Handyvertrag - Anbieter schaltet Handy nach widerrufener Vertragsänderung ab

Online-Rechtsberatung
Stand: 14.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich wollte meinen Handyvertrag ändern. Mir wurde gesagt, dass ich keine Kosten hätte. Nach Zusendung der Bestätigung konnte ich sehen, dass ich einmalig 50 Euro bezahlen müsste.
Daraufhin habe ich sofort per Mail (morgens ca. 7:30 Uhr) von meinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht.

Nachmittags ca. 14:45 Uhr schickte mir der Anbieter eine Mail, in der er mir mitteilte, dass er die SIM-Karte abgeschickt hätte. Ich habe sofort angerufen und nachgefragt. Daraufhin hat mir einer vom Kundencenter gesagt, ich könne alles ignorieren und alles bleibe so wie gehabt.
Dann bekam ich eine weiter Mail und einen Anruf, ich bekäme eine neue SIM-Karte die ich einlegen müsste und einen neuen Vertag, weil es den alten nicht mehr gebe.

Ich widersprach diesem Ablauf erneut mit einem Widerspruch, der aber nicht beachtet wurde und seit heute ist nun mein Handy abgestellt, da die Vertragsänderung meinen alten Vertrag ja außer Kraft setzen sollte. Doch dem geänderten Vertrag habe ich ja nicht zugestimmt, aber trotzdem ist mein Handy nun abgestellt worden. Und das innerhalb von zwei Tagen ohne Vorankündigung, dass das Handy abgestellt werden sollte. Ich erwarte wichtige Anrufe.
Was kann ich jetzt tun?

Antwort des Anwalts

Sie dürften unter den Umständen jedenfalls ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund nach §§ 626 Abs. 2 BGB, 314 BGB haben.

Darüber hinausgehende Rechte sind schwer zu erfassen, in Frage kommen Ansprüche auf Erfüllung des geschlossenen Vertrags und gegebenenfalls auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung.

Die Empfehlung geht dahin, dass Sie, sofern das nicht schon geschehen sein sollte, gegenüber der Telefongesellschaft klarstellen, dass Sie ungeachtet der beiden erklärten Widersprüche an der getroffenen geänderten Vereinbarung festhalten möchten, nämlich den ursprünglichen Vertrag wieder aufleben zu lassen.
Weiter könnten sie daran denken, einen pauschalen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verzugs bereits jetzt zurück zu belasten und getrennt einzufordern und anzumahnen, z.b. täglich Euro 50. Manchmal baut das bereits den notwendigen Druck auf, um die Gegenseite dazu zu bewegen, die Angelegenheit zu beschleunigen. Beachte aber auch die damit verbundenen juristischen Probleme weiter unten.
Bitten Sie die Gesellschaft dabei, zu veranlassen, dass der Anschluss möglichst umgehend wieder freigeschaltet wird. Da Ihr Vertragspartner normaler Weise an der Weiterführung von Verträgen interessiert ist, sehe ich keinen überzeugenden Grund dafür, warum die Telefongesellschaft sich darauf nicht einlassen sollte.
Voraussetzung für irgendwelche Ansprüche gegenüber der Telefongesellschaft ist erst einmal, dass ein wirksamer und verbindlicher Vertrag geschlossen wurde, und dass Sie daraus einen fälligen Anspruch auf Erfüllung ableiten können.
Das scheint hier fraglich schon wegen der von Ihnen erklärten Widerrufe. Zur Definition siehe weiter unten.
Primär haben Sie erst einmal und nur dann, wenn ein rechtsverbindlicher (nicht widerrufener!) Vertrag vorliegen sollte, der auch nicht widerrufen worden ist, einen Anspruch auf Erfüllung gegenüber der Telefongesellschaft. Die geschuldete Leistung dürfte hier sein die Zusendung einer SIM-Karte nebst Anschlußdaten und die vertragsmäßige Freischaltung, was häufig auch automatisch geschieht.
Hier müssen sie auch gegebenenfalls das Kleingedruckte (die Allgemeinen Geschäftsbedingungen) der Gesellschaft beachten. Häufig gibt es hier gewisse Vorbehalte und Fristen, die die Telefongesellschaft in solchen Situationen schützen.
Diesen Anspruch sollten Sie erst einmal schriftlich dokumentiert einfordern, unter Fristsetzung, bevor weitergehende daraus resultierende, sogenannte sekundäre Ansprüche (z.B. Schadensersatz wegen Nichterfüllung) in Frage kommen.
Vorliegend befinden wir uns aber immer noch erst einmal im ersten Stadium, also Vertragsschluss und die Einforderung der Erfüllung.
Wenn ich Ihren Nachtrag richtig verstehe, so scheint jetzt (mit letztem Stand Samstag, den 23.1.2016) ja eine neue Karte bereits unterwegs zu sein. Das scheint ja dann wohl geregelt worden zu sein. Auf weitergehende Ansprüche (z.B. auf Schadensersatz) gehe ich weiter unten näher ein.
Vorliegend wollten Sie, wenn ich Sie richtig verstanden habe, nach der geänderten Vereinbarung den ursprünglichen Vertrag weiter fortsetzen, und die Gegenseite scheint das erst einmal nicht verstanden zu haben.
Bei rechtlicher Bewertung des Falles: Meiner Auffassung nach handelt es sich hier um ein grundlegendes Missverständnis über die juristische Bedeutung und Tragweite der von Ihnen gemachten Erklärungen des jeweiligen Widerrufs, den ich in meiner ersten Rückfrage auch schon angesprochen habe:
Wenn Sie einen Vertrag widerrufen, dann fällt der Vertrag von Anfang an ersatzlos weg. Davon dürfte Ihre Vertragspartnerin auch ausgegangen zu sein, so dass ich derzeit nach dem bisherigen Sachverhalt wenig Raum finde, hier weiter gehende Ansprüche anzumelden.
Es folgen einige Erklärungen über die juristische Terminologie, die vielleicht Ihr Problem schon teilweise aufklären:

  1. Vertragsänderung

Die einvernehmliche Änderung eines Vertrags ist gesetzlich zwar nicht ausdrücklich geregelt, richtet sich aber nach den allgemeinen Regeln über einen Vertragsschluss. Dazu bedarf es Angebot und Annahme (Einigung). Das kann jederzeit geschehen, soweit beide Vertragsparteien sich über den Vertragsinhalt einig sind. Erforderlich ist dabei, dass man sich über den Inhalt der Änderung einig ist.
Normaler Weise formuliert dabei eine Seite wie beim normalen Vertragsschluss alle wichtigen (geänderten) Bedingungen so, dass die andere Seite diese mit einem einfachen Ja annehmen kann (Angebot) und die andere Seite das annimmt, eventuell auch stillschweigend. § 145 BGB *1) regelt dazu, dass die Annahme unter Änderungen als neues Angebot gilt.
Da hier schriftliche Verträge vorliegen, müsste auch eine Änderung in Schriftform erfolgen. Das scheint hier derzeit aber noch gar nicht vorzuliegen. Sie haben zwei Verträge unterschrieben, und zwei schriftliche Verträge auchwirksam widerrufen. Im Ergebnis bleibt dann vermutlich juristisch nichts mehr übrig, so dass Sie sich vermutlich immer noch eigentlich in einem für beide Seiten unverbindlichen Vorstadium befinden könnten.
Nun scheint es sich hier so zu verhalten, dass Sie zwar einerseits eine Änderung des Vertrags bereits telefonisch vereinbart hatten, Sie aber danach den Widerruf erklärt hatten (siehe dazu weiter unten unter 2.), so dass auch die geänderte Vereinbarung wieder infolge des Widerrufs entfallen ist.

  1. Widerruf des jeweiligen Vertrags

Das Widerrufsrecht ist ein Recht, das das Gesetz nach europäischen Vorgaben dem Verbraucher gegenüber Unternehmern in vielen Situationen einräumt, vgl. dazu §§ 312 ff, § 355 BGB *2). Durch die Ausübung des Widerrufs entfällt der Vertrag sofort ersatzlos rückwirkend (ex tunc). Anders als beim Widerruf entfällt bei der Kündigung hingegen der Vertrag nicht rückwirkend, sondern nur ab dem (vereinbarten) Kündigungszeitpunkt, also ab jetzt (ex nunc) bzw. einem Zeitpunkt in der Zukunft.

Das Widerrufsrecht ist ein sehr starkes und wirksames Schutzrecht des Verbrauchers. Aber die Konsequenz eines wirksame Widerrufs ist, dass danach nichts mehr von dem Vertrag übrig bleibt, und allenfalls noch ein Rückabwicklungsschuldverhältnis zu betrachten ist von bereits erbrachten Leistungen. Dadurch, dass Sie den Widerruf jedes Mal neu ausgeübt haben, haben Sie vermutlich trotz der Vertragsänderung juristisch gesehen die Grundlage des geänderten Vertrags ersatzlos regelrecht weggeschossen, auch wenn Sie das vermutlich eigentlich gar nicht so weitgehend wollten.

  1. Kündigung (diesen juristischen Fachbegriff haben Sie auch einmal verwendet, ohne dass wirklich eine Kündigung gemeint gewesen zu sein scheint)

Durch die Kündigung wird ein Dauerschuldverhältnis beendet, und zwar anders als beim Widerruf (siehe oben unter 2.) erst ab dem Kündigungszeitpunkt. Bei der außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund kann das mit sofortiger Wirkung sein, und bei der ordentlichen Kündigung zum vorgesehenen Kündigungszeitpunkt, der im Bereich des Verbraucherschutzes normaler Weise noch bis zu maximal zwei Jahren nach Erklärung der Kündigung binden kann. Die Vertragskündigung kann gegebenenfalls analog § 626 Abs. 1 BGB 3a) erfolgen. Ein gesetzlicher Fall der Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund ist in § 314 BGB geregelt 3b). Sofern ein wichtiger Grund vorliegt, kann ein Dauerschuldverhältnis ausnahmsweise sofort beendigt werden. Wohlgemerkt, die Beendigung des Vertrags erfolgt grundsätzlich erst von von jetzt ab, und nicht rückwirkend, allerdings ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist.

Nur der Vollständigkeit halber sei noch kurz erwähnt, dass daneben auch eine Anfechtung des Vertrags z.B. wegen Irrtums oder Täuschung in Frage kommt, was sich nach den §§ 119 ff. BGB richtet und hier nicht Thema ist.
Soweit zur Terminologie.
Insgesamt nehme ich an, dass die Telefongesellschaft derzeit (juristisch gesehen wohl zu Recht) annimmt bzw. angenommen hat, dass infolge der beiden von Ihnen erklärten Widerrufe der gerade abgeschlossenen Verträge kein Vertrag mehr besteht. Im Zweifel müssten Sie jedenfalls den von Ihnen nicht widerrufenen, schriftlich verbindlich unterzeichneten Vertrag vorweisen können, den die Gegenseite nicht erfüllt hat.
Nach den Umständen scheint das auch nicht ganz von der Hand zu weisen. Jedenfalls hätten Sie sonst ausdrücklich klar stellen müssen, dass Sie mit dem Widerruf den geänderten neuen Vertrag nicht zu Fall bringen wollten. Hier kommt es nach allgemeinen Grundsätzen auf den Empfängerhorizont ab, also das, was ein normaler Empfänger ihrs Widerrufs darunter verstehen durfte.
Bei meiner Bewertung gibt es noch einige Unsicherheiten, so wäre es hilfreich, den genauen Wortlaut der beiden Verträge, der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Ihrer Widerrufe zu kennen. Jedenfalls so, nach Ihren Angaben, scheinen Sie allerdings mit den Widerrufserklärungen etwas zu radikal vorgegangen zu sein und rechtlich im Ergebnis der beiden Widerrufserklärungen kein durchführbarer Vertrag mehr verblieben zu sein.
Um auf die Geltendmachung von weitergehenden Folgeansprüchen zurück zu kommen, so gibt es zwar Rechtsprechung, die Ansprüche auf Schadensersatz zuerkannt haben.
Anspruchsgrundlage kann dabei die sogenannte Culpa in Contrahendo sein, also ein Verschulden beim Vertragsschluss, bzw. positive Vertragsverletzung, also die Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, die zu einem Schaden beim Vertragspartner führen.
Hier sehe ich praktisch schon bei der Frage eines verbindlichen Vertrags und eine Verletzung der Erfüllungspflicht ziemliche Nachweisprobleme, denn es läßt sich nicht ausschließen, dass Sie einen Schaden eventuell dadurch selbst mit verursacht hatten, dass Sie den Vertrag jeweils sofort wieder widerrufen haben. Bei dem ersten Widerruf läßt sich argumentieren, dass Sie sich auf den geänderten Vertrag nicht einlassen wollten. Aber der zweite Widerruf dürfte auch den zweiten geänderten Vertrag wieder entfallen lassen und ich sehe es mindestens als problematisch an, hier ein Verschulden Ihrer Vertragspartner nachzuweisen. Sie müssen auch damit rechnen, dass hier eventuell bei einer Beweisaufnahme Aussage gegen Ausage stehen würde und Sie als Klägerin beweisfällig bleiben könnten.
Eines der Hauptprobleme ist dabei aber zudem, wenn man einmal dem Grunde nach einen Anspruch auf Schadensersatz annimmt, immer der Nachweis eines Schadens und von dessen Höhe. Auch den Schadenmuss nach § 249 BGB 4) grundsätzlich der Kläger darlegen und beweisen, unter gewissen Umständen, wenn die Grundlagen sauber vorgetragen worden sind, hat das Gericht eine Schätzungsbefugnis, vgl. § 287 ZPO 5).
Hier mangelt es bislang an einem konkret nachweisbaren Schaden. Das wäre etwa erst der Fall, wenn infolge der fehlenden Anrufmöglichkeit Ihnen nachweislich ein Auftrag entgangen wäre, und dadurch im Ergebnis ein Schaden entstanden ist, der nicht mehr kompensiert werden kann. Das erschein schon problematisch.
Auch ohne Nachweis eines konkreten Schadens ist auch als immaterieller Schadensersatz denkbar als Ersatzanspruch dafür, dass die Nutzungsmöglichkeit eines Telefonanschlusses, bzw. in Ihrem Fall eines Handys entfällt.
So hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Fall mit 1und1 Internet entschieden, dass es auch einen ersatzfähigen Vermögensschaden darstellen kann, wenn dem Inhaber eines DSL-Anschlusses die Möglichkeit genommen wird, seinen Zugang zum Internet zu nutzen, ohne dass ihm hierdurch Mehraufwendungen entstanden oder Einnahmen entgangen sind, vgl. BGH, Urteil vom 24. 1. 2013 – III ZR 98/12 6), wobei dort pauschal Euro 50,00 je Tag des Verzugs eingeklagt waren. Das kann als sogenannter immaterieller Schadensersatzanspruch nach § 253 BGB 7) ersatzfähig sein. Die Ausgangsgerichte hatten das abgelehnt.
Zitat BGH:
Bei der Prüfung, ob nach der Verkehrsauffassung der vorübergehende Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines Gegenstandes als wirtschaftlicher Schaden gewertet werden kann, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Das verlangt die in § 253 BGB getroffene gesetzgeberische Entscheidung, wonach immaterieller Schaden nur ausnahmsweise, nämlich in den gesetzlich geregelten Fällen, zu ersetzen ist.
(Kürzung der Länge wegen)
Rz. 20 Allerdings war die Erreichbarkeit des Klägers behindert. Er musste, da er das Mobiltelefon samt SIM-Karte nach den Feststellungen der Vorinstanzen erst aus Anlass der Unterbrechung seines Internetzugangs beschafft hatte, seinen potentiellen Anrufern nach dem 15. Dezember 2008 zunächst seine Mobilfunknummer übermitteln, um angerufen werden zu können. Dies war sicherlich mit einer nicht unerheblichen Lästigkeit verbunden, die es auch gerechtfertigt hätte, einen Telefonvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen (§ 626 Abs. 1 BGB).
Rz. 21 Bei der Beurteilung, ob ein vorhandener Ersatzgegenstand gleichwertig ist, ist jedoch eine objektivierte, typisierende Betrachtungsweise geboten. Da auch im privaten Bereich die Nutzung von Mobilfunkgeräten mittlerweile nahezu flächendeckend neben den Gebrauch des Festnetztelefons tritt und diesen teilweise sogar ersetzt, sind innerhalb des Verwandten-, Freundes- und Bekanntenkreises in aller Regel auch die Mobilfunknummern verbreitet. Ebenso werden sie im geschäftlichen Verkehr (auch) von Verbrauchern – sofern überhaupt die Telefonnummer abgefragt oder mitgeteilt wird – häufig zusätzlich oder alternativ zur Nummer des Festnetzanschlusses angegeben. Danach ist die telekommunikative Erreichbarkeit bei Ausfall des Festnetztelefons im Allgemeinen nur geringfügig eingeschränkt. Ein Mobilfunkgerät ist deshalb bei der erforderlichen, von den subjektiven Besonderheiten des einzelnen Geschädigten losgelösten Betrachtung ein im Wesentlichen gleichwertiger Ersatz für die Unterbrechung der Festnetztelefonverbindung.

Zitat Ende

Es empfiehlt sich, die ganze Begründung der für Sie wichtigen Leitentscheidung im Originaltext nochmal nachzulesen, die hier der Länge wegen nur gekürzt wiedergegeben ist.

Im Ergebnis wurden in dem entschiedenen (bzw. genau genommen an das Ausgangsgericht wegen noch offener Feststellungen zurück verwiesenen) Mehrkosten in Höhe von 427,50 Euro für ausgleichsfähig anerkannt, die infolge des Vertragsschlusses mit dem anderen Anbieter und für Mehrkosten von Euro 30,00 für die Nutzung eines Mobiltelefons zwischen dem 15. Dezember 2008 und dem 16. Februar 2009. Auch die Geltendmachung eines pauschalen Anspruchs auf Schadensersatz für den Fortfall der Möglichkeit, seinen DSL-Anschluss während dieses Zeitraums für die Festnetztelefonie sowie für den Telefax- und Internetverkehr zu nutzen, wurde nicht ausgeschlossen.
Tipp: Wenn die erwarteten Anrufe so dringend sind, so sollten Sie die Anrufer möglichst direkt kontaktieren, z.B. üer Email oder telefonisch, und eine zweite erreichbare Rufnummer angeben.
Tipp: Fragen Sie bei der Gesellschaft an, ob nicht bis zum Eingang der neuen SIM-Karte eine zwischenzeitliche Rufumleitung auf eine andere Nummer (z.B. ein Festnetz) geschaltet werden kann.

persönliche Telefonnummer (kostenpflichtig): 0900-1876-000-048
persönliche Faxnummer (kostenpflichtig): 0900-1876-000-548

*) Unter meiner Antwort befinden sich:

Fußnoten, Zitate von einschlägigen Gesetzestexten, Urteilen, weiterführende Literatur, Links im Internet etc.

*1) https://de.wikipedia.org/wiki/Vertrags%C3%A4nderung

*2) § 150 BGB
Verspätete und abändernde Annahme

(1) Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag.

(2) Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.

*2) § 355 BGB
Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20.09.2013 (BGBl. I S. 3642) m.W.v. 13.06.2014.

*3a) § 626 BGB
Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

*3b) § 314 BGB
Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.
*4) § 249 BGB
Art und Umfang des Schadensersatzes

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

*5) § 287 ZPO
Schadensermittlung; Höhe der Forderung

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

*6) BGH a.a.O. http://lexetius.com/2013,251
http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/bgh-urteil-schadensersatz-bei-internet-ausfall-vom-provider-a-879481.html

*7) § 253 BGB
Immaterieller Schaden

(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.

(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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