Was gilt es beim Import und Verkauf von patentierten Produkten zu beachten?

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Wir möchten ein Produkt importieren und als Händler verkaufen. Nun haben wir entdeckt, dass dies anscheinend patentiert ist.

Auf was haben wir zu achten wenn wir ein ähnliches Produkt auf den Markt bringen?

Wie sagt die Gesetzgebung generell, wenn jemand ein Produkt verkauft, auf das ein anderer ein Patent hat. Was hat der Verkäufer ohne Patent zu befürchten?

Was sind in Deutschland üblichen Strafen bei solchen Fällen? Bekommen wir erste eine Abmahnung oder gleich eine Unterlassungsklage? Beinhaltet eine Unterlassungsklage eine Schadensersatzzahlung?

Angenommen wir bieten das gleiche Produkt unter anderem Namen an. Würde es das Patent verletzen?

Antwort des Anwalts

Sie möchten ein Produkt importieren und als Händler verkaufen.
Nun haben Sie entdeckt, dass dieses anscheinend patentiert ist. Sie möchten wissen, ob dies so zutrifft?

Sie möchten wissen, auf was Sie zu achten haben, wenn Sie ein ähnliches Produkt auf den Markt bringen und was Ihnen drohen würde, wenn Sie ein Produkt verkaufen, wenn ein anderer ein Patent auf dieses Produkt hat.

Zudem möchten Sie wissen, was ein Verkäufer ohne Patente zu befürchten hat.
Sie möchten zudem wissen, wie die üblichen Strafen in solchen Fällen in Deutschland sind und ob Sie zunächst eine Abmahnung oder direkt eine Unterlassungsklage erhalten und ob eine derartige Unterlassungsklage eine Schadensersatzzahlung beinhaltet.
Zudem möchten Sie gerne wissen, ob für den Fall, dass Sie das gleiche Produkt unter anderem Namen anbieten würden, ebenfalls eine Patentverletzung besteht.

Unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts kann ich Ihre Rechtsfrage wie folgt beantworten:

Ich möchte vorweg schicken, dass ich die Rechtsfragen aufgrund der mir vorliegenden Informationen bzw. aufgrund des aktuellen Standes Ihrer Vertriebsbemühungen beantworte. Gerne können Sie im Anschluss noch Rückfragen stellen, falls zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragestellungen noch weitere Rückfragen offen bleiben sollten. Gerade im Patentrecht kann es möglich sein, dass geringe Änderungen zu einer völlig neuen Beurteilung der Rechtslage führen können.

In dem vorliegenden Fall geht es um ein Produkt in dem Bereich der Fahrradsicherheitsbeleuchtung.
Hinsichtlich des von Ihnen verlinkten Patents erscheint tatsächlich eine Patentanmeldung vorzuliegen. Die Patentanmeldung schützt in erster Linie die technische Umsetzung des Patents.

Nicht umfasst vom Schutz ist natürlich der sonstige Bereich der Fahrradsicherheitsbeleuchtung. So ist es durchaus möglich, dass andere technische Verfahren für Fahrradsicherheitsbeleuchtung oder auch andere designmäßige Gestaltungen möglich sind, ohne das Patent zu verletzen.

Ich muss dabei allerdings einräumen, dass mir sowohl aus dem Patent als auch aus dem von Ihnen vertriebenen Produkt nicht konkret klar ist, welche technischen Übereinstimmungen hier vorliegen könnten. Hierzu müssten Sie mir möglicherweise noch einige Erklärungen geben, falls hier Unsicherheiten bestehen sollten.

Das von Ihnen vertriebenen Produkt unterscheidet sich jedenfalls hinsichtlich der optischen Gestaltung des Designs erhebliche von dem patentierten Produkt.
Insofern hätte ich zumindest von diesem Punkt her keinerlei Bedenken, dass das von Ihnen vertriebenen Produkt auch so vertrieben werden darf (wie gesagt mit der Einschränkung, dass ich mögliche technische Übereinstimmungen hier noch nicht beurteilen kann).

Grundsätzlich ist es untersagt, wenn ein Patent angemeldet ist, das dieses durch Dritte produziert oder vertrieben wird, ohne dass der Patentinhaber eine entsprechende Lizenz dazu erteilt hat.

Sollte ein derartiges geschütztes Produkt ohne die erforderliche Lizenz produziert oder vertrieben werden, droht dem Verletzer entweder eine Abmahnung oder sogar eine Unterlassungsklage vor Gericht. Es gibt keine gesetzlichen Vorschriften, dass vor einer Unterlassungsklage oder einer einstweiligen Verfügung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes tatsächlich eine Abmahnung erfolgen muss. Die Notwendigkeit einer Abmahnung richtet sich jeweils im Einzelfall nach der jeweiligen Dringlichkeit und Eilbedürftigkeit der Angelegenheit.

Im Regelfall ist allerdings damit zu rechnen, dass vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung eine Abmahnung erfolgt. Diese erfolgt in der Regel durch einen Rechtsanwalt, wobei für den Verletzer zu berücksichtigen ist, dass er auch bei Vorliegen einer Abmahnung nur noch die Möglichkeit hat, den Schaden zu begrenzen. Der Verletzer ist verpflichtet, bei Vorliegen aller rechtlichen Voraussetzungen, Auskunft über die begangenen Rechtsverletzungen zu erteilen und dem Patentinhaber den jeweiligen Schaden zu ersetzen. Zu dem Schaden gehören auch die Rechtsanwaltskosten, welche Patentrechte durchaus recht hoch sein können.

Es wäre daher ein Fehler, anzunehmen, dass der Patentrechtsinhaber zunächst verpflichtet wäre, sie „freundlich“ und kostengünstig auf die Patentverletzung anzusprechen und ihnen die weitere Verwendung zu untersagen. Stattdessen kann der Patentrechtsinhaber sofort mittels anwaltlicher Hilfe zumindest eine Abmahnung aussprechen, die aber erhebliche rechtliche und auch finanzielle Konsequenzen haben kann.

Problematisches gerade bei Importgeschäften häufig, dass der Hersteller im Ausland sitzt und selbst für den Fall, dass sie selbst einen Schadensersatzanspruch an diesen Hersteller haben, dieser schwer zu realisieren ist. In der Praxis erlebt man dies häufig bei Geschäften mit chinesischen Geschäftspartnern.

Die konkrete Höhe der Schadensersatzforderung lässt sich nicht vorhersehen, da es letztlich darauf ankommt, welche Geschäfte von Ihnen bereits getätigt wurden. Grundsätzlich hat der Patentinhaber bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen für einen Schadensersatz den Anspruch, da Sie die mit seinem geschützten Patent getätigten Umsätze an ihn als Schadensersatz herausgegeben müssen. Dies kann unter Umständen zu einer erheblichen Summe führen.

In der Regel wird die Schadensersatzforderung zugleich mit der Abmahnung und dem damit verbundenen Auskunftsanspruch geltend gemacht. Die Abmahnung selbst ist allerdings zunächst auf die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung gerichtet, die Berechnung des Schadensersatzes und die Erteilung des Auskunftsanspruches erfolgt meist erst danach, dass sie üblicherweise einen längeren Zeitraum benötigt.

Leider hilft es gar nichts, das gleiche Produkt unter anderem Namen anzubieten, da in einem solchen Fall in jedem Fall auch eine Patentverletzung vorliegen würde. Das Patentrecht selber stellt anderseits das Markenrecht nicht auf den jeweiligen Namen absondern auf die technischen Voraussetzungen des Patents ab.

In Ihrem Fall wäre meine erste Einschätzung dahingehend, dass zumindest aufgrund der äußerlichen Gestaltung und des Designs keine Rechtsverletzung zu befürchten ist. Hinsichtlich der technischen Voraussetzungen kann ich eine Rechtsverletzung nicht ausschließen. Hier wäre es hilfreich, wenn Sie nochmals zu den Übereinstimmungen zwischen dem patentrechtlich geschützten Produkt und Ihrem eigenen Produkt Stellung nehmen könnten.

Zudem könnten Sie für eigenes Produkt versuchen, einen Schutz als Gebrauchsmuster beim Deutschen Patent- und Markenamtes zu beantragen. Das Gebrauchsmuster ist das sogenannte „kleine“ Patent. Zwar handelt es sich beim Gebrauchsmuster nur um ein geprüftes Schutzrecht, da ist der Schütze selber nicht so stark wie bei dem eigentlichen Patent. Das Verfahren ist allerdings erheblich einfacher und auch kostengünstiger als das Patentverfahren. Der Vorteil liegt in einer sehr schnellen Eintragung, da die inhaltlichen Schutzvoraussetzungen nicht geprüft werden.

Beim Patent hingegen werden gerade diese Schutzvoraussetzungen in einem sehr aufwendigen Verfahren streng geprüft.

Bei einer erfolgreichen Eintragung könnte zumindest insofern eine gewisse Sicherheit gegeben sein, dass Sie sich im Streitfall auf die Eintragung Ihres eigenen Produktes berufen könnten. Dies ist zwar kein „scharfes Schwert“ gegenüber einer eindeutigen Patentrechtsverletzung. Sollten aber die Ähnlichkeiten zwischen beiden Produkten nicht so gravierend sein, insbesondere auch die technischen Übereinstimmungen, wäre hier ein zusätzliche Sicherheit gegeben, mit der man dann im Streitfall argumentieren könnte.

Sie müssen sich allerdings bewusst sein, dass eine endgültige Sicherheit in einem solchen Fall leider nicht gegeben werden kann.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Rechtsberatung am Telefon

Telefonieren Sie sofort mit einem Anwalt oder einer Anwältin und stellen Sie Ihre individuelle Frage.

*1,99€/Min inkl. USt. aus dem Festnetz. Höhere Kosten aus dem Mobilfunk.

Telefonanwalt werden

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline AG:

  • Krisensicherer Umsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice