Organisation der Beerdigung durch Vollmachtsinhaber?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Am Montag verstarb meine Schwester in München. Ich wollte mich nun um die Beerdigung kümmern und habe jetzt bei der Städtischen Bestattung erfahren, dass die Bestattungspflicht samt Kostenübernahme bei meiner Nichte liegt. Meine Schwester hatte seit mehr als fünf Jahren keinen Kontakt mehr zu ihrer (unehelichen) Tochter, die meine Schwester übel beschimpft hat. Ich habe seit über 30 Jahren keinen Kontakt mehr zu ihr. Meine Nichte ist verheiratet und hat einen erwachsenen Sohn.

Ich werde heute einen Brief an meine Nichte schicken und eine Vollmacht beifügen, damit ich die Beerdigung durchführen kann. Ich weiß, dass meine Nichte wenig Geld hat und hoffe, dass sie deswegen zustimmt.

Was ist wenn sie mein Schreiben ignoriert, das befürchte ich sehr? Die Mitarbeiterin der Städtischen Bestattung sagte, dass dann die Stadt München die Beerdigung macht und die billigste Variante wählt (Urnennische). Ich möchte das unbedingt verhindern und meine Schwester im vorhandenen Urnengrab unserer Eltern würdevoll beisetzen lassen. Das war auch der mündlich geäußerte Wille meiner Schwester. Die Patientenverfügung, Vollmacht, Betreuungsverfügung sowie Konto-/Depotvollmacht waren alle auf mich ausgestellt. Sie wollte auf keinen Fall ihre Tochter involviert sehen. Ich habe meine Schwester auch beim Sterben begleitet.

Was kann ich tun?

Erwähnen muss ich noch, dass die Bestattung nicht aus dem Erbe finanziert werden kann, da meine Schwester Schulden hinterlässt. Wenn mich das Nachlassgericht anschreiben sollte, werde ich das Erbe ausschlagen.
Da habe ich noch eine weitere Frage: Es müssten ja Behörden (wie Rentenversicherung, Krankenkasse) informiert werden und der Mietvertrag gekündigt werden. Ich habe auch die Wohnungsschlüssel und kümmere mich um den Abtransport der von der Krankenkasse überlassenen Dinge wie das Krankenbett. Muss ich jetzt von mir aus zum Nachlassgericht und die Schlüssel abgeben? Oder wie verhalte ich mich richtig, damit das Nachlassgericht nicht behaupten kann, dass ich das Erbe angetreten habe?

Antwort des Anwalts

Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich in der von Ihnen vorgegebenen Reihenfolge beantworte:

  1. Die Totenfürsorge und damit das Recht, die Modalitäten der Beerdigung zu bestimmen, steht grundsätzlich den nächsten Angehörigen zu und zwar in folgender Reihenfolge: Ehegatte, Abkömmlinge, sonstige weitere Verwandte, jeweils abhängig von den Landesbestattungsgesetzen. Die Auskunft der Stadt München trifft daher zu.
    Vorrangig ist jedoch immer der Wille der Verstorbenen. Überprüfen sie daher bitte, ob Ihre Schwester – beispielsweise in den Ihnen vorliegenden Unterlagen, insbesondere der Vorsorgevollmacht - hierzu Regelungen getroffen hat oder ob Ihre Schwester anderen Personen Angaben zur Art und Weise ihrer Beisetzung gemacht hat.

    Die Frage, wer Erbe geworden ist, ist in diesem Zusammenhang unerheblich (Burandt/Rojahn-Joachim, Anm. 2 zu § 1968 BGB), wenngleich die Beerdigungskosten immer Nachlassverbindlichkeiten sind, die die Erben zu tragen haben. Eine Kostenerstattung haben Sie bei Überschuldung des Nachlasses natürlich nicht zu erwarten.
    Eine abschließende Empfehlung kann ich Ihnen zwar nicht geben, bin aber überzeugt, dass Ihnen keine über die Beerdigungskosten hinausgehenden Nachteile entstehen, wenn Sie die Beerdigung von sich aus veranlassen.

  2. Da Sie beabsichtigen, das Erbe auszuschlagen, müssen Sie die Schlüssel unverzüglich beim Nachlassgericht abgeben und dürfen im Übrigen keinerlei weitere Aktivitäten im Hinblick auf den Nachlass Ihrer Schwester entwickeln. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf die Benachrichtigung der Behörden, die Abwicklung des Mietverhältnisses oder den Abtransport des Krankenbettes, sondern auch bezüglich der sogenannten persönlichen Sachen. Alle erforderlichen Maßnahmen obliegen den Erben. Kümmern Sie sich darum, haben Sie die Erbschaft angenommen und haften für die Nachlassverbindlichkeiten. Insoweit empfehle ich Ihnen auch, dem Druck, der häufig von dritter Seite ausgeübt wird (z. B. Vermieter) unter keinen Umständen nachzugeben, sondern entweder auf die Tochter Ihrer Schwester oder die Beantragung einer Nachlasspflegschaft zu verweisen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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