Zahlung von Krankenkassenbeiträgen auf Einmalzahlung der Betriebsrente

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Mit Rentenantritt habe ich im Dezember 2015 meine Betriebsrente in einer Einmalzahlung von 19.275,05 € erhalten. Da der Betrag geringfügig über der Freigrenze liegt, zahle ich auf das gesamte Kapital Kranken- und Pflegekassenbeiträge (einschl. Arbeitgeberanteil!). Diese bittere Kröte habe ich geschluckt, da ja 2004 die Rechtslage nachträglich! dahin geändert wurde. Ich möchte die Beiträge in Höhe von 3498,00€ (10 Jahre 29,15€ monatlich) sofort in einer Summe bezahlen.
Meine Krankenkasse behauptet, dass dies nicht möglich ist, sondern nur eine monatliche Zahlung über 10 Jahre erfolgen kann. Dabei steigt auch bei jeder Erhöhung der Krankenkassen- und Pflegekassenbeiträge in den nächsten 10 Jahren und damit die monatliche Summe.
Hat die Krankenkasse recht?

Antwort des Anwalts

Die Rechtsauffassung Ihrer Krankenkasse ist leider nicht zu beanstanden ist. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 229 Abs.1 Satz 3 SGB V, der den folgenden Wortlaut hat:

„Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung....,gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.“

Damit stellt der Gesetzgeber bewusst auf eine monatliche Berechnung und Zahlung der Krankenversicherungsbeiträge ab. Allein dieses ist logisch, da völlig unsicher ist, in welcher Höhe tatsächlich Beiträge anfallen. Zum einen weisen Sie zutreffend auf die künftige Entwicklung der Beiträge hin und zum anderen erleben leider nicht alle Versorgungsempfänger das Ende der 1ojährigen Bezugsdauer. Der Gesetzgeber legt daher hier fest, dass zur Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge fiktiv von einem monatlichen Einkommen in Höhe von 1/120tel der ausgezahlten Versorgungsbezüge auszugehen ist.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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