bei Grundsicherungsleitungen nach dem SGB XII gibt es nicht. Das bedeutet, dass erzieltes Einkommen stets Berücksichtigung findet. Bei dem erzielten Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit stehen Ihnen jedoch die in § 82 SGB XII bestimmten Absetzbeträge zu. Hierzu zählt insbesondere, dass ein Betrag von 30 % des Einkommens, höchstens jedoch 50 % des gewährten Regelsatzes, nicht auf die gewährten Leistungen angerechnet wird.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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