Formulierung in einer Vollmacht für die Ausstellung eines Erbscheins

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Meine Mutter ist verstorben. Meine Schwester und ich sind die Alleinerben, es existiert kein Testament. Zur Ausstellung eines Erbscheines möchte meine Schwester eine Vollmacht von mir. Darin ist unter anderem die folgende Formulierung enthalten:

"Zugleich genehmige ich alle Erklärungen, welche der Bevollmächtigte für mich in dieser Sache vor dem Nachlassgericht bereits abgegeben hat bzw. abgeben wird".

Welche Risiken gehe ich mit der Erteilung einer solchen Vollmacht ein und welche Vorgehensweise würden Sie mir raten?

Antwort des Anwalts

Gemäß § 352a (1) Satz 2 FamFG kann ein gemeinschaftlicher Erbschein für mehrere Erben auch von einem einzigen Miterben beantragt werden. Der Antragsteller muss dabei verschiedene Angaben im Hinblick auf Ihre verstorbene Mutter machen:

-          Todeszeitpunkt

-          Letzter gewöhnlicher Aufenthalt und Staatsangehörigkeit

-          Grund für das bestehende Erbrecht (in Ihrem Falle: gesetzliche Erbfolge)

-          Existenz von Erben einer vorrangigen Erbordnung (kann es in Ihrem Falle nicht geben)

-          Angaben über eventuell vorhandene Verfügungen von Todes wegen

-          Angabe darüber, ob ein Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig ist

-          Umfang des Erbteils

Diese Angaben haben eher formalen Charakter und dürften daher in Ihrem Falle unproblematisch sein.

Darüber hinaus ist aber die Erklärung erforderlich, dass Sie die Erbschaft angenommen haben. Die Annahme der Erbschaft schließt eine nachfolgende Erbausschlagung aus. Die Anfechtung der Erbschaftsannahme – etwa, weil sich später eine Überschuldung herausstellt – ist zwar auch nachträglich möglich; haben Sie die Vermögensverhältnisse Ihrer Mutter gekannt, ist ein solcher Irrtum nur schwer glaubhaft zu machen.

Bestehen weder im Hinblick auf die nach § 352 (1) Satz 2 FamFG zu erklärenden Punkte Zweifel, noch ist der Nachlass überschuldet, können Sie die Vollmacht ohne weiteres erteilen und damit das Verfahren beschleunigen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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