 | | | Online-Rechtsberatung von Rechtsanwalt Hanno Hoffmann Stand: 15.01.2016 |
Frage: Ich bin seit mehreren Jahren Kleinunternehmerin nach§ 19 UStG in der Kosmetikbranche tätig. Aufgrund meines Alters möchte ich meine geleisteten Arbeitsstunden verringern. Meinen langjährigen Kundenstamm möchte ich aber nicht verlieren. Deshalb meine Fragen: Darf ich eine Mitarbeiterin auf 400.- Eurobasis einstellen? Und wenn ja, was muss ich steuerrechtlich und vom Unternehmensrecht her unbedingt beachten? Meine Praxis befindet sich im eigenen Haus, sodass keine Kosten für Miete anfallen.  | Jetzt kostenloses Angebot anfordern!Hier gehts los. |  | 1,99 €/Min. inklusive 19% MwSt aus dem Festnetz der Deutschen Telekom; ggf. abweichende Preise aus Mobilfunknetzen | |
Antwort: Für Sie ändert sich nicht viel, solange Sie nicht Ihr Geschäft so ausdehnen, dass Sie nicht mehr unter die Kleinunternehmerregelung fallen. Zunächst müssen Sie beachten, dass Seit dem 1. Januar 2015 in Deutschland ein Mindestlohn von 8,50 Euro in der Stunde gilt. Geregelt wird dieser durch das Mindestlohngesetz, dass auch im Bereich der Minijobs 8,50 Eur Mindestlohn zu zahlen sind. Als Arbeitgeber beachten Sie bitte unbedingt § 17 Mindestlohngesetz, nach dem für Minijobber detaillierte Stundenaufzeichnungen zu führen sind. Sollten Sie dies unterlassen und werden dabei erwischt, droht Ihnen ein Bußgeldverfahren. Technisch ist Folgendes zu beachten: Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses obliegt dem Arbeitgeber, also Ihnen. Sie müssen den Arbeitnehmer nach Feststellung des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses (geringfügig entlohnte oder kurzfristige Beschäftigung) bei der Minijob-Zentrale anmelden. Neben der individuellen Meldung zur Sozialversicherung für jeden Arbeitnehmer ist der Minijob-Zentrale auch ein Beitragsnachweis zu übermitteln. Meldungen und Beitragsnachweise dürfen grundsätzlich nur durch Datenübertragung mittels zugelassener systemgeprüfter Programme (Entgeltabrechnungsprogramme) an die Einzugsstellen (Krankenkassen/Minijob-Zentrale) übermittelt werden. Weiterhin wird für die Abwicklung des Beitrags- und Meldeverfahrens eine achtstellige Betriebsnummer benötigt. Sollten Sie noch keine Betriebsnummer haben, müssen Sie folgendes unternehmen. Die Vergabe der Betriebsnummern sowie die Erfassung der in diesem Zusammenhang erforderlichen Betriebsdaten erfolgt durch den Betriebsnummern-Service (BNS) der Bundesagentur für Arbeit in Saarbrücken. Sie müssen demnach sich dann dort eine Betriebsnummer geben lassen. Dies können Sie nur online unter der Adresse https://www.arbeitsagentur.de/web/content/DE/Unternehmen/Sozialversicherung/Betriebsnummernvergabe/index.htm. Der Lohn wird pauschal versteuert und es sind pauschale Abgaben zu entrichten. Da die Meldungen monatlich bei der Krankenkasse des Arbeitnehmers abgegeben werden müssen und diese auch die Beiträge einzieht, müssen Sie sich mit der Krankenkasse in Verbindung setzen und dort monatlich die Meldungen abgeben. Dies geht nur elektronisch. Der Lohn ist auch zu versteuern. Der Arbeitgeber eines Minijobbers darf die Art der Besteuerung bestimmen. Entscheidet er sich für die Zahlung der einheitlichen Pauschsteuer in Höhe von zwei Prozent, hat er die Möglichkeit, die Steuer bei der Entgeltzahlung am Arbeitsentgelt einzubehalten, so dass in diesen Fällen die Pauschsteuer von dem Arbeitnehmer aufgebracht wird. Die durch das Einkommensteuergesetz begründete Verpflichtung zur Übernahme der Steuerschuld sagt nichts darüber aus, wer die Steuer wirtschaftlich zu tragen hat. Zu unterscheiden ist zwischen dem öffentlich-rechtlichen Steuerschuldverhältnis des Arbeitgebers gegenüber der Einzugsstelle und dem privatrechtlichen Vertrag. In der Regel ist es aber so, dass der Arbeitgeber die Steuern aufbringt. Als Arbeitgeber sind Sie aber auf jeden Fall Steuerschuldner und müssen die Steuer abführen. Da das Ganze mit den Meldungen ziemlich kompliziert ist, empfehle ich Ihnen, sich hierzu professioneller Hilfe zu bedienen. Es gibt im Internet zahlreiche Unternehmen, die das für 5 bis 10 Euro monatlich übernehmen. Ich kann dazu nur raten. Wichtig wäre noch, dass Sie beachten müssen, dass Ihrem zukünftigen Mitarbeiter auch Urlaub zusteht und Sie im Krankheitsfall 6 Wochen Lohnfortzahlung leisten müssen. Bei Ihrer eigenen Einkommenssteuererklärung müssen Sie eine Einnahmeüberschußrechnung abgeben. Hier können Sie dann die kompletten Personalkosten als Ausgaben absetzen.
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