Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin derzeit krank geschrieben und wurde letztes Jahr auf Grund dessen gekündigt. Seither beziehe ich Krankengeld, was nach meiner Berechnung am 25. 07. 2016 ausläuft. Nun ist es so, das ich am 2.3.16 an der Hüfte operiert werde und nach Beendigung dieser Behandlung noch ein stationärer Aufenthalt im Bereich Psychosomatik stattfindet. Somit werde ich ca. 3 - 4 Wochen länger krank sein, als ich Anspruch auf Krankengeld habe. Danach möchte ich dem Arbeitsmarkt aber natürlich wieder ganz normal zu Verfügung stehen und ins Arbeitsleben einsteigen.
Jetzt die Frage: Wie muss ich mich nun verhalten bzw. wann muss ich mich bei der AfA melden und welchen finaziellen Anspruch habe ich?

Antwort des Anwalts

Wenn Sie keinen Anspruch auf Krankengeld mehr haben, aber weiterhin arbeitsunfähig sind, können Sie "Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit" (auch Nahtlosigkeits-Arbeitslosengeld genannt) beantragen. Diese Zahlung ist eine Sonderform des Arbeitslosengelds und überbrückt die Zeit ohne Arbeitslosengeld (weil man nicht vermittelt werden kann), bis eine andere Leistung, z.B. Weiterbildung oder Rente, gezahlt wird. Diese Lücke kann geschlossen werden durch das Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit. Die Rechtsgrundlage hierzu ist § 145 SGB III.. Der Anspruch beschränkt sich auf die Zeit bis über die Frage der verminderten Erwerbsfähigkeit entschieden wird. Für die Dauer des Leistungsbezuges besteht auch die Krankenversicherung fort - die Beiträge trägt das Arbeitsamt.

Eine Frist wann Sie sich melden müssen nennt das Gesetz leider nicht. Sie sollten dann in jedem Fall 3 Monate vor dem Auslaufen des Krankengeldes Kontakt mit der Arbeitsagentur aufnehmen. Unterlassen Sie dies und warten Sie erst ab, bis Sie kurz vor dem Auslaufen des Krankengeldes riskieren Sie eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld wegen Meldeversäumnis.
Allerdings kann es Ihnen passieren, dass sich die Arbeitsagentur bzw. der zuständige Sachbearbeiter quasi für nicht zuständig erklärt, da Sie ja krank sind und dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen. Sie sind dann in einer Zwickmühle.

Sie sollten in einem solchen Fall darauf bestehen, dass Ihnen vor Ort zumindest das persönliche Erscheinen mit dem Willen der Arbeitslosmeldung quittiert wird. Am besten halten Sie dazu ein vorbereitetes Schreiben bereit, das nur noch gestempelt zu werden braucht. Gleichzeitig soll Ihnen der Mitarbeiter den Zeitpunkt benennen, wann Sie sich wieder melden sollen. Auch dies bitte schriftlich geben lassen. Im Falle der Weigerung lassen Sie sich bitte auch ein entsprechendes Schreiben abstempeln und erscheinen 14 Tage vor dem Auslaufen des Krankengeldes wieder.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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