Kombination von Versicherern für ein Risiko nicht möglich

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Wir planen eine große Reise, der Gesamtpreis (Flüge, Unterkünfte, Mietwagen) beläuft sich auf fast 15.000€. Wir wollen mit einer Reiserücktrittversicherung einen Reiseabbruch absichern.

Zu meiner Frage: Meine Frau hat eine Mastercard Gold (mit der Deckungssumme 10.000€) und ich eine allgemeine Reiserücktrittversicherung von XX (mit der Deckungssumme 5000€).

Ist die Kombination beider Versicherungen bei einer Reise möglich?

Antwort des Anwalts

Keine von beiden Reiserücktrittsversicherungen, die Sie in Ihrer Anfrage nennen, kann das von Ihnen einzugehende Risiko abdecken. In jedem Versicherungsvertrag gibt es einen Versicherer, für Sie XX und für Ihre Ehefrau Mastercard Gold; das sind schon zwei verschiedene Rechtspersönlichkeiten.

Weiter gibt es einen Versicherungsnehmer, das sind Sie und Ihre Ehefrau, wobei wie bei dem Versicherer wiederum zwei verschiedene Rechtspersönlichkeiten existieren. Selbst wenn in dem einen oder anderen Versicherungsvertrag der Ehe- oder Lebenspartner mitversichert ist, reicht keiner der einzelnen Versicherungsverträge zur Deckung der beiderseitigen Risiken aus. Schließlich können Sie beide Versicherungssummen (10.000,00 € und 5.000,00 €) nicht addieren, sodaß Sie auf
eine Versicherungssumme von 15.000,00 € kommen.

Im einen Fall wären höchstens 10.000,00 €, im anderen Fall höchstens 5.000,00 € versichert. Je nach der Gestaltung der Versicherungsbedingungen kann sogar sein, daß die jeweilige Versicherungssumme auf die Hälfte je Person beschränkt ist.

Fazit: Sie müssen beide eine Reiserücktrittsversicherung über 15.000,00 € abschliessen, um das Risiko des Reiserücktritts oder des Abbruchs abzudecken, wobei Sie sehr darauf achten müssen, mit welchem Inhalt Sie die Reiserücktrittsversicherung abschliessen. Ich rate Ihnen dringend, sich von einem Versicherungsmakler oder von einem Versicherungskaufmann sehr ausführlich beraten zu lassen, was mit dem Abschluss des vorgesehenen Versicherungsvertrags gedeckt ist und was vom Versicherungs-
schutz a u s g e n o m m e n sein wird.

Man erlebt immer wieder, daß Vorkommnisse wie z. B. psychische Erkrankungen vom Versicherungsschutz ausgenommen sind oder eine frühere Erkrankung zur
Versagung des Versicherungsschutzes führt. Daher der Rat, sich anläßlich eines persönlichen Ge-
sprächs sehr eingehend und hinsichtlich sämtlicher Punkte beraten zu lassen!

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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