Neues Meldegesetz: Bußgeld bei verspäteter Meldung beim Einwohnermeldeamt

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Seit ca 2,5 Jahren bewohne ich (wenn auch häufig abwesend) meine Wohnung. Beim Amt habe ich mich jedoch erst in 10/15 angemeldet und zwar per Fax ( wie das bisher auch immer geklappt hat) auf zum Download angebotenem Meldeformular.

Bis dato war ich der Meinung, dass alles in Ordnung ist, bis ich vor kurzem einen Antrag auf Befreiung von der Biotonne stellte und die Antwort bekam, ich sei im Melderegister gar nicht eingetragen und soll mich unverzüglich persönlich anmelden.
Dies habe ich auch sofort getan. Soweit so gut. Nun hat mir aber die Sachbearbeiterin eine durch den Vermieter binnen 2 Wochen auszufüllenden Schein in die Hand gedrückt, der nachweisen soll, dass meine Angaben stimmen.
Auf meinen Einwand, diese Regelung gelte doch erst seit 11/15 sagte sie mir, dass sei, weil ich mich erst jetzt melde.
Auf der Meldebestätigung steht.daß ich zum 01.10.15 angemeldet bin und oben rechts das gestrige Datum.
Nun hänge ich sozusagen in den Seilen und muß wohl mit einer Geldbuße in nicht unbeträchtlicher Höhe rechnen.
Kann ich das irgendwie abwenden? Was habe ich zu tun? Ist die Aussage bezüglich des Vermieterscheines rechtens?

Antwort des Anwalts

Nach § 23 des neuen Meldegesetzes hat derjenige, der eine Anmeldung in einer Wohnung vornimmt seit dem 1.11.2015 eine Bescheinigung des Vermieters vorzulegen. Ohne die Vorlage dieser Bescheinigung wird eine Anmeldung nicht erfolgen. Der Grund liegt darin, dass die Anmeldung erst zum jetzigen Zeitpunkt durchgeführt wird. Maßgeblich ist das Datum der Anmeldung und nicht das des tatsächlichen Wohnungswechsels. Sie sollten also kurzfristig die Vermieterbestätigung einholen und diese vorlegen.

Ein Bußgeld können Sie dadurch umgehen, dass Sie nachweisen, dass Sie die Unterlagen bereits im Oktober 15 übersandt haben. Meist wird bei der Benutzung von Faxgeräten ein Faxprotokoll erstellt; bei Versand per Computer wird eine Sendebestätigung abgespeichert. Soweit vorhanden legen Sie bitte diese Bestätigung mit vor.

Auch ansonsten ist nicht mit einer Geldbuße in beträchtlicher Höhe zu rechnen. Bei der Entscheidung darüber, ob und ggfs. in welcher Höhe eine Geldbuße festzusetzen ist, sind alle Aspekte des Einzelfalles zu berücksichtigen. Da durch die verspätete Meldung von Ihnen kein Schaden entstanden ist und Sie wahrscheinlich auch keine amtsbekannte Mehrfachtäterin sind, kommt es – wenn überhaupt – nur zu einem Bußgeld zwischen 20 und 50 €. Das sollte verkraftbar sein. Die im Gesetz genannte Maximalstrafe darf nur in schweren Fällen, die in krimineller Absicht begangen worden sind, verhängt werden.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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