Wissenswertes über Haupt- und Hilfsanträge

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Bezogen auf einen Hilfsantrag in einer Klageschrift: Können in einem Hilfsantrag mehrere Forderungen benannt werden. Also z.B. A,B,C,D. Entscheidet das Gericht dann entweder für oder gegen den kompletten Hilfsantrag bzw.können auch nur bestimmten Teilen zugestimmt werden (A,B im Hilfsantrag wird zugestimmt und C,D wird abgewiesen). Was bedeutet das kostentechnisch? Hauptklage abgelehnt, Hilfsantrag A,B zugestimmt. Wer trägt welche Kosten i.d.R ? Und auf was ist bei der Formulierung im Hilfsantrag bei mehreren Forderungen zu beachten?

Antwort des Anwalts

Sie können in einem Hilfsantrag mehrere Forderungen benennen. Man würde wie folgt formulieren:

Ich beantrage im Termin zur mündlichen Verhandlung, Herrn X zu verurteilen an mich Summe xy (=Hauptantrag) zu leisten, hilfsweise, an mich

a) Summe x nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz der ZB ab dem …. zu zahlen,
b) Summe x nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz der ZB ab dem …. zu zahlen,
c) Summe x nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz der ZB ab dem …. zu zahlen,
d) Summe x nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz der ZB ab dem …. zu zahlen.

Zu Hilfsanträgen:

Im Zivilprozess nach der deutschen Zivilprozessordnung ist ein Hilfsantrag eine Prozesshandlung, die zusätzlich zu dem Hauptantrag gestellt wird. Es handelt sich dabei um eine andere Forderung (zB Wandelung statt Minderung) und nicht lediglich um eine andere Berechnung (zB tatsächlicher Schaden statt Pauschale) oder Begründung derselben Forderung (Hilfsbegründung). Man unterscheidet zwei Arten von Hilfsanträgen, den echten und den unechten Hilfsantrag.

  1. Ein echter Hilfsantrag ist ein Hilfsantrag, über den nur dann entschieden werden soll, wenn über den Hauptantrag negativ entschieden wurde (er also zurückgewiesen wird). Bei Teilabweisung des Hauptantrags ist auszulegen, ob dann ein Teil des Hauptantrags zugesprochen werden soll oder insgesamt der Hilfsantrag den Hauptantrag ersetzen soll. Auf den Gebührenstreitwert hat das die Auswirkung, dass er sich nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Gerichtskostengesetz um den Streitwert des echten Hilfsantrags erhöht, wenn über den echten Hilfsantrag entschieden wird (also bereits über den Hauptantrag entschieden wurde).

Gewinnen Sie also mit dem Hauptantrag, bleibt der Hilfsantrag rechnerisch außen vor.
Verlieren Sie den Hauptantrag und gewinnen den Hilfsantrag erhöht sich der Streitwert um die Summe aller Hilfsanträge. Dann würden die Kosten geteilt im Verhältnis Obsiegen und Unterliegen.
Beispiel Hauptantrag 2.000 EUR Summe aller Hilfsanträge 2.000 EUR Hauptantrag verloren Hilfsanträge gewonnen, jede Partei trägt 50 %. Wird nur Hilfsantrag A gewonnen (Wert 500 Eur) dann tragen Sie 7/8 der Kosten, die Gegenseite 1/8.

  1. Ein unechter Hilfsantrag ist ein Hilfsantrag, über den dann entschieden werden soll, wenn über den Hauptantrag positiv entschieden wurde (ihm also stattgegeben wurde). Auf den Gebührenstreitwert hat das die Auswirkung, dass er sich nach § 45 Abs. 1 Satz 3 Gerichtskostengesetz aus dem Maximum des Streitwerts des erfolgreichen Hauptanspruchs und dem Streitwert des unechten Hilfsantrags ergibt. Hier werden auf alle Fälle von Anfang an höhere Kosten fällig. Über die Hilfsanträge kann nicht eigenständig entschieden werden. Verlieren Sie den Hauptantrag, werden Sie in die vollen Kosten verurteilt. Im obigen Beispiel immer 4000 EUR Gegenstandswert. Gewinnen Sie den Hauptantrag und zwei Hilfsanträge zum Wert von 1.000 EUR, so muß der Gegner ¾ der Kosten und Sie ¼ tragen.
Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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