Misstrauen gegen den eigenen Anwalt: Was tun?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich befinde mich in einem Rechtsstreit mit dem Vermieter vor dem Amtgericht.
Hierbei lasse mich von einem Fachanwalt für Mietrecht vertreten, hatte vorher einen anderen Anwalt. Dieser wurde von einem Mitarbeiter des Vermieters, eine AG, mehrmals kontaktiert. Warum genau weiß ich nicht. Dies hat mein Vertrauen in diesen Anwalt untergraben und ich habe ihm das Mandat entzogen. Aber auch den zweiten Anwalt hat der Mitarbeiter des Vermieters angerufen, angeblich wollte er wissen,ob dieser mit meiner Verteigung beauftragt worden wäre. Wieder ein Anruf, den ich erst erfragen musste, den mir mein jetziger Anwalt nicht von sich aus mitgeteilt hat.
Ich frage mich, was da im Hintergrund besprochen wird, eventuell gemoschelt wird? Oder sind diese Kontakte üblich? Kann ich dieses Verhalten gegenüber dem Gericht ansprechen?
Sollte ich dem Vermieter mitteilen, diese Kontakte zu unterlassen?

Antwort des Anwalts

Ihr Misstrauen gegenüber den von Ihnen beauftragten Rechtsanwälten kann ich kaum nachvollziehen; es rechtfertigt sich insbesondere nicht aus dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt. Es ist nicht nur absolut üblich, dass die beauftragten Rechtsanwälte Gespräche und Verhandlungen im Namen ihres Mandanten führen. Die Berufsordnung der Rechtsanwälte schreibt in § 12 BORA sogar ausdrücklich vor, dass es ihnen verboten ist unmittelbaren Kontakt mit dem Gegner unter Umgehung seines Anwaltes aufzunehmen. Daher ist es auch für den nicht anwaltlich vertretenen Gegner geboten mit dem Anwalt und nicht mit dem Gegner persönlich Gespräche zu führen. Selbstverständlich muss der Anwalt diese Gespräche auch entgegennehmen und führen.

Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass Mandant und Anwalt auseinanderdividiert und gegeneinander ausgespielt werden. Werden Gespräche unter Umgehung des Anwaltes geführt, ist eine ordnungsgemäße Vertretung des Mandanten aufgrund es sich ergebenden Informationsdefizits meist nicht mehr gewährleistet. Erfahren Anwälte von Gespräche der Parteien hinter ihrem Rücken, werden Sie oft das Mandat in Frage stellen oder niederlegen. Eine direkte Ansprache Ihres Vermieters stellt daher keine Alternative dar. Differenzen zwischen Ihnen und Ihrem Anwalt interessiert das Gericht überhaupt nicht. Solcher Vortrag in der Verhandlung wirkt sich meist zugunsten der Gegenpartei aus, die versuchen wird aus dieser öffentlichen Differenz Kapital zu schlagen. Sollte ein Mandant mir in einem gerichtlichen Verfahren öffentlich das Misstrauen aussprechen, würde ich ebenfalls sofort das Mandat niederlegen.Der Anspruch auf die Rechtsanwaltsgebühren erlischt dadurch nicht, da der Entfall des Vertrauensverhältnisses Mandant und Anwalt zur Beendigung des Mandat berechtigt.

Die Befürchtung, dass Entscheidendes hinter Ihrem Rücken vereinbart wird, brauchen Sie auch nicht zu haben, da § 11 der BORA die Anwälte zu einer Information des Mandaten über wesentliche Vorgänge und die Weitergabe wesentlicher Schriftstücke verpflichtet. Der Abschluss eines Vergleiches ohne Ihre Zustimmung ist mithin beispielsweise nicht möglich. Der Rechtsanwalt ist verpflichtet stets (nur) die Interessen seines Mandanten zu vertreten. Das schließt aber Gespräche mit der Gegenseite über eine außergerichtliche Streitbeilegung keineswegs aus, da diese oft durchaus auch im wohlverstandenen Interesse des Mandaten liegt; sei es zur Vermeidung unnötiger Gerichtskosten, zur Erreichung eines optimalen wirtschaftlichen Erfolges oder auch nur der Wegfall der nervlichen Anspannung eines Prozesses.

Der Mandant kann im Übrigen selbst viel dazu beitragen, dass der Anwalt in seinem Sinne handelt, indem er ihn über sein Prozessziel nicht im Unklaren lässt. Meist ist dieses ein wirtschaftlich möglichst gutes Ergebnis, das der Anwalt ohne nähere Weisung stets anstreben wird. Es kann jedoch auch sein, dass der Mandant sein „gutes Recht“ und in jedem Fall eine Entscheidung durch das Gericht wünscht.In diesem Fall wird der Anwalt schon mit diesem Hinweis jedes Gesprächsangbot der Gegenseite zurückweisen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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