Aufenthaltserlaubnis für ausländischen Ehepartner?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin Deutscher und seit zwei Jahren mir einer Brasilianerin verheiratet.

  1. Wie ist die Situation meiner Frau in Deutschland bezüglich einer Aufenthaltsgenehmigung?

  2. Kann ich zusätzlich zu meinem deutschen Pass auch den brasilianischen beantragen?

Antwort des Anwalts

Sobald Sie einen Wohnsitz in Deutschland nehmen, ist Ihre Frau grundsätzlich berechtigt eine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland zu erhalten.

Dazu müssen aber neben der Ehe weitere Voraussetzungen gegeben sein. Dazu zählt z.B., dass Ihre Frau mit einem Sprachdiplom nachweist, dass Sie über die Fähigkeit verfügt sich in einfacher Art in deutscher Sprache zu verständigen. Soweit Sie bisher beide in Brasilien gelebt haben, wird die deutsche Botschaft prüfen, ob sie über genügend Einkommen verfügen um den Lebensunterhalt in Deutschland zu sichern.

Auf der Seite der deutschen Botschaft in Brasilia (www.brasil.diplo.de) finden Sie umfangreiche Informationen darüber welche weiteren Unterlagen bei der Beantragung des Visums vorgelegt werden müssen. Einen Termin zur Antragstellung sollten Sie erst vereinbaren, wenn Sie alle notwendigen Unterlagen zusammen haben.

Ihre Frau erhält zunächst einen zeitlich befristeten Aufenthaltstitel, der nach wenigen Jahren bei Fortbestand der Ehe zu einer Niederlassungserlaubnis und später zu der deutschen Staatsbürgerschaft führen kann.

Sie müssen sich entscheiden, ob Sie die brasilianische oder die deutsche Staatsbürgerschaft haben möchten. Bei Erwerb einer anderen Staatsbürgerschaft fällt die deutsche Staatsbürgerschaft automatisch weg, wenn Sie nicht zuvor eine Zustimmung des Bundesverwaltungsamtes eingeholt haben. Diese wird nur in seltenen Ausnahmefällen erteilt (§ 25 Staatsangehörigkeitsgesetz).

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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