Erbrecht - Welche Möglichkeiten gibt es gegen das Verhalten einer Vollmachtsinhaberin?

Online-Rechtsberatung
Stand: 02.03.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Die nicht eingetragene Lebensgefährtin unseres kürzlich verstorbenen Vaters hatte eine Vorsorgevollmacht und auch eine Generalvollmacht über den Tod hinaus. Wir, die Lebensgefährtin, mein Bruder und ich erben laut Testament zu drei gleichen Teilen. Die Lebensgefährtin verhält sich nun, als hätte sie die Macht über alles.

  1. Sie hat uns, obwohl wir sie mehrmals dazu aufgefordert haben, weder Einblick in die Unterlagen unseres Vaters gewährt, noch hat sie ein ordentliches Nachlassverzeichnis erstellt. Alle Kontoauszüge wurden vernichtet, Kaufverträge, Unterlagen Investment-Fonds, Versicherungsunterlagen werden uns nicht vorgelegt. Ihr Haus in dem unser Vater mit ihr gelebt hat, dürfen wir nicht betreten. Seine gesamten Sachgegenstände, die er aus unserem Elternhaus mitgenommen hat, befinden sich dort. Können wir hier etwas tun?

  2. Wir haben bei der Bank eine Kontenrecherche beauftragt und festgestellt, dass die Lebensgefährtin in 2010, es war das Jahr, in dem unser Vater am Herzen operiert wurde und teilweise im Koma lag, insgesamt 47.000 Euro von seinem Konto auf ihr Konto überwiesen oder teilweise auch in bar abgehoben hat. Vermutlich hat unser Vater einige Monate später, als es ihm wieder besser ging, dies abgenickt, weil er vor vollendete Tatsachen gestellt wurde und sicher auch nicht die Kraft hatte, sich dagegen zu wehren, schließlich war er krank und hat bei ihr gelebt (vermutlich hat er sich hier auch abhängig gefühlt). Die Lebensgefährtin hat aber weder eine schriftliche Bestätigung von ihm, noch hat sie diese Zuwendungen beim Finanzamt gemeldet. Die Abhebungs- und Überweisungsformulare, die wir ebenfalls bei der Bank angefordert haben, weisen eindeutig die Unterschrift der Lebensgefährtin auf. Haben wir ein Recht, diese Zuwendungen zurückzuverlangen, oder gehört ihr dieses Geld?

  3. Ebenso behauptet sie, dass mein Vater ihr den PKW, den mein Vater 2009 gekauft hat, (wir haben in der Zwischenzeit von der Autofirma eine Kopie des Kaufvertrages erhalten, und mein Vater hat eindeutig alleine den Kaufvertrag unterschrieben) und an dem sie sich nachweislich nur mit 19 % (Inzahlungnahme ihres alten PKWs) beteiligt hat, ihr den PKW in der Zeit in der er so schwer krank war, geschenkt hätte. Eine Schenkungsurkunde bzw. etwas Schriftliches liegt nicht vor. Sie hat den KFZ-Brief nachweislich in der Zeit als mein Vater im Krankenhaus lag, eigenmächtig auf sich umschreiben lassen. Mein Vater hat all die Jahre die KFZ-Versicherung weiterbezahlt und sie die KFZ-Steuer. Wie ist hier die Rechtslage. Der PKW ist laut Schätzung noch 7.000 € wert. Gehört der PKW nun in den Nachlass oder nicht?

  4. Die Lebensgefährtin hat sich 2 Tage nach dem Tod unseres Vaters für ihr tägliches Leben Geld von seinem Girokonto geholt, obwohl sie selbst ein Girokonto hat und wir, mein Bruder und ich, alle Beerdigungskosten bezahlt haben. Des Weiteren hat sie einen monatlichen Dauerauftrag von 1.000 €, mit dem unser Vater Miete und Lebenshaltungskosten an sie überwiesen hat, nicht storniert, und das Geld noch zwei Monate weiter kassiert. Außerdem hat sie von seinem Sparbuch die komplette jährliche Strom-und Heizkostenendabrechnung überwiesen, obwohl mein Vater monatlich Miete für die gemeinsame Wohnung in ihrem Haus (das Haus ist ihr Eigentum) bezahlt hat und zusätzlich auch noch monatlich die Kosten für die Gebäudebrand, Hausrat- und Haftpflichtversicherung für ihr Haus, als Ausgleich dafür, dass sie die monatlichen Abschlagszahlungen für Strom-und Heizkosten bezahlt hat. Wir sind der Meinung die Zahlungen unseres Vaters müssen gegengerechnet und der Rest der Endabrechnung geteilt werden, aber die Lebensgefährtin weigert sich, uns eine detaillierte Abrechnung vorzulegen. Dürfen wir das Geld zurückfordern, damit es in den Nachlass fällt?

  5. Außerdem weigert sich die Lebensgefährtin strikt, sich an der Grabpflege zu beteiligen, da es ein Familiengrab wäre. Mein Vater war bis zu seinem Tod der Verfügungsberechtigte, da es das Grab unserer Mutter ist, die vor 14 Jahren verstorben ist, außerdem besteht von der Stadt Grabpflegepflicht, und das Vermögen meines Vaters würde die Kosten decken, aber eben den Erbanteil schmälern. Wir sind uns einig und der Meinung, dass wenn jeder zu 1/3 erbt, auch jeder sich an der Grabpflege zu 1/3 beteiligen muss. Sehen wir das falsch?

Die Lebensgefährtin ist wenig kooperativ und sie hat uns deutlich gesagt, dass es ihr nicht passt, dass wir überhaupt etwas erben. Sie meinte, dass wenn unser Vater noch ein paar Wochen länger gelebt hätte, er ihr seine Investment-Fonds auch noch überschrieben hätte und wir somit überhaupt nichts geerbt hätten. Im Moment wollen wir noch nicht offiziell einen Anwalt einschalten, da wir uns rechtlich nicht so gut auskennen und die Frau 82 Jahre alt ist und sie schließlich mit unserem Vater 13 Jahre zusammen gelebt hat. Trotzdem wollen wir uns von ihr auch nicht auf der Nase herumtanzen lassen. Was raten Sie uns?

Antwort des Anwalts

Frage 1: Sie können als Erbengemeinschaft gegebenenfalls, nach entsprechender Mahnung und vergeblicher Fristsetzung, gegenüber der Lebensgefährtin Ihres verstorbenen Vaters, wenn und soweit diese Nachlassgegenstände als Teil der Erbmasse unberechtigt in Ihrem Eigenbesitz hält, einen konkreten Auskunftsanspruch über die Nachlassgegenstände, die zur Erbmasse kraft testamentarischer Erbfolge gehören, nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB *1) gegen die Miterbin geltend machen und auch gerichtlich durchsetzen. Dabei muss aber jeweils aber die konkrete Sonderbeziehung substantiiert und unter Beweis gestellt werden.

Nach geltendem deutschem Erbrecht gibt es zunächst einmal keinen generellen Auskunftsanspruch der Miterben untereinander.
Besonders kann solch ein Auskunftsanspruch der Miterben gegen andere Miterben nicht aus der Befugnis zur gemeinsamen Verwaltung des Nachlasses gem. § 2038 BGB *2) abgeleitet werden.

Ein generelles Auskunftsverlangen oder ein Begehren nach einem Inventar würde somit so zwar nicht durchsetzbar sein.

Die aus drei Miterben bestehende Erbengemeinschaft tritt aber beim Erbfall automatisch mit dem Tod des Erblassers in dessen Rechtsposition ein, wird also auch automatisch als Gesamthand auch Eigentümer sämtlicher Vermögenspositionen im Zeitpunkt des Todes, vgl. § 1922 BGB *3), sogenannte Gesamtrechtsnachfolge.

Auch im Erbrecht wird ein Auskunftsverlangen dann anerkannt, wenn die Stellung als (Mit)Erbe unzweifelhaft ist, was hier der Fall ist, der Nachweis der Legitimation als Miterbe ergibt sich aus dem Erbschein.

In dieser Situation, gibt es einen durchsetzbaren Auskunftsanspruch, wenn und soweit vom Bestehen des Anspruchs ausgegangen werden kann, und die Auskunft zu dessen Durchsetzung dienen soll, so Bundesgerichtshof (BGH) Urteil vom 07.12.1988, Az.: IVa ZR 290/87 *4).

Diese Vermögenspositionen, in die die Erbengemeinschaft beim Tod eintritt, und die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Rechte des Erblassers können nach dessen Tod weiterhin durch die Erbengemeinschaft ausgeübt werden und notfalls auch durchgesetzt. Gleiches gilt entsprechend selbstverständlich auch für die Nachlassverbindlichkeiten gegen die Erbengemeinschaft.

Tipp: Sie sollten vorab auch erst einmal formal eine Miterbenversammlung einberufen und dabei, sollte die Miterbin weiterhin alles boykottieren, nach Abstimmung den Beschluss treffen, daß die Ansprüche auf Herausgabe an die Erbengemeinschaft und auf entsprechende Auskunft gegenüber der Miterbin notfalls auch gerichtlich weiter verfolgt werden.

Frage 2: Ein Recht, diese Zuwendung zurück zu verlangen, dürften Sie nicht haben. Das durch den Vater zu Lebezeiten verschenkte Geld gehört der Lebensgefährtin. Sonderregeln gibt es in Form des sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruchs. Das wäre aber nur dann der Fall, wenn Ihr gesetzlicher Erbteil (also je die Hälfte von dem gesetzlichen Erbteil von je ½ als Sohn) durch Verfügungen in den vergangenen Jahren vor dem Tod um mehr als die Hälfte herunter gesetzt worden wären, also im Ergebnis dadurch weniger als ¼ vorhanden ist. Das würde sich im Einzelnen nach § 2325 BGB *4a) richten. Dieser Anspruch blättert übrigens zusätzlich je Jahr um jeweils 1/10 ab.

Zivilrechtlich handelt es sich jedenfalls dann, wenn der Vater die Abhebungen, selbst wenn sie ursprünglich nicht berechtigt waren, im Ergebnis abgenickt hatte, um eine wirksame Schenkung. Die Regeln richten sich nach den §§ 516 ff. BGB 5). Auch wenn die grundsätzlich dafür erforderliche Form der notariellen Beurkundung nicht eingehalten worden war, dann wurde das durch die Bewirkung der Schenkung geheilt, vgl. § 518 BGB 6).

Den Umständen nach könnte in der beim Finanzamt wissentlich nicht erklärten Schenkung der Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt sein, strafbar nach § 370 AO *7), sofern Vorsatz bestand.

Die Lebensgefährtin kann ohne die Privilegierung von Verwandtschaft oder Ehe mit dem Schenker nur einen Freibetrag von 20.000 Euro beanspruchen, so daß auf die darüber hinaus reichende Schenkung wohl Schenkungssteuer anfällt.

Hier könnte man durchaus daran denken, ein die Sach- und Rechtslage klärendes vorsichtiges Gespräch mit der Finanzverwaltung zu führen. Gegebenenfalls ist in diesem Rahmen auch noch eine strafbefreiende Selbstanzeige denkbar.

Vorsichtig, bleiben Sie unbedingt immer nur bei den nachweisbaren Tatsachen und lassen Sie die Behörden selbst Ihre Schlüsse ziehen:
Sie sollten niemals vorschnell Straftaten behaupten, bevor das durch eine rechtskräftige strafrichterliche Verurteilung feststeht.

Frage 3: Hier gilt ähnliches wie unter Frage 2 bereits erläutert.

Wenn die Lebensgefährtin einen Eigentumserwerb kraft Schenkung nicht beweisen kann, könnten Sie zwar versuchen, sie insoweit beweisfällig zu stellen.
Jedenfalls werden Sie aber gegebenenfalls auch das Problem haben, daß zusätzlich zugunsten der Lebensgefährtin, solange Sie im Besitz der Kfz-Papiere ist, auch die Eigentumsvermutung des § 1008 BGB spricht, die in solch einer Situation kaum widerlegbar ist.

Gegebenenfalls wäre solch eine Schenkung aber ebenfalls schenkungssteuerlich relevant, denn die Schenkungen werden im Zeitraum von 10 Jahren zu der späteren Schenkung hinzugerechnet, § 14 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) *9).

Frage 4: Die Lebensgefährtin muss zumindest die unberechtigt abgebuchten Beträge an die Erbengemeinschaft wieder zurück erstatten und Sie dürfen das an die Erbengemeinschaft wieder zurück fordern.

Auch das Sparbuch muss Sie zur gemeinschaftlichen Verfügung der Erbengemeinschaft zurückgeben bzw. hinterlegen und muss unberechtigte Abbuchungen erstatten.

Tipp: Listen Sie die abgebuchten Beträge auf und fordern Sie die Lebensgefährtin schriftlich unter Fristsetzung zur Rückerstattung an die Erbengemeinschaft auf.

Bei unterschlagenen Gegenständen kann jeder Miterbe die Einräumung des Besitzes an die Erbengemeinschaft gemäß §§ 985,861,2039 BGB verlangen.

Gegebenenfalls kann auch gemäß § 2039 Satz 2 BGB die Hinterlegung eines von einem Miterben an sich genommenen Sparbuchs des Erblassers erfolgen in der Weise, dass nur alle Miterben gemeinsam die Rückgabe aus der Hinterlegung verlangen können.

Tipp: Der Anspruch auf Einräumung des Mitbesitzes an dem Sparbuch kann von den anderen Erben notfalls auch im Wege eines Antrags auf einstweilige Verfügung beim Amtsgericht, Nachlassgericht, geltend gemacht werden.

Im Einzelnen ergibt sich folgendes:

  1. Unberechtigte Abhebungen

Die Lebensgefährtin war nicht berechtigt, einfach so für private Zwecke Geld vom Girokonto zu holen.
Das muss Sie voll wieder zurück erstatten.

  1. Dauerauftrag Miete und Lebensunterhaltungskosten
    Die Lebensunterhaltskosten fallen nach dem Tod Ihres Vaters natürlich nicht mehr an und müssen von der Lebensgefährtin voll wieder an die Erbengemeinschaft zurück erstattet werden.

Der bestehende Mietvertrag mit Ihrem Vater läuft allerdings auch nach dem Tod des Erblassers grundsätzlich weiter, vgl. dazu § 563 BGB. Hier sehe ich weniger rechtliche Möglichkeiten, die Zahlungen zurück zu fordern, denn sie scheinen auch nach dem Tod grundsätzlich erst einmal bis zur Beendigung des Mietverhältnisses berechtigt zu sein.

Der bestehende Mitvertrag muss gegebenenfalls in den Kündigungsfristen des Mietverhältnisses erst einmal seitens der Erbengemeinschaft formal gekündigt werden, oder im gegenseitigen Einvernehmen die Miete aufgehoben werden. § 563 BGB räumt dazu ein besonderes Kündigungsrecht ein.

Wenn Ihnen allerdings als Miterben zwischenzeitlich und weiterhin der Zutritt zu den gemieteten Räumlichkeiten verweigert wird, dann könnte man daran denken, gegenüber grundsätzlich berechtigten Mietforderungen der Lebensgefährtin die Einrede des nicht erfüllten Vertrags zu erheben.

  1. Mietnebenkosten und Arrangement

Was das Arrangement anbelangt, daß sie von seinem Sparbuch die komplette jährliche Strom-und Heizkostenendabrechnung überwiesen hatte, obwohl mein Vater monatlich Miete für die gemeinsame Wohnung in ihrem Haus (das Haus ist ihr Eigentum) bezahlt hat und zusätzlich auch noch monatlich die Kosten für die Gebäudebrand, Hausrat- und Haftpflichtversicherung für ihr Haus, als Ausgleich dafür, dass sie die monatlichen Abschlagszahlungen für Strom-und Heizkosten bezahlt hat, so sollte man diese gelinde gesagt seltsame Verrechnung in der Tat zumindest nachvollziehen können.

Sie dürften damit grundsätzlich Recht haben, daß die Zahlungen unseres Vaters gegengerechnet werden müssen. Ein Recht auf eine Gesamtabrechnung oder Endabrechnung als solches gibt es allerdings nicht, siehe dazu die Ausführungen zu Frage 1. Das wäre auch allenfalls denkbar nach endgültiger formeller Kündigung oder Aufhebung des weiter laufenden Mietvertrags.

Technisch löst sich vielmehr die Frage der Nebenkosten zum Mietvertrag nach normalem Mietrecht. Sie müssen also unbedingt erst einmal einen Blick in den Mietvertrag werfen, sofern überhaupt vorhanden. Hier besteht die Möglichkeiten, mietvertraglich gewisse Pauschalvereinbarungen zu treffen. Wenn das nicht der Fall war, bzw. nicht feststellbar ist, dann muss die Lebensgefährtin grundsätzlich, mangels nachvollziehbarer Regeln, den vollen, vom Sparbuch eigenmächtig entnommenen Betrag wieder zurück erstatten, es sei denn, sie legt Ihnen noch fristgerecht eine saubere Nebenkostenabrechnung vor, mit der sie aufrechnet.
Übrigens ist gem. § 556 Abs. 3 BGB die Abrechnung dem Mieter (hier also der Erbengemeinschaft, die an die Stelle des Mieters gerückt ist) spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
Insoweit dürfte die Zeit hier ausnahmsweise für Sie arbeiten. Denn nach Ablauf dieser Frist von zwölf Monaten nach dem Ende des Abrechnungszeitraums kann die Verfristung der Abrechnung wieder gegen eine Endabrechnung eingewendet werden.

Frage 5: Die Frage ist rechtlich ein heißes Eisen. Nach § 1968 BGB 12) müssen die Erben jedenfalls die Beerdigungskosten des Erblassers tragen. Dazu gehören aber nach hergebrachter Meinung nicht die Grabpflegekosten. Diese wurden danach als moralische Pflicht, aber nicht als rechtlich eingestuft.
Das Landgericht (LG) Heidelberg, Urteil vom 31.05.2011, AZ: 5 O 306/09
13) hat diesen Grundsatz allerdings etwas in Frage gestellt.

Zitat Leitsatz:
Die Erben sind nach § 1968 BGB jedenfalls dann verpflichtet, die Kosten der laufenden Grabpflege zu tragen, wenn dem Nutzungsberechtigten nach der örtlichen Friedhofssatzung entsprechende Unterhaltungspflichten auferlegt sind.
Zitat Ende

Die Rechtsprechung differenziert danach also nochmal, ob die Grabpflege eine durch die Friedhofssatzung den Erben auferlegte Rechtspflicht ist, dann müsste sich auch die Lebensgefährtin auch an diesen Kosten beteiligen.

Insgesamt besteht somit eine Pflicht der Lebensgefährtin zur (anteiligen) Kostentragung der Grabpflegekosten des verstorbenen Vaters dann, wenn die örtliche Friedhofsatzung die Grabpflege den Erben auferlegt.

An den Grabpflegekosten der vorverstorbenen Mutter muss sich die Lebensgefährtin allenfalls dann beteiligen, wenn der Erblasser sich entweder selbst zu Lebzeiten dazu verbindlich verpflichtet hatte, oder wenn die jeweilige Friedhofsatzung ihm solch eine Grabpflegeverpflichtung auferlegt hätte, so daß diese Verpflichtung im Ergebnis eine Nachlassverbindlichkeit wäre.

Ansonsten werden die Erben der Erben von dieser Pflicht nicht automatisch mit erfasst, dafür hätten Sie also grundsätzlich keine Anspruchsgrundlage.

*) Unter meiner Antwort befinden sich:

Fußnoten, Zitate von einschlägigen Gesetzestexten, Urteilen, weiterführende Literatur, Links im Internet etc.
*1) § 242 BGB Leistung nach Treu und Glauben

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

*2) § 2038 BGB Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses

(1) Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen.
(2) Die Vorschriften der §§ 743, 745, 746, 748 finden Anwendung. Die Teilung der Früchte erfolgt erst bei der Auseinandersetzung. Ist die Auseinandersetzung auf längere Zeit als ein Jahr ausgeschlossen, so kann jeder Miterbe am Schluss jedes Jahres die Teilung des Reinertrags verlangen.

*3) § 1942 BGB Anfall und Ausschlagung der Erbschaft

(1) Die Erbschaft geht auf den berufenen Erben unbeschadet des Rechts über, sie auszuschlagen (Anfall der Erbschaft).
(2) Der Fiskus kann die ihm als gesetzlichem Erben angefallene Erbschaft nicht ausschlagen.
*4) BGH a.a.O. Volltextveröffentlichung
https://www.jurion.de/Urteile/BGH/1988-12-07/IVa-ZR-290_87

*4a) § 2325 Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen

(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.
(2) Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Werte in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht.
(3) Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.

*5) § 516 BGB Begriff der Schenkung

(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.
(2) Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ihn der Zuwendende unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme auffordern. Nach dem Ablauf der Frist gilt die Schenkung als angenommen, wenn nicht der andere sie vorher abgelehnt hat. Im Falle der Ablehnung kann die Herausgabe des Zugewendeten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.
*6) § 518 BGB Form des Schenkungsversprechens

(1) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder der Anerkennungserklärung.
(2) Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.

*7) § 370 AO – Steuerhinterziehung

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
  2. die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
  3. pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
    und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,

  1. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht,
  2. die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,
  3. unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, oder
    5.als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt.
    (4) 1Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. 2Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. 3Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.

(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.

(6) 1Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. 2Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.
*8) § 1006 BGB
Eigentumsvermutung für Besitzer

(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.

(2) Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.

(3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den mittelbaren Besitzer.
*9) § 14 ErbStG Berücksichtigung früherer Erwerbe

(1) Mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile werden in der Weise zusammengerechnet, daß dem letzten Erwerb die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert zugerechnet werden. Von der Steuer für den Gesamtbetrag wird die Steuer abgezogen, die für die früheren Erwerbe nach den persönlichen Verhältnissen des Erwerbers und auf der Grundlage der geltenden Vorschriften zur Zeit des letzten Erwerbs zu erheben gewesen wäre. Anstelle der Steuer nach Satz 2 ist die tatsächlich für die in die Zusammenrechnung einbezogenen früheren Erwerbe zu entrichtende Steuer abzuziehen, wenn diese höher ist. Die Steuer, die sich für den letzten Erwerb ohne Zusammenrechnung mit früheren Erwerben ergibt, darf durch den Abzug der Steuer nach Satz 2 oder Satz 3 nicht unterschritten werden. Erwerbe, für die sich nach den steuerlichen Bewertungsgrundsätzen kein positiver Wert ergeben hat, bleiben unberücksichtigt.
(2) Führt der Eintritt eines Ereignisses mit Wirkung für die Vergangenheit zu einer Veränderung des Werts eines früheren, in die Zusammenrechnung einzubeziehenden Erwerbs, endet die Festsetzungsfrist für die Änderung des Bescheids über die Steuerfestsetzung für den späteren Erwerb nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung nicht vor dem Ende der für eine Änderung des Bescheids für den früheren Erwerb maßgebenden Festsetzungsfrist. Dasselbe gilt für den Eintritt eines Ereignisses mit Wirkung für die Vergangenheit, soweit es lediglich zu einer Änderung der anrechenbaren Steuer führt.
(3) Die durch jeden weiteren Erwerb veranlaßte Steuer darf nicht mehr betragen als 50 Prozent dieses Erwerbs.

*10) § 563 BGB
Eintrittsrecht bei Tod des Mieters

(1) Der Ehegatte oder Lebenspartner, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führt, tritt mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein.

(2) Leben in dem gemeinsamen Haushalt Kinder des Mieters, treten diese mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte oder Lebenspartner eintritt. Andere Familienangehörige, die mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führen, treten mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte oder der Lebenspartner eintritt. Dasselbe gilt für Personen, die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen.

(3) Erklären eingetretene Personen im Sinne des Absatzes 1 oder 2 innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, dem Vermieter, dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen, gilt der Eintritt als nicht erfolgt. Für geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Personen gilt § 210 entsprechend. Sind mehrere Personen in das Mietverhältnis eingetreten, so kann jeder die Erklärung für sich abgeben.

(4) Der Vermieter kann das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem er von dem endgültigen Eintritt in das Mietverhältnis Kenntnis erlangt hat, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, wenn in der Person des Eingetretenen ein wichtiger Grund vorliegt.

(5) Eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil des Mieters oder solcher Personen, die nach Absatz 1 oder 2 eintrittsberechtigt sind, ist unwirksam.

*11) § 556 BGB
Vereinbarungen über Betriebskosten

(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt. Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Für die Aufstellung der Betriebskosten gilt die Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346, 2347) fort. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufstellung der Betriebskosten zu erlassen.

(2) Die Vertragsparteien können vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften vereinbaren, dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden. Vorauszahlungen für Betriebskosten dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden.

(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

*12) § 1968 BGB Beerdigungskosten

Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.

*13) LG Heidelberg, Urteil vom 31.05.2011, AZ: 5 O 306/09
Fundstellen:
http://rechtsanwalt-ebenhoeh.de/rechtsprechung/?p=130

http://www.testamentsregister.de/erbe/rechtsprechung?view=detail&id=b0ef8b4a-d08e-47d8-b219-d76546457b35

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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