Grundsicherung kündigen mit Grundangabe?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin 66 Jahre alt, erhalte eine Rente von 220,00 €, der Rest meines Lebensunterhalts wird von der Grundsicherung im Alter aufgestockt.

Ich erwarte im nächsten Jahr eine größere Geldsumme (ca. 25.000 €) aus einem noch nicht realisierten Erbteil vor 13 Jahren und werde dann die Grundsicherung kündigen, bzw. unterbrechen.
Meine Fragen:
Muss ich bei der Abmeldung den konkreten Grund für die Änderung angeben, d.h. den Zufluss des Geldes?
Wenn ja, gibt es Beschränkungen bei der Höhe meiner monatlichen Ausgaben? Kann man mir vorschreiben, in welcher Zeit das Geld verbraucht werden darf. Ich muss zunächst Schulden zurückzahlen, da zur Auszahlung des Erbes erhebliche Rechtsanwalt Kosten angefallen sind, würde mir auch gern ein kleines Auto kaufen, eine Reise machen….
Muss ich Nachweis führen?
Wenn das Geld verbraucht ist, kann ich dann wieder Grundsicherung beantragen mit den dann üblichen Nachweisen?
Die Krankenkasse (20€) wird bisher direkt von meiner Rente einbehalten. Ändert sich hier etwas?

Antwort des Anwalts
  1. Einen Grund für die Abmeldung müssen Sie nicht angeben. Am besten halten Sie es so, dass Sie einfach keinen Verlängerungsantrag mehr stellen. Dann läuft die Grundsicherung mit Ablauf des Bewilligungszeitraumes automatisch aus. Die Auszahlung der Erbschaft sollte nach dem Auslaufen der Grundsicherung erfolgen.

  2. Nachdem Sie die Grundsicherung verlassen haben unterliegen Ihre Ausgaben keiner Beschränkung mehr. Damit liegt es grundsätzlich in Ihrer Hand wie lange das Geld reicht.

Dazu gibt es zwei Ausnahmen, wenn später wieder Grundsicherung beantragt werden soll: Sie dürfen nichts verschenken, da bei erneuter Beantragung der Sozialhilfe ansonsten alle Geschenke der letzten 10 Jahre zurückgefordert werden müssten. Sie dürfen zudem angesichts des wieder bevorstehenden Sozialhilfebezuges Ihr Vermögen nicht verprassen (= unwirtschaftliches Verhalten; also Reise ja, aber keine teure Weltreise etc.). Bei der Beschaffung eines Autos sollten Sie zudem beachten, dass dieses bei Neubeantragung der Sozialhilfe zum Vermögen zählt und Ihr Vermögensschonbetrag bei 2600 € liegt. Da kommt wohl nur ein kleineres altes Auto in Betracht.

  1. Sie sollten in jedem Fall für größere Ausgaben (bezahlte Rechnungen, Reisebuchungen, etc.) Nachweise sammeln, um im Zweifelsfall nachweisen zu können, dass Sie Ihr Vermögen tatsächlich ausgegeben haben.

  2. Wenn das Geld bis auf den Schonbetrag von 2600 € aufgebraucht ist, können Sie wieder Grundsicherung beantragen. Bitte beachten Sie: nach dem Ausscheiden aus der Grundsicherung steht Ihnen Wohngeld zu. Hier sollten Sie nicht versäumen einen Antrag zu stellen.

  3. An Ihrer Krankenversicherung ändert sich nichts.

Ich hoffe damit Ihre Fragen beantwortet zu haben, stehe für Rückfragen aber gerne auch telefonisch zur Verfügung.

Diese Antwort beinhaltet eine erste Einschätzung der Rechtslage. Sie beruht ausschließlich auf Ihren Angaben in der schriftlichen Fragestellung. Eventuelle Abweichungen des tatsächlichen Sachverhalts können zu einer abweichenden juristischen Bewertung führen. Eine Beantwortung der Frage auf diesem Wege kann daher eine persönliche anwaltliche Beratung nicht vollständig ersetzen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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