Wie lange Betreuungsunterhalt für psychisch-krankes Kind?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Dauer (zeitliche Begrenzung) Betreuungsunterhalt für Ex- Frau, die aufgrund Betreuung des gemeinsamen Kindes (sieben Jahre alt) nicht arbeiten gehen kann (Attest Psychologe: selektiver Mutismus des Kindes).

Antwort des Anwalts

Nach der Reform des Unterhaltsrechts gibt es keine feste Altersgrenze für den Betreuungsunterhalt jenseits des 3. Lebensjahres mehr. Ab dem 3. Lebensjahr ist vielmehr im Einzelfall zu prüfen, ob und in welchem Umfang eine weitere Betreuung des Kindes durch die Mutter notwendig ist.

Dabei sind die Belange des Kindes vordringlich zu berücksichtigen. So kann sich auch über das 3. Lebensjahr hinaus z.B. bei Krankheit, Schulschwierigkeiten, Entwicklungsstörungen oder Verhaltensauffälligkeiten ein Bedarf auf weitere persönliche Betreuung ergeben. Liegt bei Ihrem Kind tatsächlich ein selektiver Mutismus vor, kann dieser durchaus eine fortdauernde Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung rechtfertigen.

Allerdings wird man hier auch auf den Einzelfall abstellen müssen: Sobald Ihr Kind verlässlich eine Schule besucht, kann der Mutter während der Schulzeiten zugemutet werden einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Maßstab ist dann, in welchem Umfang das Kind verlässlich in der Schule betreut wird. Es wird daher zunächst sicher nur eine Teilzeitbeschäftigung möglich sein.

Der Umfang der Teilzeitbeschäftigung erhöht sich typischerweise sobald das Kind eine weiterführende Schule besucht in der eine Über-Mittag-Betreuung sichergestellt ist. Spätestens ab einem Alter von 14 Jahren wird man aber von einer vollschichtigen Beschäftigungsmöglichkeit ausgehen können.

Fazit: Ein festes Alter für den Betreuungsunterhalt gibt es heute nicht mehr. Bei erkrankten Kindern ist der individuelle Betreuungsbedarf zu berücksichtigen. Art und Schwere der Krankheit sowie verfügbare alternative Betreuungsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung des Familiengerichts, die im Detail schwer vorherzusehen ist.

Sollten Zweifel an der Erkrankung des Kindes bestehen (Gefälligkeitsattest des Kinderarztes?) sollte dieses in einem eventuellen Gerichtsverfahren offen angesprochen werden; das Gericht wird auf Antrag dann ein fachärztliches Gutachten einholen.

Bitte beachten Sie, dass an Stelle des Betreuungsunterhaltes bei dessen Wegfall je nach Ehedauer ggfs. andere Unterhaltsansprüche der geschiedenen Ehefrau treten können wie z.B. Aufstockungsunterhalt.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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