Fluggastrecht: Habe ich einen Ausgleichanspruch bei Flugannullierung?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Der von uns gebuchte Flug Sylt-Düsseldorf-Stuttgart terminiert auf den 22.05.2017 wurde beim Eintreffen am Flughafen Sylt ohne Angaben von Gründen annulliert.
Vorschlag von Seiten Air Berlins den Flug am nächsten Tag zu nehmen wurde von uns aufgrund wichtiger Geschäftstermine abgelehnt mit der Aufforderung uns einen Ersatzflug ab XX zu besorgen. Diesem Wunsch wurde nach längerem Hin und Her Folge geleistet. Der Neue Abflughafen hieß dann Hamburg. Zu diesem Zweck musste ein Mietwagen, ein Autozug Sylt – Festland, Sprit-, Reise- und Verpflegungskosten in Kauf genommen werden. Der Ersatzflug wurde direkt von Air Berlin eingebucht und hierfür entstanden keine Kosten.

Am 26.05.2017 habe ich unseren Ausgleichsanspruch über 829,34 Euro an Air Berlin geschickt.
Hierin wurden die 250 Euro (pro Person) gem. FluggastrechteVO ausgewiesen. Darüber hinaus wurden 256,34 Euro für Mietwagen, Autozug, Sprit (Unterstützungsleistung) ausgewiesen.
Für Verpflegung habe ich 40 Euro (2 Personen) angesetzt. Aufgrund der späten Heimkehr wurden wir nicht abgeholt sondern mussten ein Taxi zur Beförderung bemühen: 33 Euro.

Air Berlin speist uns jetzt mit 500 Euro pauschal ab. Die oben angegebenen Kosten wurden exakt mit Belegen ausgewiesen und sind keine Fantasiewerte - diese Kosten sind uns tatsächlich entstanden.

Ist das gem. Ihrer Auffassung eine Pauschale von Seiten Air Berlin und es lohnt keiner weiteren Aufwendungen oder sind Sie der Ansicht, dass uns dieses Geld zusteht und hierüber ein "Rechtsstreit" (ohne Rechtsschutzversicherung) abgestrebt werden sollte?

Antwort des Anwalts

Der Schadensersatz nach Art 7 Abs.1 Ziff.a der FluggastrechteVO stellt einen pauschalierten Schadensersatzanspruch dar, der von der Fluggesellschaft pauschal ohne den Nachweis der eingetretenen Schäden gezahlt werden muss. Er schließt einen weitergehenden Schadensersatzanspruch aber keineswegs aus.

In Art. 12 Abs.1 FluggastrechteVO ist die folgende Regelung getroffen:
„Diese Verordnung gilt unbeschadet eines weiter gehenden Schadensersatzanspruches des Fluggastes. Die nach dieser Verordnung gewährte Ausgleichsleistung kann auf einen solchen Schadensersatzanspruch umgelegt werden.“

Sie sollten daher Ihren weitergehenden Anspruch unter Beifügung von Kopien der Belege erneut von der Air Berlin einfordern. Lehnt die Air Berlin diesen Anspruch ab oder antwortet sie innerhalb einer angemessenen Frist nicht, können Sie sich an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SOEP) wenden und einen entsprechenden Schlichtungsantrag online stellen (https://soep-online.de). Auf diese Weise vermeiden Sie Anwalts- und Gerichtskosten.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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