Darf ein Pfarrer die Konfirmation verweigern?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Meine Tochter hätte in einem Jahr Konfirmationsunterricht. Wir machen uns im Moment über die dazugehörigen Abläufe kundig und wir sind entsetzt über die Gestaltung aus dem letzten Jahrhundert. Es werden in unserem zugeordneten Distrikt z. B. 20 Kirchbesuche (die unterschrieben sein müssen) verlangt. Nach dem gestrigen Gespräch mit dem zuständigen Pfarrer bin ich als verantwortliche Mutter nicht bereit diese Vorgehensweise hinzunehmen. Ich möchte mich über die rechtliche Situation kundig machen. Die Drohung "ich konfirmiere ihre Tochter dann nicht" die kommt so schnell, dass ich nicht glauben kann, dass das rechtens ist. Leider möchte meine Tochter nicht den Distrikt wechseln, weil sie die Kinder kennt. Sie besucht G 8. Mir geht es nicht um einen Rechtsstreit. Ich möchte wissen, kommt der Pfarrer mit seiner Drohung durch, dass er bei fehlenden Kirchenbesuchen, nicht auswendig gelernten Katechismen und auch Fehlen beim Konfirmationsunterricht, die Kinder nicht konfirmieren kann. Soll ich die Sache aussitzen und bei Bedarf die Einschätzung einer Kinderpsychotherapeutin vorlegen? Oder liegt er so falsch, dass ich in die Konfrontation gehen und auch rechtliche Fakten direkt vorbringen kann?

Antwort des Anwalts

Leider geben Sie in Ihrer Antwort nicht an, welcher Landeskirche Sie bzw. Ihre Tochter angehört. Das macht eine präzise Beantwortung Ihrer Anfrage schwierig.

Die Handlungen der Kirchen beruhen auf den Regelungen des Kirchenrechts. Die kirchenrechtlichen Regelungen geben darin verbindlich den Rahmen für das Handeln der Pfarrer vor. Die evangelischen Landeskirchen haben Konfirmationsordnungen oder Leitlinien zur Konfirmation erlassen, die sich von Landeskirche zu Landeskirche im Detail unterscheiden. Die entsprechenden Regelungen Ihrer Landeskirche finden Sie im Internet.

Gemeinsam ist diesen Konfirmationsordnungen, dass sie die Voraussetzungen zur Zulassung zur Konfirmation verbindlich vorgeben. Sie enthalten präzise Regelungen zur Durchführung des Konfirmationsunterrichts sowohl hinsichtlich des Umfanges wie auch des Inhalts.

Weiter geben sie verbindlich vor, dass die Konfirmandinnen regelmäßig am Gottesdienst teilnehmen. Auch wenn in einzelnen Landeskirchen die Zahl der Gottesdienstbesuche nicht zahlenmäßig genannt ist, halte ich die von Ihnen vorgegebene Zahl von 20 nicht für unrechtmäßig. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Kirchenbesuche – wie seit Jahrzehnten üblich- durch eine Unterschrift z. B. eines Presbyters bestätigt werden.

Die Konfirmationsordnungen enthalten weiter Vorgaben zum Aufschub und zum Ausschluss von der Konfirmation. Ein Aufschub soll danach u. a. dann ausgesprochen werden, wenn der Jugendliche es ablehnt an den Gottesdiensten der Gemeinde teilzunehmen.

Die Aussage des Pfarrers Ihre Tochter nicht zu konfirmieren, wenn sie die Voraussetzungen nicht erfüllt, ist also zutreffend und vom Kirchenrecht gedeckt. Einen eventuellen Ausschluss von der Konfirmation durch den Pfarrer können Sie vor dem kirchlichen Verwaltungsgericht rechtlich überprüfen lassen.

Was die Stellungnahme einer Kinderpsychotherapeutin zur Lösung der Angelegenheit beitragen soll, erschließt sich mir ohne weitere Erläuterungen nicht, da Ihre Tochter offenbar in der Lage ist die G 8 zu besuchen.

Es ist natürlich Ihre Entscheidung, ob Sie in die Konfrontation gehen wollen, im Rahmen der Gemeinde für eine Modernisierung des Konfirmationsunterrichts zu arbeiten oder zu überprüfen, ob Sie sich noch der Kirche zugehörig fühlen und nicht der Austritt aus einer Gemeinschaft, die nicht Ihren Vorstellungen entspricht, der konsequentere Weg ist.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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