Tod bevor Scheidung rechtskräftig - Welche rechtlichen Konsequenzen ergeben sich?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Mein Scheidungsverfahren ist abgeschlossen. Der Endbeschluss ist verkündet, jedoch noch nicht rechtskräftig. Die Scheidung ist ausgesprochen. Der Versorgungsausgleich und das Zugewinnverfahren sind geregelt.

Was passiert, wenn ich während der Beschwerdefrist sterbe?

  1. Bekommt dann meine Frau Witwenrente aus meiner Versicherung beim Deutschen Rentenversicherung Bund, oder wird der Versorgungsausgleich wie berechnet durchgezogen?
  2. Wird die Scheidung nach Ablauf der Beschwerdefrist trotzdem gültig?
  3. Kann meine Frau dann trotzdem Beschwerde einlegen und wer vertritt dann meine Interessen, die Erben?
  4. Ergeben sich daraus irgendwelche Nachteile für mich oder meine Erben und kann ich Vorsorge treffen? Wenn ja, wie oder wodurch?
Antwort des Anwalts

Die Ehe endet mit dem Tode (§ 1353 Abs.1 BGB) oder mit Rechtskraft der Scheidung ( § 1564 Satz 2 BGB). Zur Beantwortung Ihrer Fragen kommt es also darauf an, welcher Zeitpunkt der frühere ist. Versterben Sie vor der Auflösung der Ehe durch Rechtskraft der Scheidung gilt folgendes:

  1. Ihre Frau erhält Witwenrente von der DRV. Der Versorgungsausgleich spielt keine Rolle, da nicht rechtskräftig.

  2. Zu einer Scheidung kann es nicht mehr kommen, da die Ehe bereits vor Rechtskraft der Scheidung durch Tod beendet wurde.

  3. Ihre Frau kann keine Rechtsmittel mehr einlegen, da die Ehe vor Rechtskraft der Scheidung bereits durch Tod beendet und damit das Scheidungsverfahren obsolet wurde.

  4. Nachteile für Sie sehe ich - außer Ihrem Tod - nicht. Soweit das gesetzliche Erbrecht besteht (kein gültiges Testament), ist das Erbrecht Ihrer Ehefrau bereits mit Zustellung des Scheidungsantrages weggefallen. Damit besteht ein Erbanspruch Ihrer Ehefrau bereits jetzt nicht mehr (§ 1933 BGB), so dass Ihre gesetzlichen Erben Ihren Nachlass erhalten. Allerdings ist der Nachlass behaftet mit dem Unterhaltsanspruch. Ihre Erben müssten also den Unterhaltsanspruch Ihrer Ehefrau aus der Erbmasse erfüllen. Die Höhe des Unterhaltsanspruches ist allerdings neu zu berechnen, da die gezahlte Witwenrente anzurechnen ist.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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