Möglichkeit eine Abschiebung nach Pakistan zu verhindern?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin Asylhelfer in Bayern. Eine Familie hier besteht aus zwei Pakistani Eltern, die seit 1981 in Libyen als legalen Immigranten lebten und ihren in Libyen geborenen drei Kindern die jetzt alle über 20 Jahre alt sind.

Die drei Kinder gingen in Libyen auf englische Schulen und ein Amerikanisches College. Sie waren nie in Pakistan, sprechen keine pakistanische Sprache und wurden niemals in Pakistan registriert. Sie haben libysche Geburtsurkunden aber keinen Pass, da Ausländer in Libyen keinen Reisepass genehmigt kriegen.

Die Zwillingsschwestern warten immer noch auf ihren Bescheid aber der Sohn bekam schon einen negativen Bescheid in dem beschrieben ist, dass er nach Pakistan abgeschoben wird. Leider war ich unterwegs als der Bescheid ankam und konnte ihm keinen Rat geben. Er ist nach Italien abgehauen und wohnt dort in einem Zimmer ohne es zu verlassen.

Unsere Frage ist:

Falls er ohne erwischt zu werden schafft, wieder nach Deutschland zu kommen, was können wir für ihn tun? Die Frist für eine Klage gegen seine Abschiebung ist längst vorbei.

Wie können wir ihm am besten helfen? Ich kenne ihn sehr gut. Er ist intelligent, ehrlich und friedlich.

Antwort des Anwalts

Ihrer Frage entnehme ich, dass die Kinder einen Antrag auf Asyl in Deutschland gestellt haben, der jetzt zumindest in einem Fall abgelehnt worden ist.
Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass sich nach Ihrer Darstellung ein Anspruch der Kinder auf einen Aufenthaltstitel in Deutschland nicht erkennen lässt. Voraussetzung wäre für die Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling die persönliche Verfolgung durch staatliche Organe oder die Herkunft aus einem Bürgerkriegsland wie Syrien. Der von Ihnen geschilderte Lebensweg der Kinder mit einer qualifizierten Ausbildung belegt im Gegenteil, dass hier eine persönliche Verfolgungssituation nicht vorliegt.

Alternative Aufenthaltsmöglichkeiten z. B. als Student oder nach Abschluss der Ausbildung als besonders Qualifizierter haben die Kinder nicht mehr, da ein einmal abgelehnter Asylantrag andere Aufenthaltsmöglichkeiten ausschließt. Hinzu kommt die schwierige verfahrensrechtliche Situation eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens mit Abschiebungsanordnung.
Rein formal gibt es natürlich noch Rechtsschutzmöglichkeiten, wie z. B. ein Asylfolgeantrag. Voraussetzung für dessen Erfolg ist aber allein, ob zwischen dem abgelehnten Asylantrag und der Stellung des neuen Antrages sich die persönliche Verfolgung des Antragstellers konkretisiert oder erneut ergeben hat oder neue Nachweise für eine Verfolgung aufgetaucht sind. Das ist bei einem Aufenthalt im Ausland aber im Regelfall ausgeschlossen.

Weiter können gegen die Abschiebung schwerwiegende gesundheitliche Gründe vorgetragen werden wie die Unmöglichkeit einer Behandlung einer lebensbedrohlichen Erkrankung im Herkunftsland. Diese Möglichkeiten sind aber durch die Gesetzgebung in jüngster Zeit deutlich eingeschränkt worden.
Das Problem, dass sich die Kinder nie in ihrem Herkunftsstaat Pakistan aufgehalten haben, mag ein Rechtsgrund für einen Aufenthalt in Libyen sein, da sie dort aufgewachsen sind. Ein Rechtsgrund für einen Aufenthalt in Deutschland ist das sicher nicht, da eine durch langen Aufenthalt verfestigte Beziehung zu Deutschland nicht besteht.
Die Frage des Verhaltens in Deutschland („intelligent, ehrlich und friedlich“) ist für das Bestehen eines Aufenthaltstitels irrelevant. Es mag allerdings eine Rolle spielen bei der Frage wann abgeschoben wird.

Fazit: Eine echte Chance ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Deutschland zu bekommen, hat der abgelehnte Asylbewerber kaum. Gerichtsverfahren kosten Anwaltsgebühren und führen nur zu einem kleinen Zeitgewinn. Es ist dem abgelehnten Asylbewerber daher anzuraten sich in Deutschland wieder zu melden. Bis zu einer eventuellen Abschiebung hat er hier Anspruch auf finanzielle Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Ob und wann tatsächlich eine Abschiebung erfolgt, hängt von der Mitarbeit der staatlichen Organisationen Pakistans ab, die derzeit nur sehr schleppend Asylbewerber zurücknehmen, so dass die Zahl der tatsächlich nach Pakistan Abgeschobenen eher gering ist.

Ich bedauere sehr Ihnen keine andere Auskunft geben zu können und hoffe damit Ihre Fragen so weit wie möglich beantwortet zu haben, stehe für Rückfragen aber gerne auch telefonisch zur Verfügung.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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