Bestattungskosten - Wer muss bei mehreren Geschwistern zahlen?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Im August 2015 verstarb meine Mutter. Wir sind fünf Geschwister, welche ja nun bestattungspflichtig sind. Alle fünf haben meines Wissens nach das Erbe ausgeschlagen, da zu der verstorbenen Person keinerlei Kontakt in den letzten 30 Jahren bestand.
Zwei Schwestern leben in der Umgebung der Verstorbenen und haben sich demzufolge um die Angelegenheit der Bestattung gekümmert. Zwei Brüder und ich selbst wohnen weit entfernt, wobei der Aufenthaltsort eines Bruders unbekannt ist, da dieser sowohl selbst und somit die anderen vier Geschwister mit ihm keinen Kontakt pflegen.

Es kam nun per Post ein Gebührenbescheid von der Friedhofsverwaltung an eine der Schwestern, welche die Bestattung beauftragt hatte. Die Rechnung beläuft sich über eine Gesamtsumme i.H.v. Eur 672,50. Die Rechnung selbst ist nur auf meine große Schwester ausgestellt. Uns wurde aber durch das Bestattungsinstitut mitgeteilt, dass nachfolgende Rechnungen, welche aus dem vorhandenen oder nichtvorhandenen Erbe nicht abgedeckt sind, gefünftelt an jedes Kind der Verstorbenen geschickt wird. Jedes Kind erhält seine eigene Rechnung zu seinem Anteil, welche es ausgleichen muss.

Unser Problem ist nun, dass lediglich eine Rechnung erstellt wurde von der entsprechenden Stadtverwaltung. Auf unsere telefonische Rückfrage hin, bekam meine große Schwester die labidare Auskunft, dass sie sich um die jeweiligen Anteile der anderen vier Geschwister selbst lümmern muss. Es gibt nur eine Gesamtrechnung, da es sich um eine private Angelegenheit handelt. Ob selbst Kontakt unter den Geschwistern herrscht und somit die Kosten von allen fünf getragen wird, interessiert hier nicht. Ist das so richtig?

Wir möchten gerne, dass jedes bestattungspflichtige Geschwisterteil die Rechnung über seinen Anteil bekommt. Es ist garantiert, dass der fünfte Anteil nicht durch unseren kleinen Bruder bezahlt wird, da wir erstens gar nicht wissen, wo er wohnt bzw. er ist nicht greifbar für uns und zweitens wird er diese Kosten auch nie zahlen.

Antwort des Anwalts

Wen ein armer Mensch verstirbt ist zu unterscheiden n zwischen der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht und der Kostentragungspflicht. Die Bestattungspflicht ist landesgesetzlich geregelt und regelt, wer für die Bestattung sorgen muß. In der Regel die Abkömmlinge zuerst.
Als kostentragungspflichtig für die Beerdigungskosten im Sinne des § 74 SGB XII sind nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, 13.03.2003 - 5 C 2.02) diejenigen Personen anzusehen, die der Kostentragungspflicht von vornherein nicht ausweichen können, weil sie rechtlich notwendig von dieser Pflicht getroffen werden. Also entweder die Erben, oder die Kinder. Da das Erbe bei Ihnen ausgeschlagen wurde haften Sie als Kinder und haben keine Möglichkeit die Bestattungskosten auf die Erben abzuwälzen.
Das Problem das sich jetzt für Ihre Schwester stellt ist, daß für die Beerdigungskosten die Kinder als sogenannte Gesamtschuldner haften. Darunter versteht das Gesetz: „Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.“

Die Stadt darf sich nach dieser Vorschrift also eines der Geschwister greifen und von diesem die gesamte Summe verlangen. Dieses muß dann sehen, ob es von den anderen Geschwistern das Geld bekommt. Diese Erleichterung ist geschaffen worden, damit Gläubiger einfacher an ihr Geld kommen. Die Antwort der Stadt ist also richtig. Eine Rechnung für jeden kann die Stadt zwar stellen, sie muß es aber nicht. Wenn sie jedoch guten Willen zeigen würde, wäre es ihr aber möglich. Eine Verpflichtung nur einen heranzuziehen gibt es nämlich nicht.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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