Übernahme der Kosten und Mitspracherecht der Anwohner bei einer Straßenerneuerung

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Die Straße, in der unsere Mutter als Hauseigentümerin wohnt, soll erneuert werden. Die Anwohner sollen vorauss. 40 % der Kosten übernehmen. Die Straße wird aber auch von den Anliegern/Besuchern von 9 weiteren Wohnstraßen, die davon abgehen bzw. darüber erreicht werden, genutzt (davon 2 Straßen zu Wohngebieten, die auch über andere Straßen angefahren werden können). Des Weiteren liegt an der zu erneuernden Straße ein öffentlicher Kindergarten und das öffentliche Freibad kann nur über diese Straße angefahren werden. Des Weiteren liegt an dieser Straße noch ein Gewerbebetrieb (Bauunternehmen), der u.a. diese Straße benutzt. Auch die Zufahrt zum Theaterhaus des örtlichen Sportvereins führt über diese Straße wie auch die Belieferung der öffentlichen Gaststätte des hiesigen Golfplatzes.
Unsere Fragen:
Können wir als Anlieger die Höhe der Beteiligungsquote beeinflussen bzw. wie ist diese bei diesem Sachverhalt einzuschätzen ? Könnten auch die Anlieger der Wohngebiete, die nur über die zu erneuernde Straße erreicht werden können, an den Kosten beteiligt werden?
Inwieweit haben die Anlieger ein Mitspracherecht bei der Ausstattung der Straße (Belag, Auswahl der Pflastersteine, barrierefreie Übergänge etc.) und somit der Höhe der Kosten?

Antwort des Anwalts

Ob und in welcher Höhe die Kommune sich Straßenbaukosten von den Anliegern zurückholen darf, regeln die Kommunalabgabengesetze (KAG) der Bundesländer. In welcher Höhe die Anlieger dann tatsächlich an Straßenbaukosten beteiligt werden, ist von Gemeinde zu Gemeinde sehr unterschiedlich und muss in einer Beitragssatzung festgeschrieben werden. Generell ist richtet sich die Staffelung der durch die Anwohner zu leistenden Kostenbeteiligung danach, wie stark die Straße von Nichtanliegern benutzt wird. Bei Straßen mit wenig Durchgangsverkehr kann die Kostenbeteiligung der Anlieger bei 90% liegen. Da über Ihre Straße offensichtlich Durchgangsverkehr führt und andere Straßen erreicht werden, hat man dies bei einer Kostenquote von 40% offensichtlich schon berücksichtigt. Die genaue Quote regelt die Satzung Ihrer Gemeinde. Anhand dieser wäre zu überprüfen, ob die Quote richtig angesetzt wurde.

Sie sollten aber überprüfen, ob dem Grunde nach Ausbaubeiträge verlangt werden dürfen. Denn nicht für alle Bauarbeiten müssen die Anlieger zahlen. Schließlich sind öffentliche Straßen Eigentum der Städte und Gemeinden. Ihre Instandhaltung – etwa die Ausbesserung von Schlaglöchern – ist allein Sache der Kommune. Nur für die Erneuerung oder Verbesserung einer bestehenden Straße, darf die Kommune Beiträge erheben.

Von einer Erneuerung geht man aus, wenn eine alte und abgenutzte Straße wieder in ihren ursprünglichen Zustand gebracht wird. Voraussetzung ist, dass die übliche Nutzungsdauer abgelaufen ist. Hauptverkehrsstraßen halten etwa 25 Jahre lang. Bei wenig befahrenen Straßen in Wohngebieten können es auch 40 Jahre sein. Die Gemeinde muss die Straße in der Zwischenzeit laufend unterhalten und instand gesetzt haben, damit sie von den Anliegern Beiträge für die Erneuerung erheben darf.

Auch wenn eine Straße durch Bauarbeiten verbessert wird, darf die Kommune dafür Beiträge von den Anliegern verlangen. Einen Teil der Kosten für den Bau zusätzlicher Einrichtungen wie Parkstreifen, Straßenbeleuchtung sowie eines Rad- oder Gehwegs etwa dürfen Gemeinden auf die Anlieger umlegen. Auch wenn eine Kopfsteinpflaster-Straße asphaltiert wird und dadurch Fahrgeräusche reduziert werden, gilt das als Verbesserung. Ebenso wenn eine Straße verbreitert oder umgestaltet wird, um die Verkehrslast besser bewältigen zu können.

Einen Rechtsanspruch bei der Gestaltung des Straßenausbaus mitzuwirken, haben die Anlieger nicht. Dies ist die Angelegenheit des Gemeinderats. Nur auf politischem Weg, z.B. Gründung einer Bürgerinitiative, läßt sich eine Mitgestaltung erreichen.

An den Kosten des Straßenausbaus werden stets nur die Anlieger beteiligt, nicht jedoch die Nutznießer aus anderen Gemeindegebieten.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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