Sozialrecht - Kann das Sozialamt eine Abfindung für die Pflege der Mutter einbehalten?

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Meine Mutter ist im Pflegeheim und das Sozialamt steuert den Rest hinzu. Mein Arbeitgeber schließt nun die Firma in der ich arbeite, ich bin 48 Jahre alt. Der Arbeitgeber zahlt mir eine hohe Abfindung.

Geht meine Abfindung ans Sozialamt wenn ich direkt eine neue Arbeit habe, oder kann ich wenigstens einen Teil für mich behalten? Hat das Sozialamt überhaupt ein Recht meine Abfindung einzubehalten?

Antwort des Anwalts

Ihre Mutter ist im Pflegeheim. Das Sozialamt kommt für den ungedeckten Bedarf auf. Sie wollen nun wissen, ob das Sozialamt nun Ihre Abfindung für sich beanspruchen kann.
Hierzu kann ich Ihnen folgendes sagen:

Eigentlich sind Sie Ihrer Mutter gegenüber zum Unterhalt verpflichtet. Dies folgt aus § 1601 BGB. Aufgrund der Tatsache, dass Sie nicht leistungsfähig sind, springt das Sozialamt für Sie ein.
Die Frage, ob Sie die Abfindung einsetzen müssen, berührt daher die Frage der Leistungsfähigkeit.

Die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltsschuldners wird auch durch Erträge und sonstige wirtschaftliche Nutzungen, die er aus seinem Vermögen zieht (etwa »angemessener« Wohnwert durch individuell ersparte Mietaufwendungen), bestimmt. Soweit der Unterhaltsbedarf eines Unterhaltsberechtigten nicht aus den gesamten laufenden Einkünften des Unterhaltsschuldners gedeckt werden kann, weil ansonsten sein angemessener Eigenbedarf tangiert würde, ist er grundsätzlich auch verpflichtet, neben den Erträgen seines Vermögens auch den Vermögensstamm selbst für Unterhaltszwecke einzusetzen. Für den Kindesunterhalt und den Elternunterhalt gelten dabei die gleichen Grundsätze.

Das Gesetz regelt nicht, bis zu welcher Grenze der Einsatz des Vermögensstammes verlangt werden kann. Anders als beim Ehegattenunterhalt (s. § 1581 Satz 2) fehlt beim Verwandtenunterhalt insoweit eine gesetzliche Billigkeitsschranke. Aus dem dem gesamten Rechtssystem immanenten Gedanken von Treu und Glauben folgt jedoch, dass auch die Pflicht zum Einsatz des Vermögensstammes nach Zumutbarkeitsgesichtspunkten eingeschränkt werden muss. Maßstab ist § 1603 Abs. 1: Danach ist nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewährleisten. Außerstande zur Unterhaltsgewährung ist jedoch nicht, wer über verwertbares Vermögen verfügt.

Einschränkungen der Obliegenheit zum Einsatz auch des Vermögensstammes ergeben sich allein daraus, dass nach dem Gesetz auch die sonstigen Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen sind, und er seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht zu gefährden braucht. Daraus folgt, dass eine Verwertung des Vermögensstammes nicht verlangt werden kann, wenn sie den Unterhaltsschuldner von fortlaufenden Einkünften abschneiden würde, die er zur Erfüllung weiterer Unterhaltsansprüche oder anderer berücksichtigungswürdiger Verbindlichkeiten oder zur Bestreitung seines eigenen Unterhalts benötigt. Im übrigen muss der Unterhaltsschuldner den Stamm seines Vermögens nicht verwerten, wenn dies für ihn mit einem wirtschaftlich nicht mehr vertretbaren Nachteil (etwa Verkauf von Immobilien oder Wertpapieren zu Baisse-Zeiten) verbunden wäre. Für die wirtschaftliche Bewertung ist insoweit auf die Wertverhältnisse zu Beginn des Unterhaltszeitraums abzustellen.

Diese für Fallgestaltungen aus dem Bereich des Kindesunterhalts entwickelten Grundsätze müssen auch dann herangezogen werden, wenn ein Anspruch auf Zahlung von Elternunterhalt zu beurteilen ist, denn in dem rechtlich schwächer ausgestalteten Unterhaltsrechtsverhältnis zwischen unterhaltsberechtigten Eltern und ihren unterhaltspflichtigen Kindern können keine strengeren Maßstäbe gelten; vielmehr ist insoweit eine großzügigere Beurteilung geboten.

Daher kann regelmäßig die Verwertung eines angemessenen selbstgenutzten Immobilienbesitzes (Familienheim) nicht verlangt werden. Ansonsten gelten die allgemeinen Kriterien für die Zumutbarkeitsprüfung, etwa Höhe der laufenden Einkünfte, Umfang der bisherigen Altersvorsorge, Immobilienbesitz mit absehbarem Reparaturaufwand, Aufwand für (Neu-) Anschaffungen, Kosten für die Inanspruchnahme fremder Hilfe, Höhe und voraussichtliche Dauer der Unterhaltspflicht gegenüber den Eltern u.a. Letztlich sind Grund und Umfang der Pflicht zur Verwertung des Vermögensstammes im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung entsprechend den individuellen wirtschaftlichen Umständen des Einzelfalles unter Zumutbarkeitsgesichtpunkten zu beurteilen. Der Rückkaufswert einer angemessenen Lebensversicherung ist nicht einzusetzen.

Der BGH hatte bislang nicht zu entscheiden, bis zu welcher Grenze Vermögen nicht einzusetzen ist, weil es sog. Schonvermögen (§ 90 Abs. 2 und 3 SGB XII) darstellt. Jedenfalls hat er in einem Fall, in dem nur ein einmaliger Betrag zu zahlen war und keine weitere Inanspruchnahme anstand, keine Bedenken geäußert, dass ein verwertbares Vermögen von rund 300.000 DM neben dem Eigentum an einer Immobilie in Anspruch genommen werden muss.

Entsprechend ist im Rahmen des Elternunterhalts auch eine Obliegenheit zur Vermögensumschichtung zur Stärkung der Leistungsfähigkeit deutlich zurückhaltender zu beurteilen als im Rahmen des Kindes- bzw. des Ehegattenunterhalts. Wird allerdings aus Vermögensteilen kein oder ein nur ein verhältnismäßig geringer Ertrag erwirtschaftet, und ist der Unterhaltsschuldner in seiner Existenz von diesem Vermögensteil unabhängig, kann eine Umschichtung dieses Vermögensteils durchaus zuzumuten sein. Hat ein zur Zahlung von Elternunterhalt Verpflichteter seine Lebensstellung darauf eingerichtet, mit angelegtem Vermögen zu einem späteren Zeitpunkt Grundeigentum zu erwerben, das seiner Absicherung im Alter dienen soll, bleiben solche Vermögensdispositionen dem Zugriff des Unterhaltsgläubigers entzogen, sofern der Unterhaltsschuldner keinen unangemessenen Aufwand betreibt oder ein Leben in Luxus führt. Ist der Unterhaltsschuldner die aus der Errichtung eines Eigenheims resultierenden Verbindlichkeiten im laufenden Rechtsstreit und damit zu einem Zeitpunkt eingegangen, in dem er mit seiner Inanspruchnahme auf Elternunterhalt rechnen musste, können Tilgungsleistungen nur eingeschränkt unter dem Gesichtspunkt der zusätzlichen Altersvorsorge im Umfang von 5 % seines Bruttoeinkommens berücksichtigt werden.

Hier hat der BGH beispielsweise entschieden:
Mit seiner Entscheidung vom 07.08.2013 befasst sich der BGH auch mit dem geschützten »Notgroschen«, der einem Unterhaltspflichtigen gegenüber der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt zu verbleiben hat. Ein angemessener Betrag darf als allgemeiner Freibetrag vor der Verpflichtung zur Unterhaltsleistung in Abzug gebracht werden. Dabei sei ein großzügigerer Maßstab anzulegen als beim Unterhaltsberechtigten, der fremde Hilfe zur Deckung seines Lebensbedarfs in Anspruch nimmt. Die Höhe des Freibetrages ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig. Maßgeblich sind die Einkommensverhältnisse sowie die sonstigen Unterhaltspflichten. Zitiert werden vom BGH auch die Meinungen, die einen Freibetrag in Höhe dreier Nettomonatsgehälter oder zwischen 10.000 € und 26.000 € fordern, um dem Risiko einer langjährigen Erkrankung oder dem durch die Pflegeversicherung nur unzulänglich abgesicherten Risiko einer Pflegebedürftigkeit zu begegnen.

Im konkreten Fall hat der BGH, der eine Pauschalierung ablehnt, einen Betrag von 10.000 € für angemessen gehalten. Dabei hat er berücksichtigt, dass der unterhaltspflichtige Sohn alleinstehend und kinderlos ist, aber ein Einkommen hat, das unter dem ihm zustehenden Selbstbehalt liegt.

Dieser »Notgroschen« ist neben dem der Altersversorgung dienenden Betrag dem aktiven Vermögen gegenüberzustellen und zu prüfen, ob sich nach Abzug beider Positionen vom aktiven Vermögen noch ein Überschuss ergibt, der für Unterhaltszwecke einzusetzen ist.

Damit ergibt sich folgende Berechnung:

  1. Es ist das Aktivvermögen zu ermitteln.

  2. Hiervon ist ein den Umständen des Einzelfalles entsprechender Freibetrag (»Notgroschen«) abzuziehen.

  3. Weiter ist ein Betrag abzuziehen, der der Sicherstellung der angemessenen Altersversorgung dient.

  4. Dieser Betrag errechnet sich in Höhe von 5 % des aktuellen Bruttoeinkommens bezogen auf die Dauer der Berufstätigkeit, der zu verzinsen ist.

  1. Die Differenz zwischen Aktivvermögen einerseits und dem Freibetrag sowie der Altersversorgung andererseits steht für den Unterhalt zur Verfügung.

Daraus folgt, dass nur beim Kindesunterhalt die Abfindung zur Schaffung der Leistungsfähigkeit direkt einzusetzen ist. Bei Ihnen dürften allenfalls die Einkünfte aus der Anlage der Abfindung dann einkommenserhöhend zu rechnen sein.
Da sich wie gezeigt, aber pauschale Wertungen verbieten, sollten Sie an den oben genannten Kriterien überprüfen, ob und wieweit eine teilweise Verwendung für Unterhaltslasten möglich sein könnte.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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