Erbrecht - Muss das Nachlassgericht beim mehreren Erben einen Gemeinschaftserbschein ausstellen?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Der Onkel von meinem Mann ist im Oktober 2015 verstorben. Er hat uns ein handschriftliches Testament hinterlassen.

Inhalt: Das Geld soll zu 3 Seiten geteilt werden. Mein Mann 1/3, sein Bruder 1/3 und meine Person 1/3. Des Weiteren hat er mir ein 8 Jahre altes Auto hinterlassen sowie ein kleines altes Haus (Wert Auto ca. 6000 Euro und Haus Max. 25000 bis 30000 Euro). Dies haben wir umgehend beim Nachlassgericht abgegeben.

Die Dame vor Ort gab uns umgehend Formulare für einen Erbschein mit. Diesen füllten wir aus und gaben ihn am Nachlassgericht wieder ab. Daraufhin erstellten sie uns einen Gemeinschaftserbschein mit der Begründung, dass es nicht anders geht.

Mein Mann soll 1/4 von allem Erben, sein Bruder 1/4 und meine Person 1/2. Gestern rief ich das Grundbuchamt an, weil ich einen Grundbuchauszug wollte (möchte dieses Haus meinen Kind schenken). Dort bekam ich zur Antwort, dass ich derzeit keinen Grundbuchauszug bekomme weil die Erbengemeinschaft eingetragen wird.

Das ist doch von Grunde total falsch. Ich habe das Haus alleine geerbt. Aus diesem Grunde habe ich diesen Erbschein ausstellen lassen. Was kann ich in diesem Fall tun, damit diese Falscheintragung durch das Grundbuchamt nicht vollzogen wird? hinzu kommt noch, dass ich mit meinem Schwager kaum Kontakt habe.

Antwort des Anwalts

Das Nachlaßgericht hat richtig gehandelt und wahrscheinlich einen korrekten Erbschein erstellt. Dies liegt an Folgendem: Es ist nach deutschem Recht nicht möglich ein Erbe in Teilen zu vererben. Dies regelt § 1922 BGB. Dort steht. „(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.
(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.“

Dies bedeutet zunächst werden alle im Testament genannten Erben gemeinsam Erben und zwar hinsichtlich des gesamten Nachlasses einschließlich der Verbindlichkeiten und Nachlaßverbindlichkeiten (dies sind z.B. die Kosten der Beerdigung). Erst danach werden die Anteile der einzelnen Erben ermittelt. Die Anteile sind zunächst quotenmäßig zu erfassen.

Dieses Testament erhält nun eine Teilungsanordnung wie das Erbe aufgeteilt werden soll. Eine Teilungsanordnung kann nach § 2048 BGB vom Erblasser im Testament verfügt werden, Mit der Teilungsanordnung hat der verstorbene Onkeö im Testament eine Anordnung getroffen, wie ein oder mehrere Nachlassgegenstände bei der Auseinandersetzung unter den Miterben verteilt werden sollen. Diese Teilungsanordnung ändert jedoch nichts an der Gesamtrechtsnachfolge, wie sie das Gesetz in § 1922 BGB vorschreibt.

Bei einem Testament wie es hier vorliegt ist daher Gesamtwert des Nachlasses zu ermitteln und die Quote der einzelnen Erben anhand der im Testament vorgenommenen Teilungsanordnung zu ermitteln.

Da Sie nicht mitgeteilt haben wie viel Geld hinterlassen wurde, kann ich nicht überprüfen, ob die Erbquoten richtig ermittelt wurden. Sollten um die 50.000- 60.000 Euro hinterlassen worden sein, wäre die Quote wohl richtig ermittelt. Mit der Erteilung des Erbscheins und der Eintragung in das Grundbuch ist die Aufgabe des Gerichts erledigt.

Die Teilung durchzuführen ist nun Aufgabe der Erben. Durch die Teilungsanordnung wurden den einzelnen Miterben bestimmte Vermögensgegenstände zugewiesen. Jeder durch die Teilungsanordnung Begünstigte wird durch eine solche Anordnung zwar nicht alleiniger Eigentümer an der betreffenden Sache, er hat lediglich einen schuldrechtlichen Auseinandersetzungsanspruch. Der Begünstigte kann nun im Rahmen der Auseinandersetzung die Zuweisung des ihm zugewandten Gegenstandes verlangen.

Wichtig: Die Teilungsanordnung begründet kein Erbrecht an den zugewandten Gegenständen. Die Erbengemeinschaft wird lediglich schuldrechtlich zu ihrer Durchführung verpflichtet. Der Begünstigte hat daher eine dem Vermächtnisnehmer entsprechende Rechtsposition. Sie müssen sich daher mit Ihren Miterben in einem Erbschaftsauseinandersetzungsvertrag einigen. Da hier eine Immobilie betroffen ist, muß dieser Vertrag zumindest hinsichtlich der Immobilie notariell beurkundet werden, da er ansonsten unwirksam ist.

Falls Ihre Miterben sich weigern sollten an der Auseinandersetzung mitzuwirken, müßten Sie Herausgabeklage erheben.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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