 | | | Online-Rechtsberatung von Rechtsanwalt Dr. Dietmar Breer Stand: 12.01.2016 |
Frage: Das betreffende Werkstattgebäude ist eine Schreinerei, gebaut 1982 auf der Grundstücksgrenze. Die Höhe der Grenzbebauung ist 5 m, die Länge der Grenzbebauung 20 m. Abmessungen des Gebäudes betragen: Höhe 5 m abschüssig auf 3 m, Pultdach, Länge 20 m, Breite 9 m. Ist eine Nutzungsänderung zum Wohnbereich ohne Zustimmung des Nachbarn möglich? Anmerkung: Ein Teil des Gebäudes bleibt Schreinereiwerkstatt. Äußerlich wird das Gebäude auf der Grenze nicht verändert, auch die bereits bestehenden Fensteröffnungen bleiben unverändert. Das Gebäude wurde hinter den Wohnhäusern der Hauptstraße erbaut, angrenzend zum Nachbarn sind Gartengrundstücke. Das Gartenhaus der Nachbarn wurde ohne Baugenehmigung an die Werkstattwand errichtet. Eine breite Zufahrt zum Werkstattgebäude ist vorhanden und das Gebäude steht im Saarland.  | Jetzt kostenloses Angebot anfordern!Hier gehts los. |  | 1,99 €/Min. inklusive 19% MwSt aus dem Festnetz der Deutschen Telekom; ggf. abweichende Preise aus Mobilfunknetzen | |
Antwort: Grundlage für die Bebauungsmöglichkeiten eines Grundstückes ist stets der für dieses Grundstück geltende Bebauungsplan. Dieser kann auch Festsetzungen dazu treffen inwieweit eine Grenzbebauung zulässig ist. Bei Fehlen eines Bebauungsplanes kommt es im Innenbereich auf die bauliche Gestaltung der näheren Umgebung an. Zur Abklärung der Frage inwieweit die vorgesehenen Änderungen zulässig sind, ist also zunächst der geltende Bebauungsplan hinzuziehen. Weiter ist von Bedeutung, ob in der Vergangenheit von Ihnen oder von einem Rechtsvorgänger dem Nachbarn eine Grenzbebauung zugestanden worden ist oder gar eine Baulast eingetragen wurde. An diese erteilte Genehmigung sind Sie natürlich weiter gebunden. Weiter ist von Bedeutung, ob für die bestehende Schreinerei eine Baugenehmigung erteilt wurde. In diesem Fall gilt nach der jüngsten Reform der saarländischen Landesbauordnung der § 8 Abs.4. Dieser lässt die Umnutzung eines zulässigerweise errichteten Gebäudes zu Wohnzwecken ohne wesentliche Änderung der Außenwände und des Daches zu. Dabei müssen Fenster und sonstige Gebäudeöffnungen so angeordnet sein, dass von ihnen keine unzumutbaren Störungen für die Nachbarschaft ausgehen. Sind diese Voraussetzungen eingehalten, bedarf es keiner Zustimmung der Nachbarn. Aber auch darüber hinausgehende Änderungen können unter Würdigung nachbarlicher Belange gestattet werden. Angesichts des Baus von Wohnungen muss das Bauvorhaben allerdings in jedem Fall bauaufsichtlich begleitet werden (Baugenehmigung, Bauanzeige). Von daher ist es naheliegend, wenn Sie Kontakt mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde (Kreisverwaltung Saarlouis ?) aufnehmen um sich als Nachbar über das geplante Vorhaben zu informieren. Ob das angebaute Gartenhaus baurechtlich zulässig ist, bezweifele ich allerdings, da in diesem Fall – wenn keine gesonderte Erlaubnis vorliegt- eine unzulässig lange Grenzbebauung vorliegen dürfte. Abschließend kann ich Ihnen also nur die Empfehlung geben, Kontakt mit der zuständigen Bauaufsicht aufzunehmen und sich dort das geplante Vorhaben und seine Zulässigkeit erläutern zu lassen. Als Nachbar haben Sie hierauf einen Anspruch. Sollte die bisherigen Maßnahmen unangemeldet durchgeführt werden, wird die Bauaufsicht nach Ihren Informationen Ermittlungen aufnehmen. Alternativ können Sie im Sinne einer guten Nachbarschaft natürlich auch Ihren Nachbarn um Einblick in die erteilte Baugenehmigung bitten. Ist er dazu nicht bereit, spricht manches dafür, dass illegal gebaut wird.
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