Kann ich mein Arbeitszeugnis nachträglich noch ändern lassen?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

In meinem Arbeitsvertrag wurde folgendes vereinbart:

"Sonderzahlung:

Ab dem Jahr 2015 erhält die Arbeitnehmerin ein zusätzliches 13. Monatsgehalt (Weihnachtsgeld). Das Weihnachtsgeld wird mit der Monatsvergütung für November ausgezahlt.

Im Jahr des Austritts erhält die Arbeitnehmerin für jeden vollen Monat der Beschäftigung 1/12 der Sonderzahlung."

Ich bin nun freiwillig zum 28.02.2016 aus dem Unternehmen ausgeschieden? Was steht mir noch zu und wann kann ich mit der Auszahlung rechnen?       

Außerdem habe ich mein Arbeitszeugnis erhalten. In diesem steht die Formulierung: "Aufgrund ihrer Ausbildung zur Immobilienkauffrau konnte sie ihre Fachkenntnisse mit Erfolg in ihrem Arbeitsgebiet anwenden und hat alle Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt."

Soweit ich weiß entspricht dies der Note gut. Meiner Meinung nach habe ich jedoch alle Aufgaben sehr gut gemeistert. Bitte erläutern Sie mir, ob und wann ich einen Anspruch darauf habe, dies korrigieren zu lassen.        

Antwort des Anwalts

Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:

1.

Soweit Ihr Arbeitsvertrag keine anderen Aussagen zu der Jahressonderzahlung enthält, steht Ihnen bei Beendigung des Arbeitsvertrages per 29.2.16 ein Sechstel einer Monatsvergütung zu. Diese ist auch mit der letzten Abrechnung aus dem Arbeitsverhältnis abzurechnen und auszuzahlen. Sie müssen in diesem Fall nicht bis November abwarten.

2.

Von Ihrem Zeugnis haben Sie nur Bruchstücke übermittelt. Diese lassen aber erkennen, dass es sich keineswegs um ein gutes sondern um ein eher durchschnittliches Zeugnis handelt.

Die Anwendung der Fachkenntnisse „mit Erfolg“ beinhaltet die Note ausreichend; während die Formulierung „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“ tatsächlich die Note „gut“ umschreibt.

Wenn es Differenzen mit dem Arbeitgeber hinsichtlich des Zeugnisses gibt, ist es sinnvoll zunächst das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen und auf eine einvernehmliche Änderung zu drängen. Dabei ist darauf zu achten, dass das Zeugnis in sich schlüssig bleibt und nicht durchschnittliche Einzelnoten zu einem „sehr gut“ als Gesamtnote führen. Diesem Zeugnis sieht man an, dass es „geschönt“ ist.

Kommt es zu keinem Einvernehmen mit dem Arbeitgeber, steht dem Arbeitnehmer der Gang zu den Arbeitsgerichten offen. Eine Klage sollte innerhalb der ersten 2 Monate nach dem Ausscheiden erhoben werden.

Im Klageverfahren hat der Arbeitgeber die Gründe für ein schlechtes Zeugnis („befriedigend“ und schlechter) darzulegen und zu beweisen; der Arbeitnehmer hat die Gründe für ein überdurchschnittliches Arbeitszeugnis dazulegen und zu beweisen. Der Beweis, dass „sehr gut“ – also fehlerfrei – gearbeitet wurde, ist in der Praxis kaum zu führen. Möglich wäre dieses, wenn z.B. aktuelle Zwischenzeugnisse vorliegen, die allesamt mit dieser Note abschließen.

Von der Erhebung einer Klage vor dem Arbeitsgericht mit der Zielrichtung eines „sehr gut“ als Abschlussnote im Arbeitszeugnis ist daher im Regelfall abzuraten. Es sollte eine abschließende Regelung im persönlichen Gespräch gesucht werden.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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