Elternunterhalt: Unterhaltspflicht gegenüber Eltern

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich, weiblich mit einem monatlichen Nettoeinkommen von ca. 1700 Euro, habe ein Schreiben vom Sozialamt bekommen, in welchem ich aufgefordert werde Angaben zu meinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen vollständig nachzuweisen. (Meine Mutter lebt in einer stationären Pflegeeinrichtung und bekommt jetzt Leistungen nach dem SGB XII).
Das ich evtl. zu Unterhaltsleistungen herangezogen werden kann ist unstrittig.

Meine Fragen:

  1. Muss ich Angaben zu meinem Lebensgefährten, der in meinem Haushalt lebt und selber ausreichend Einkommen bezieht, machen? Wenn "Ja" auf welcher gesetzlichen Grundlage? Und kann er bei der Berechnung mit herangezogen werden?
  2. Muss ich meinen volljährigen Sohn, er lebt in meinem Haushalt mit eigenem Einkommen, angeben? Wenn "Ja" auf welcher gesetzlichen Grundlage? Und kann er bei der Berechnung mit herangezogen werden?
Antwort des Anwalts

Sie haben sich an mich gewandt, weil Sie wissen möchten, wie Ihr Lebensgefährte und Ihr erwachsener Sohn, die beide mit Ihnen unter einem Dach leben, bei der Berechnung des Elternunterhaltes für Ihre Mutter, die im Pflegeheim lebt, herangezogen werden könnten.

Hierzu kann ich Ihnen folgendes sagen:
Beide Personen spielen bei der Berechnung Ihrer Leistungsfähigkeit keine Rolle, allerdings kann unter Zugrundelegung der unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte ein Abzug Ihres Selbstbehalts wegen so genannter Vorteile aus Zusammenleben zugerechnet werden.
Diesem Ergebnis liegen folgende Überlegungen zugrunde:

Gem. § 1609 ist der Elternunterhalt erst an 6. Stelle zu berücksichtigen, weshalb insbesondere die Ansprüche der minder- und der volljährigen Kinder als auch die der Ehegatten ihm gegenüber vorrangig sind. Der Selbstbehalt kann nicht losgelöst von der Lebensstellung des unterhaltspflichtigen Kindes, in diesem Falle also von Ihnen, gesehen und deshalb auch nicht durchgehend mit einem festen Betrag angesetzt werden.
Er ist nach den Umständen des Einzelfalls zu ermitteln, wobei ein gewisser Mindesteigenbedarf nicht unterschritten werden darf. Grund hierfür ist, dass sich das Kind in seiner Lebensplanung zumeist nicht auf eine Unterhaltsleistung an seine Eltern eingerichtet hat und dass es i. d. R. schon über Steuern und Sozialabgaben zum Einkommen der älteren Generation beiträgt. Der genannte Mindesteigenbedarf beträgt derzeit nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte 1.800 Euro. Um den angemessenen Eigenbedarf zu ermitteln, ist dem Kind daneben die Hälfte des den Freibetrag übersteigenden Einkommens zu belassen. Das führt zu folgender Beispielrechnung:

Sohn S verfügt über ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.500 Euro. Er ist nicht verheiratet. Sein Selbstbehalt beträgt 1.800 Euro, so dass ihm (2.500 Euro - 1.800 Euro = 700 Euro : 2 = 350 Euro + 1.800 Euro =) 2.150 Euro verbleiben müssen, während sich seine Unterhaltspflicht auf 350 Euro beläuft.
Nur, wenn das unterhaltspflichtige Kind verheiratet, ist kann der Familienbedarf durch Eigeneinkommen des Ehegatten u.U. mit gedeckt werden.
Daneben ergibt sich eine Ersparnis durch die gemeinsame Haushaltsführung, die mit wachsendem Lebensstandard steigt.

In Ihrem Falle wäre ein Abzug von allenfalls 10 % des Selbstbehaltes unter Zugrundelegung der unterhaltsrechtlichen Leitlinien zu rechtfertigen. Nachdem es keinen unterhaltsberechtigten und unterhaltsverpflichteten Ehegatten gibt und Ihr Sohn auch mit eigenem Einkommen für sich sorgen kann, spielen die Einkommensverhältnisse beider auch keine Rolle. Sie brauchen sie daher auch nicht anzugeben. Es genügt, wenn Sie angeben, nicht verheiratet zu sein und keine unterhaltsberechtigten Kinder zu haben.

Ich hoffe, dass ich hiermit zu Ihrer Rechtssicherheit beitragen konnte und stehe Ihnen für weitere Fragen gerne auch telefonisch zur Verfügung.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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