Motorschaden beim Gebrauchtwagen - Muss der Händler haften?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe am 24.06.2015 ein gebrauchtes Auto bei einem Gebrauchtwagenhändler für 6.000 € gekauft. Am 01.10.2015 hörte ich auf der Autobahn plötzlich laute Motorgeräusche und ließ mich abschleppen. Es stellte sich ein Motorschaden heraus.
Das Auto wurde am 02.10.2015 über meinen Schutzbrief zu meiner Auto-Werkstatt überführt. Ich informierte meinen Händler am 05.10.2015. Dieser ließ das Auto noch am gleichen Tag abholen und wollte selbst eine Werkstatt beauftragen. Er bestätigte ein paar Tage darauf den Motorschaden. Da sich die Reparatur auf ca. 2.300€ belaufen würde einigten wir uns, einen Austauschmotor einzubauen. Die Kosten für den Einbau (inkl. Material) würden sich zwischen 800 und 1000€ bewegen. Wir, mein Lebensgefährte und ich, fragten mehrmals nach, ob der Motor komplett überholt sein wäre und dies wurde auch von dem Händler bestätigt. Er gab an, dass dies sein Mechaniker machen würde. Im Zuge dessen wurde vereinbart, dass man sich die Kosten 50:50 teil. Dies war laut Auskunft mehrere vertrauenswürdiger Quellen eine realistische Absprache, wenn ich einen langwierigen Rechtsstreit verhindern wollte.

Der Händler meinte er kümmere sich darum, was er auch tat. Er besorgt über Internet und in Absprache mit der Werkstatt einen passenden Motor. Der Motor kostete laut Angaben des Händlers inkl. Anlieferung 1750,00 € und habe deutlich weniger Kilometer als der kaputte Motor (80tkm vs. ca. 124tkm). Der Motor wurde nun diese Woche eingebaut. Der Händler rief an, dass das Auto abholfertig sei. Er gab ferner an, dass das Serviceheft nicht vorhanden sei und der Eintrag nicht vorgenommen werde könne. Dies ist insofern verwunderlich, da ich weiß, dass es im Handschuhfach war, weil ich noch einzelne Dokumente aus dem Auto vor Abholung (ca. 3 Stunden vorher) entnommen habe und das Heft zu diesem Zeitpunkt noch da war. Meine Werkstatt bestätigte mir auch telefonisch, dass sie dem Auto nichts entnommen haben.
Der Händler gab außerdem an, dass es von der Werkstatt keine Rechnung gibt, sondern nur eine handschriftliche Auflistung über die Reparatur mit Unterschrift des Mechanikers und des Händlers, da man sich so ja die Mehrwertsteuer sparen könne.
Er würde außerdem alle Unterlagen über den Kauf des Motors abstempeln und beilegen. Es würde aber auch hier keine Rechnung geben. Sollte ich mehr haben wollen, solle ich ein Schriftstück aufsetzen und er würde es unterschreiben. Von ihm gäbe es auch keine Rechnung, nur eine Quittung über die Zahlung bzw. in einem Telefonat meinte er es gäbe einen Kaufvertrag über den Motor.

Die Zahlung der 50% sei bei Abholung in bar fällig. Insgesamt bleibt festzuhalten, dass sich der Händler im Gespräch durchaus als kooperativ und zuständig gezeigt hat und dem Kontakt nicht ausgewichen ist. Die Gespräche führte in den meisten Fällen mein Lebensgefährte, ich hörte aber alle Gespräche per Lautsprecher mit bzw. war bei einem persönlichen Treffen auch anwesend.

Für mich ergeben sich nun folgende Fragen:

  1. Sollte der Motor nun doch nicht entsprechend unserer Absprache generalüberholt sein, muss ich das Auto annehmen und welche Konsequenzen ergeben sich dabei für mich. Da das Auto scheinbar wieder funktionsfähig ist, ist damit seine Verpflichtung im Rahmen der Gewährleistung erfüllt?
  2. Wie verhält es sich mit der Gewährleistung für den Motor. Ab wann gilt die jährliche Frist und wer genau trägt sie (der Händler, der Mechaniker)?
    3.Wie soll ich mich bzgl. der Rechnungsstellung bzw. Kaufvertrag verhalten. Ist das o.g. Vorgehen rechtens? Grundsätzlich hätte ich gerne eine offizielle Rechnung in der genau beschrieben ist, was gemacht worden ist. Auf was soll ich in diesem Zusammenhang achten? Welche Angaben soll ich mir auf jeden Fall bestätigen lassen. Ist eine Bestätigung ohne Briefkopf des Händlers auch eine verbindliche Bestätigung?
  3. Darf ich das Auto trotzdem mitnehmen oder darf der Händler das Auto so lange bei sich behalten bis das Vorgehen geklärt ist?
  4. Was mache ich wegen dem fehlenden Serviceheft?
Antwort des Anwalts

Ihrer Sachdarstellung entnehme ich, dass Sie sehr vertrauensselig gegenüber dem Gebrauchtwagenhändler waren. Bei dem Kaufvertrag über den Gebrauchtwagen handelt es sich für Sie um einen Verbrauchsgüterkauf, auf den die Vorschriften von §§ 474 BGB Anwendung finden. Davon ist die Bestimmung von § 476 BGB die wichtigste: Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. Dies hätte für Sie bei Eintritt des Motorschadens bedeutet: es war zu vermuten, daß der Motor Ihres Fahrzeuges bereits am 24.06.2015 mangelbehaftet und der Gebrauchtwagenhändler allein dafür haftbar war. Sie hätten sich also auf den Handel über die Bezahlung des sogenannten Austauschmotors gar nicht einlassen müssen. Sie konnten von dem Händler m i n d e s t e n s den Einbau eines echten Austauschmotors verlangen. Jetzt sind Sie jedoch an die Vereinbarung gebunden, die Sie mit ihm getroffen haben. Nach Ihrer Darstellung ist davon auszugehen, daß Sie einen gebrauchten Teile-Motor, keineswegs einen Austauschmotor eingebaut bekommen haben.

Daher sollten Sie jetzt vom Händler die Abgabe einer schriftlichen Garantieerklärung nach § 477 BGB verlangen. Diese Garantieerklärung muß enthalten, den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden und den
Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers. Der Händler muss Ihnen also schriftlich bestätigen, dass er Ihnen die gesetzlichen Rechte des Käufers bei Mängeln einräumt und
seine Garantie für die Güte und einwandfreie Beschaffenheit des Motors für die Dauer von zwei Jahren ab dem Tag des Einbaus (genaues Datum angeben!) gilt.

Selbstverständlich haben Sie Anspruch auf die Erteilung einer ordnungsgemässen und inhaltlich korrekten Rechnung. Jeder muss erkennen können, was für einen Motor der Händler mit welchen
Ersatzteilen eingebaut hat! Die Rechnung muss den Aussteller (Vor- und Zuname, Straße, Haus-
nummer, PLZ und Geschäftssitz) ausweisen! Theoretisch könnten Sie das Fahrzeug verkaufen und
der neue Erwerber muss wissen, wer für die Beschaffenheit des Motors haftet.

Mit dem Verlangen auf Herausgabe des Serviceheftes dürften Sie ebenfalls im Hintertreffen sein. Sie können nicht den Beweis führen, dass es sich bei Übergabe des Fahrzeuges an den Händler im Fahrzeug befand. Dennoch sollten Sie die Forderung auf Herausgabe des Serviceheftes erheben und eine Klageerhebung androhen für den Fall der Weigerung. Wahrscheinlich hat das Abhandenkommen des Heftes einen Grund?

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Gebrauchtwagenhändler nunmehr ab Einbau des Ersatzmotors für dessen Güte und einwandfreie Beschaffenheit und Funktion für zwei Jahre haftet. Ansonsten besteht seine Haftung für Mängel am Fahrzeug bis 24.06.2017 fort. Ausgenommen von der Haftung sind Verschleissschäden.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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