Abstammungsprinzip - Geburtsrecht auf deutsche Staatsangehörigkeit

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Mein Sohn wurde 1989 in der USA geboren und hatte bis 18. Oktober 1999 einen gültigen Deutschen Kinderausweis. Ich, die Mutter war damals deutsche Staatsbürgerin. Ich bekam die Einbürgerung am 17. Oktober 1991. Nach der Definition der bundesregierung.de über das Abstammungsprinzip ist und bleibt er deutscher Staatsbürger:

" Ein Kind wird mit der Geburt Deutscher wenn die Mutter oder Vater deutscher Staatsbürger ist.........Das Kind IST unabhängig von der Mehrstaatlichkeit und ohne Wenn und Aber auf Dauer deutscher Staatsbürger"

Mein Sohn möchte ein paar Jahre in Deutschland wohnen und arbeiten. Er hat schon seit 2 Jahren eine feste Arbeit muss sich aber jedes Jahr um eine Verlängerung seines Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisses bemühen. Kann er einfach einen Deutschen Pass beantragen?

Antwort des Anwalts

Sie haben recht. Ihr Sohn ist auf Grund seines Geburtsrechtes deutscher Staatsangehöriger nach § 4 Abs.1 S,1 Staatsangehörigkeitsgesetz. Er kann daher auf Grund seiner Eigenschaft als Deutscher auch einen deutschen Pass oder Personalausweis beantragen.

Auf Grund seiner US Bürgerschaft machen hier aber manche Meldebehörden Schwierigkeiten und begründen dies mit § 6 Abs. 2 PaßG. Dort steht: „In dem Antrag sind alle Tatsachen anzugeben, die zur Feststellung der Person des Passbewerbers und seiner Eigenschaft als Deutscher oder, in den Fällen des § 1 Abs. 4 Satz 2, seiner Eigenschaft als Angehöriger eines anderen Staates notwendig sind. Der Passbewerber hat die entsprechenden Nachweise zu erbringen. Soweit in den Pass Fingerabdrücke aufzunehmen sind, sind diese dem Passbewerber abzunehmen und nach Maßgabe des § 4 Abs. 4 elektronisch zu erfassen; der Passbewerber hat bei der Abnahme der Fingerabdrücke mitzuwirken.“ Ihr Sohn ist also verpflichtet seine Eigenschaft als Deutscher auch nachzuweisen.

Ich weiß nicht, ob der alte Kinderausweis noch vorhanden ist. Sollte er vorhanden sein kann es sein, dass dies der Passbehörde ausreicht. Reicht dies der Behörde nicht aus oder er ist nicht mehr vorhanden müsste Ihr Sohn seine Eigenschaft als Deutscher mit einer mit einem Staatsangehörigkeitsausweis nachweisen. Dieser ist ein amtliches Dokument, das den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit mit urkundlicher Beweiskraft dokumentiert. Mit einem solchen Ausweis ist die Staatsangehörigkeit verbindlich nachgewiesen. Die rechtliche Grundlage hierzu ist § 30 StAG.

Der Staatsangehörigkeitsausweis wird deutschen Staatsbürgern auf Antrag und nach Prüfung von der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde (als solche fungiert meist das Standesamt oder die örtliche Ausländerbehörde) ausgestellt. Dies ist von Gemeinde zu Gemeinde verschieden und Ihr Sohn muss deshalb bei seiner Gemeinde nachfragen, wer hier zuständig ist. Da nach deutschem Recht seine Staatsangehörigkeit auf der Ihren fußt, muss er seine deutsche Abstammung beweisen. Regelmäßig bedarf es daher des Nachweises, dass die für die Weitergabe der deutschen Staatsangehörigkeit maßgeblichen Eltern und Großeltern des Betreffenden tatsächlich deutsche Staatsangehörige waren. Er benötigt also, seine Geburtsurkunde, die Geburtsurkunde von Ihnen, diejenigen von Ihren Eltern, sowie deren Heiratsurkunde. Es kann sein, dass die Behörde noch weitere Nachweise verlangt.

Falls keine Personenstandsurkunden mehr vorhanden sind, so können Ihr Sohn diese beim Standesamt der Stadt, wo die Person geboren wurde (bzw. geheiratet hat) erhalten. Das Formular für die Stellung eines solchen Antrages erhält Ihr Sohn bei der Gemeinde. Mit dem Staatsangehörigkeitsausweis kann dann auch der deutsche Pass beantragt werden und Ihr Sohn kann die deutsche Staatsangehörigkeit gegenüber der Ausländerbehörde nachweisen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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