Finanzielle Ansprüche bereits während der Schwangerschaft?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe vor 6 Monaten eine Frau kennengelernt,sie wollte mit mir eine Familie gründen und sie wurde nach 4 Wochen schon schwanger. Leider wollte sie mich dann nicht mehr und wie sich jetzt herausstellte hatte sie das alles so geplant. Nun stellt sie Forderungen aber sie ist erst im 5. Monat. Meine Fragen:
Kann sie schon während der Schwangerschaft Forderungen stellen?
Ich habe einen landwirtschaftlichen Betrieb, wenn mir heute etwas passiert und ich hätte kein Testament geschrieben, hätten das Kind und sie Anspruch auf das Erbe, obwohl die Vaterschaft nicht eindeutig bewiesen ist.
Wie ist das mit dem Sorgerecht, wie soll ich mich verhalten?
Die Frau ist sehr verschuldet, hat viele Gerichtsverhandlungen am Hals mit ungeklärtem Ausgang. Zudem ist sie psychisch krank,war auch schon mal in einer psychiatrischen Anstalt. Hätte ich Chancen das alleinige Sorgerecht zu bekommen?

Antwort des Anwalts

Vielleicht führe ich erst einmal grundsätzlich zur Vaterschaft aus. Vater eines Kindes ist nach dem Gesetz derjenige Mann, der bei der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet ist, das regelt § 1592 BGB. Ist die Mutter unverheiratet, ist nach dem Gesetz Vater, wer die Vaterschaft anerkennt. Das wäre also der Fall, der auf Sie zutrifft.

Die Anerkennung der Vaterschaft wird im Regelfall beim Jugendamt vollzogen. Sie benötigen für das Anerkenntnis die Zustimmung der Mutter. Verweigert die Mutter die Zustimmung, können Sie beim Familiengericht die Vaterschaftsfeststellung beantragen. Das ist der dritte Fall der möglichen Vaterschaft nach § 1592 BGB.

Die Vaterschaftsfeststellung durch Gutachten (=Test) geht jedoch erst nach der Geburt. Vor der Geburt des Kindes können Sie diese Frage nicht klären, denn pränatale Tests durch Fruchtwasserentnahme sind in Deutschland verboten, bzw. nur dann möglich, wenn eine schwere Straftat im Raum steht. Nach meinen Informationen gibt es jedoch im Ausland Tests, durch die man mit dem Blut der Mutter vor der Geburt die Vaterschaft feststellen kann. Diese entfalten rechtlich in Deutschland keine Wirkung. Selbst wenn der positiv ist und die Mutter dennoch die Zustimmung verweigert, müssen Sie durch eine gerichtlich bestelltes Gutachten die Vaterschaft klären lassen.

Sie können aber schon während der Schwangerschaft und vor der Geburt des Kindes beim Jugendamt die Vaterschaftsanerkennung in die Wege leiten, wenn Sie das ohne Testung wollen.

Soweit Sie die Mutter beschreiben, lebt diese von Sozialleistungen. Möchte Sie für das Kind nach dessen Geburt Leistung beziehen, z.B. Unterhaltsvorschuss, muss sie bei der Geburt dem Jugendamt gegenüber den Vater des Kindes benennen.

Sie beschreiben, dass die Mutter Forderungen an Sie stellt. Ich gehe davon aus, dass es sich um den Wunsch oder die Forderung nach finanzieller Unterstützung handelt. Man muss dabei unterscheiden auf Anspruch der Mutter auf Unterhalt und Anspruch des Kindes. Der Anspruch der Mutter beginnt mit dem so genannten Mutterschutz, nämlich sechs Wochen vor der Geburt und dauert die ersten drei Lebensjahre des Kindes an, sofern die Mutter nicht arbeitet (§ 1615l BGB). Der Vater hat dabei in der Regel denjenigen Lohn zu ersetzen, den die Mutter mangels Erwerbstätigkeit nicht erhält. War die Mutter vor der Schwangerschaft ohne Erwerbstätigkeit, beträgt der Unterhalt nach der für 2016 gültigen Düsseldorfer Tabelle 880 EUR. Sofern die Mutter eigenes Einkommen hat, wird dieses teilweise angerechnet.

Für das Kind gelten auch die Unterhaltssätze der Düsseldorfer Tabelle. Die Höhe des Unterhaltes für das Kind richtet sich nach Ihrem Einkommen. Es wird bei Selbständigen ermittelt durch Vorlage der letzten drei Einkommenssteuerbescheide.

Der Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Vaters beträgt 1080 EUR im Monat.

Sofern die Frau tatsächlich Unterhaltsansprüche gegen Sie aufmacht, sollten Sie schnellst möglich die Vaterschaft klären, wenn Sie tatsächlich Zweifel haben, dass Sie der biologische Vater des Kindes sind. Bitten Sie die Mutter um Zustimmung zur Durchführung eines Testes. Sollten Sie der Vater sein, erkennen Sie die Vaterschaft dann an und lassen bei einem Rechtsanwalt die Höhe des Unterhaltes für Mutter und Kind ermitteln, den Sie zahlen müssen.

Das Sorgerecht, das Sie alleine haben möchten, weil Sie die Mutter für nicht geeignet zur Erziehung halten, ist sehr schwer für den unehelichen Vater zu erlangen. Es ist erstmal, ohne Einschaltung des Familiengerichts, nur möglich, das gemeinsame Sorgerecht zu erlangen und das wiederum auch nur mit Zustimmung der Mutter. Viele Mütter wollen das nicht, dann muss der Vater beim Familiengericht einen Antrag auf gemeinsame Sorge stellen. Da guckt das Gericht sehr genau, ob Sie auch Unterhalt zahlen und Umgang mit dem Kind haben, also schon eine Beziehung, obwohl es noch ein Säugling ist. Kein deutsches Familiengericht nimmt einer Mutter das Kind weg, wenn nicht wirklich sehr schwerwiegende Gründe vorliegen.

Wenn das Kind ihr Kind ist, können sie im Versterbensfall Ihren Besitz nur sichern, indem Sie das Kind in einem Testament „enterben“, das heißt auf einen Pflichtteil zurück setzen. Der Pflichtteil richtet sich immer auf Geld, auf diesem Weg kann das Kind und indirekt auch die Mutter nicht Eigentümer werden, von irgendetwas, das zu Ihrem Hof gehört.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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