Ausländerrecht - Wie kann gegen das Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis bei Auslandsaufenthalt vorgegangen werden?
Seit 1988 bin ich (deutsch) mit einem Marokkaner verheiratet. Auf einer Marokkoreise 2008 wurde sein Pass mit eingetragenem unbefristeten Aufenthaltstitel entwendet. Ein Anruf bei der Ausländerbehörde 2009 ergab: Der Aufenthaltsstatus ist erloschen, mit der Begründung, dass seit Ausreise 6 Monate überschritten sind.
Wir möchten gerne den ursprünglichen Status wieder hergestellt haben. Seit 2012 läuft das erneute Verfahren. Eine Niederlassungserlaubnis wurde jetzt abgelehnt wegen § 28 Abs. 2 AufenthG i.V.m. 3 9 Abs. 2 Nr. 2 - 5, speziel wegen falscher KV (es besteht eine englische KV) und wegen fehlendem Nachweis von Rentenversicherung.
Wir sind seit 1988 selbständig und finanzieren uns selbst mit nachweisbarem Einkommen. Die Sachbearbeiterin möchte nur 3 Jahre Aufenthaltserlaubnis bewilligen.
Meine Frage: Gilt hier § 51 Abs 2 ?
Zum Zeitpunkt des Reisepassverlustes lebte mein Mann mit mir seit 20 Jahren in Deutschland.
Was können wir tun?
Ich bin der Rechtsauffassung, dass der Ausländerbehörde nicht Gefolgt werden kann. Es ist nicht nachzuvollziehen, dass Ihr Ehemann derzeit einen anderen Aufenthaltsstatus zugessteilt wird als vor seiner Ausreise, obwohl Sie seit 2008, also mehr als 6 Jahre im Ausland waren. Ein Aufenthaltstitel erlischt zwar stets, wenn ein Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorüber gehenden Grunde ausreist.
Es wird davon ausgegangen, dass die Ausreise aus einem nicht vorüber gehenden Grund erfolgt ist, wenn jemand nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist.
Wenn ein Ausländer Deutschland für mehr als 6 Monate verlassen will, muss er zuvor beantragen, dass sein Aufenthaltsstatus nicht erlischt. Dies hat Ihr Ehemann unterlassen.
Hier liegt der Fall aber anders, da Ihr Ehemann einen unbefristeten Aufenthaltstitel gehabt hat. In diesem Fall gilt: Eine Niederlassungserlaubnis von Ausländerinnen oder Ausländern, die sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben sowie die der in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlischt nicht, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist.
Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt auch dann nicht, wenn der Lebensunterhalt nicht sicher gestellt ist.
Da Ihr Ehemann einen unbefristeten Aufenthaltstitel gehabt hat, ist dieser nicht erloschen. erloschen. Hier gilt dann § 51 Abs. 2 AufenthG.
Zur Rechtlage von unbefristeten Aufenthaltstiteln: Seit dem 1. Januar 2005 gibt es als einzigen unbefristeten Aufenthaltstitel die Niederlassungserlaubnis. Wer Ihr Ehemann noch eine vor dem 1. Januar 2005 erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besessen hat, gelten diese kraft Gesetzes, also automatisch, als Niederlassungserlaubnis fort.
Sie sollten die Ausländerbehörde darauf hinweisen und notfalls in das Rechtsmittel gehen.