Sozialrecht - Müssen die Kosten für das Pflegeheim der Schwiegermutter übernommen werden?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Meine Schwiegermutter ist im Pflegeheim. Das Sozialamt hat nun von meiner Frau sämtliche Einkünfte angefordert. Meine Frau hat aber keine eigenen Einkünfte. Das Sozialamt möchte nun Auskunft über meine Vermögensverhältnisse haben. Es soll geprüft werden, in wie weit ich für Zahlungen an die Sozialkassen herengezogen werden kann.

Welche Zahlen muss oder soll ich liefern? Werde ich zu Unterhaltszahlungen an meine Frau / Sozialkasse herangezogen?

Antwort des Anwalts

Zur Rechtslage möchte ich Ihnen zunächst einige allgemeine Hinweise geben.
Wenn die Kosten eines Alten- oder Pflegeheims weder durch das eigene Vermögen noch durch die Pflegekasse abgedeckt werden können, leistet das Sozialamt. Dabei prüft es jedoch, ob Verwandte ersten Grades den Hilfeempfängern gegenüber unterhaltspflichtig sind. Kommt es zum Ergebnis, dass Kinder auf Grund ihrer finanziellen Verhältnisse leistungsfähig sind, verlangt es von diesen die Erstattung der an die Eltern gezahlten Sozialhilfe. Die Kinder müssen jedoch nicht ihr gesamtes Einkommen für den Unterhalt der Eltern einsetzen. Der Selbstbehalt beträgt 2015 monatlich 1.800,00 €, zuzüglich die Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens und zuzüglich 1.440,00 € für den mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehepartner.

Nach dem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs vom 23.10.2002 (Aktenzeichen XII ZR 266/99) muss den Unterhaltspflichtigen jedoch ein höherer Selbstbehalt bleiben. Spürbare und dauerhafte Einschränkungen ihres Lebensstils brauchen sie nicht hinzunehmen. Allerdings müssen sie dem Sozialamt nachweisen, dass sie kein "ausschweifendes Luxusleben" führen. Und es muss genügend Geld bleiben, mit dem sie ihre eigene angemessene Altersvorsorge sichern können. Welcher konkrete Betrag den unterhaltspflichtigen Kindern verbleiben muss, läßt der Bundesgerichtshof offen. Das ist eine Einzelfallentscheidung des Sozialamtes, gegen die der Widerspruch, nach erfolg-
losem Widerspruch die Klage bei dem Sozialgericht zulässig ist.

Bei einem hohen Familieneinkommen ist es denkbar, dass z. B. eine Tochter zu den Unterhaltskosten ihrer im Alten- oder Pflegeheim lebenden Eltern herangezogen werden kann, auch wenn sie selbst kein hohes Einkommen hat, allerdings ihr Ehegatte über ein hohes Einkommen verfügt. Grund dafür ist, dass die Frau gegenüber ihrem gut verdienenden Ehemann einen Unterhaltsanspruch hat, wodurch sie an ihre Eltern Unterhalt zahlen kann. Unterhaltsansprüche bestehen zwischen Eheleuten immer. Sie lassen sich, solange die Ehe besteht, auch nicht durch einen Vertrag ausschliessen. Als Ehefrau, die mit Ihnen in einer Gemeinschaft lebt, wirtschaftet sie gemeinsam mit Ihnen. Sie hat dann keinen Anspruch auf Zahlung einer Unterhaltsrente, wohl aber auf einen gewissen Betrag für ihren täglichen Lebensbedarf. Man nennt das den Taschengeld-anspruch. Dieses Taschengeld muss die Ehefrau notfalls dafür einsetzen, um für ihre eigene Mutter Unterhalt zu zahlen. Auf diese Weise kann es dazu kommen, dass Sie als Ehemann zumindest indirekt zum Unterhaltsbedarf ihrer Schwiegermutter beitragen müssen. Unmittelbar sind Sie gegenüber Ihrer Schwiegermutter zu nichts verpflichtet.

Das Sozialamt möchte nun nur deswegen Auskunft von Ihnen über Ihr Einkommen, um berechnen zu können, in welcher Höhe Sie den Taschengeldanspruch Ihrer Ehefrau erfüllen müssen. Sie selbst sollen gar nichts zahlen. Sie müßten aber Ihrer Ehefrau ein höheres Taschengeld zugestehen, wenn Sie ein hohes Einkommen erzielen und von diesem Taschengeld müsste Ihre Ehefrau einen Teil für ihre Mutter abzweigen.

Der Familienselbstbehalt beträgt mindestens 3.240,00 €. Dieser Satz ist noch zu erhöhen, d. h. der individuelle Selbstbehalt ist zu ermitteln, der mindestens 45% des über den vorgenannten Selbstbehaltsatz hinausgehenden Einkommens beträgt (BGH vom 28.07.2010 – XII ZR 140/07). Eine angemessene Altersvorsorge ist ebenfalls vorrangig zu berücksichtigen.
Ich denke, dass Sie hiernach selbst beurteilen können, ob Sie auf Grund Ihres Einkommens Ihrer Ehefrau ein höheres Taschengeld bezahlen müssen, von dem diese ihre Mutter dann noch unterstützen könnte. Teilen Sie dem Sozialamt mit, was Sie netto verdienen und monatlich an fixen Kosten haben und damit dürfte sich die Sache von selbst erledigen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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