 | | | Online-Rechtsberatung von N. N. Stand: 17.02.2016 |
Frage: ich habe seit 15 Jahren einen Mobilfunkvertrag bei demselben Anbieter. Auf den Dezember 2015 und Januar 2016 Rechnungen fanden sich Positionen für Leistungen von Drittanbietern, die ich wissentlich definitiv nicht beauftragt habe. Der Betrag lautet in Summe über 5 x € 6,99 für ein wöchentliches Abo, welches ich eben erst mit der Dezember Abrechnung bemerkt und dann per Drittanbietersperre und vorsorglicher Kündigung sofort beendet habe.
Ich habe bei meinem Anbieter diese Forderungen bestritten, die Lastschriften zurückgehen lassen und den Rechnungsdifferenzbetrag überwiesen. Ich habe um Rechnungskorrektur gebeten (nicht geschehen) sowie um Nachweise zu diesem angeblichen Abo. Nachweise habe ich per Hardcopy erhalten, diese sind für mich jedoch nicht nachvollziehbar und auch als Vertragsschluss nicht haltbar (keine Bestätigung AGB, keine Widerrufsbelehrung, angebliche Auftragsbestätigung per nichtssagender SMS, die ich nicht wissentlich erhalten habe). Ich habe der Forderung schriftlich direkt beim Anbieter widersprochen. Dieser verweist in diesem Fall stets darauf, sich direkt an den Drittanbieter zu wenden. Ich betrachte jedoch meinen Anbieter als Vertragspartner und möchte mich nicht mit dem Drittanbieter auseinandersetzen. Mein Anbieter besteht auf der Rechtmäßigkeit der Forderung.
Bisher habe ich Zahlungserinnerungen erhalten, die Frist läuft derzeit bis Ende Februar 2016.
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Antwort: Die eingeleiteten Maßnahmen, besonders die inzwischen eingerichtete Drittanbietersperre, waren korrekt. Der Standpunkt, daß Sie nur mit Ihrem Anbieter zu tun haben, und auch diesen nur bezahlen, dürfte korrekt sein, zumindest soweit es wirklich keinerlei nachweisbare Beziehungen mit den Drittanbietern gab. Hier sehe ich jedoch ein gewisses prozessuales Risiko, daß Sie im Prozess unter den geschilderten Umständen beweisfällig gestellt werden, mit ziemlich unangenehmen Kostenfolgen bzw. mindestens einem Kostenrisiko. Jedenfalls müssen Sie damit rechnen, daß sich Ihr Anbieter auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen wird und Sie im Prozess insoweit beweisfällig gestellt werden. Ich vermute, daß Sie irgendwo und irgendwann beim Surfen im Internet bzw. beim Tippen auf ein Banner oder eine Werbung automatisch einen Vertragsabschluss ausgelöst haben, ohne dies zu bemerken. Ihr Anbieter wird Ihnen entgegen setzen, daß Sie selbst die Ursache gesetzt haben für den Vorgang. Aus einer im Internet veröffentlichten Fundstelle der AGB ergibt sich, daß die Abrechnung, wenn der Kunde Leistungen Dritter in Anspruch nimmt, durch den Anbieter übernommen werden kann. Die Abrechnung hinzu gebuchter Optionen erfolgt über die Mobilfunkrechnung. Bei Beauftragung von Online-Rechnungen ist der Kunde verpflichtet, seinen angegebenen E-Mail-Account regelmäßig einzusehen und die Rechnungen abzurufen. Sie müssen jedenfalls damit rechnen, daß die Richter mangels eigener Sachkompetenz nicht einfach von fehlender Nachvollziehbarkeit dieser angeblichen Nachweise ausgehen, sondern zunächst einmal ein extrem teures Sachverständigengutachten in Auftrag geben werden, als dessen Resultat dann ein Sachverständiger auch noch bestätigen könnte, daß die Nachweise eines Vertragsschlusses mit den Drittanbietern jedenfalls ausreichen, um die Voraussetzungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Abrechnung von Fremdrechnungen zu erlauben. Darauf, ob Sie persönlich das nachvollziehen können, kommt es dabei nicht an und Sie glauben gar nicht, was solche Sachverständigen alles nachvollziehen können! Aus bitteren eigenen prozessualen Erfahrungen verurteilen die deutschen Richter jedenfalls in der älteren Rechtsprechung die so geschädigten Verbraucher dann gnadenlos ab und neben den eigentlich lächerlichen 35 Euro werden Ihnen dann auch noch die Kosten für den teuren Gutachter auferlegt, die von 2.000 Euro an aufwärts erst anfangen. Letztendlich hat der deutsche Gesetzgeber diese Falle den Verbrauchern durch einige technische Neuerungen wie z.B. die sogenannte Button-Lösung, den Vertragsschluss per Mausklick, eigens und ganz bewusst gestellt. Während früher die Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen in der Tat darauf verwiesen werden durften, sich auch bei der unerwünschten Abrechnung von Mehrwertdienstleistungen an die Drittanbieter zu wenden, scheint sich allerdings nicht zuletzt infolge von EU-Vorgaben allmählich eine Wende abzuzeichnen. Für Ihre Position spricht § 45h Absatz 3 Telekommunikationsgesetz (TKG). Das rechnungsstellende Unternehmen muss danach den Rechnungsempfänger in der Rechnung darauf hinweisen, dass dieser berechtigt ist, begründete Einwendungen gegen einzelne in der Rechnung gestellte Forderungen zu erheben. Das Landgericht Potsdam hat in einem neueren, mutigen Urteil vom 26.11.2015, Az. 2 O 340/14 auf die Klage eines Verbraucherschutzvereins einem Mobilfunkanbieter untersagt, auf Drittanbieter zu verweisen. Das Urteil ist jedoch derzeit noch nicht rechtskräftig, soweit bekannt, und das Urteil eines Landgerichts gibt Rechtssicherheit lediglich in Potsdam. Andere Gerichte sind daran nicht gebunden. Möglicherweise könnte der Verbraucherschutzverein abmahnen bzw. sogar gegen Ihren Anbieter eine ähnliche Unterlassungsverfügung erwirken. Sie könnten schließlich auch unter den geschilderten Umständen Opfer eines Betrugs geworden sein. Täter sind natürlich die Drittanbieter und nicht Ihr Anbieter, dessen Funktion lediglich ausgenutzt wurde. Unter dem Stichwort ABO-Falle erfolgte in einem neueren höchstrichterlichen Urteil die Verurteilung eines Geschäftsführer wegen eines ähnlichen Vorgangs im Rahmen eines Online-Routenplaners. Es handelt sich um die Entscheidung Bundesgerichtshof (BGH) in Strafsachen, Aktenzeichen 2 StR 616/12 mit Urteil vom 5. März 2014 (LG Frankfurt a. M.) *5). Der Betrug erfolgte durch ein verschleiert kostenpflichtiges Routenplanerangebot im Internet, wobei die Täuschung auch ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung darstellte. Mir ist verständlich, daß es Ihnen widerstrebt, durch die Zahlung der unrechtmäßigen Abbuchungen an Ihren Anbieter diese Gaunerindustrie auch noch zu unterstützen. Dennoch würde ich schon der Geringe der rückständigen Forderung halber und wegen des erwähnten unproportional hohen Risikos eines Prozessverlustes trotz Ihrer berechtigt erscheinenden Einwendungen eher die schon abgebuchten Beträge bei nachbezahlen und sie von den Drittanbietern entsprechend aggressiv wegen Betrugs zurück zu verlangen. Die rechtliche Anspruchsgrundlage ist dann mangels Vertragsschluss wohl § 823 Abs. 1 BGB (deliktische Haftung) in Verbindung mit § 263 StGB (Betrug) und Verstoss u.a. gegen die Preisangabenverordnung. Zu empfehlen sind ergänzende Schritte, mit Verweis auf diese Verurteilung, Strafanzeige gegen die Geschäftsführer der hier involvierten Drittanbieter und gegen unbekannte weitere Täter wegen Betrugs, strafbar nach § 263 StGB. Auch eine Meldung des Vorfalls bei der Bundesnetzagentur könnte in Betracht gezogen werden, die derartige Anbieter generell sperren können, besonders, wenn es hinreichend viele gleichgelagerte Beschwerden gibt.
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