Insolvenzantrag einer GmbH - Haftung mit Privatvermögen?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich möchte meine GmbH zur Insolvenz melden.
Ein Hochwasser hat die Geschäftsräume vernichtet, die im Besitz meines Vaters sind, (mietfrei), und voraussichtlich noch mind. sechs Monate bis zur Wiedereröffnung
verstreichen. Demnächst keine oder zu wenig Einnahmen zu erwarten.
Es bestehen Schulden von ca. 80.000 € bei der Sparkasse, für die mein Vater
sich verbürgt hat.
In den letzten Jahren wurden eigentlich nur noch die anfallenden Schuldzinsen getilgt.
Momentan wird das Geschäft von meiner getrennt lebenden Frau, in einer kleineren angemieteten Räumlichkeit weitergeführt.
Meine Frage nun, hafte ich mit meinem Privatvermögen bei der Insolvenz der GmbH?

Antwort des Anwalts

Die persönliche Haftung des Geschäftsführers einer GmbH ist eigentlich nur in zwei Fällen möglich:

Der erste Fall betrifft nicht gezahlte Sozialversicherungsbeiträge für die Angestellten. Diese muss der Geschäftsführer aus seinem Privatvermögen nachentrichten.

Der zweite Fall betrifft die Insolvenzverschleppung. Dann ist der Schaden, der Dritten durch eine verspätete Anmeldung der Insolvenz entsteht, zu ersetzen.

Liegen diese Fälle nicht vor, können Sie ohne persönliches Risiko die Insolvenz beantragen. Beachten Sie aber bitte in Ihrem Fall, dass dann die Bürgschaft fällig wird und Ihr Vater für die 80.000 € für die Sparkasse aufkommen muss. Aufgrund der persönlichen Bürgschaft Ihres Vaters steht die Sparkasse in jedem Fall auf der sicheren Seite und wird ihr Geld auch bei einer Insolvenz Ihrer GmbH erhalten. Gerade aus diesem Grunde hat sie sich schließlich die Bürgschaft geben lassen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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