Kindergeld - Wie kann gegen Üntätigkeit der Familienkasse vorgegangen werden?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bekam bis Januar 2015 immernoch einen Teil des Kindergeldes aus England (mein Mann ist bririscher Soldat). Nach einem Schrieb der Familienkasse stellten die Briten das Geld ein.
Ich beantragte das Geld bei der zuständigen Familienkasse und sie erhielten dort alle Unterlagen im Mai 2015. Danach mussten wir warten, bis die Kasse alles überprüfte. Man meinte, dass würde ca. 6 Wochen dauern. Daraus sind nun aber 7 Monate geworden und ich habe immernoch keine Nachricht. Und vom Servicepersonal am Televon become ich immer nur zu hören: "Ich schicke dem Mitarbeiter eine Nachricht. Wenn Sie in 10 tagen nichts gehört haben melden Sie sich wieder."
Wie lange darf ich auf das Kindergeld von der Kasse warten?

Antwort des Anwalts

Hat sich die Familienkasse immer noch nicht bei Ihnen gemeldet, empfehle ich Ihnen, sich eines Rechtsanwaltes zu bedienen, der als erstes eine sogenannte Untätigkeitsklage gegen die Familienkasse erheben sollte. Hat eine Behörde über den Antrag eines Bürgers nicht innerhalb von drei Monate entschieden, dem Antragsteller auch keinen Zwischenbescheid oder Hindernisgründe mitgeteilt, ist die Untätigkeitsklage zulässig, der in der Regel sehr schnell stattgegeben wird. Sollten Sie in finanziellen Nöten sein, können Sie bzw. Ihr Rechtsanwalt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragen. Dazu muss ein vorgeschriebenes Formular verwendet werden, das Sie von Ihrem Anwalt bekommen.

Ich kann Ihnen allerdings auch folgenden Vorschlag machen:
Sie lassen mir die gesamte Korrespondenz mit der Familienkasse per E-Mail oder per Fax zukommen und ich fordere die Familienkasse zur sofortigen Bearbeitung Ihres Kindergeldantrages zur Vermeidung der Erhebung der Untätigkeitsklage auf. Vielleicht genügt ein anwaltliches Schreiben, um die Familienkasse zur Aktivität zu veranlassen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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