 | | | Online-Rechtsberatung von Rechtsanwalt Roland Hoheisel-Gruler Stand: 19.09.2015 |
Frage: Ich gehe mit 65 Jahren und 5 Monaten im Oktober 2016 in den Ruhestand. Ich bin am 01. August 2016 seit 35 Jahre in meinem Unternehmen beschäftigt.
Wann sollte ich mein Unternehmen über das Ausscheiden informieren und muss ich nach BGB & 622 die Kündigung 7 Monate vorher einreichen?  | Jetzt kostenloses Angebot anfordern!Hier gehts los. |  | 1,99 €/Min. inklusive 19% MwSt aus dem Festnetz der Deutschen Telekom; ggf. abweichende Preise aus Mobilfunknetzen | |
Antwort: Am Anfang steht die Frage, ob Sie einem Tarifvertrag unterliegen. In diesem Falle wären die Regelungen des für Sie geltenden Tarifvertrages einschlägig. Wenn dem nicht so ist, folgt Schritt 2:
Zunächst einmal sollten Sie Ihren Arbeitsvertrag zu Rate ziehen. Unter Umständen steht dort sogar, dass das Arbeitsverhältnis mit Erreichen der Altersgrenze endet. Dann reicht eine Mitteilung an den Arbeitgeber.
Wenn sich im Arbeitsvertrag nichts findet, dann gelten die dort genannten Kündigungsfristen. Hier kommt nun § 622 BGB ins Spiel:
Für AN bietet § 622 einen zeitlich begrenzten Kündigungsschutz, indem er die ordentliche Kdg nur unter Einhaltung bestimmter Fristen und nur zu bestimmten Terminen (zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats) zulässt. Zugleich wird für AG die Personalplanung erleichtert. Für AG-Kündigungen verlängern sich die einzuhaltenden Fristen gem § 622 II in Abhängigkeit von der Dauer des Arbeitsverhältnisses in dem Betrieb oder Unternehmen, also nicht ggü im Haushalt beschäftigten AN (aA DHSW/Schmitt Rn. 15, der in dieser Ausnahme eine unzulässige Diskriminierung sieht). Zu Kdg mit unzureichender Frist oder zu einem unzulässigen Termin s § 620 Rdn. 4. Spezialnormen bestehen noch für Heuerverhältnisse (§ 66 SeeArbG), für Berufsausbildungsverhältnisse (§ 22 BBiG, § 88 SeeArbG), bei schwerbehinderten Menschen (§ 86 SGB IX), zum Ende der Elternzeit (§§ 18 f, 21 IV BEEG) und im Insolvenzverfahren (§ 113 InsO).
Es gelten für die Fristenberechnung die §§ 186 ff. Das iSv § 187 für den Beginn maßgebliche Ereignis ist der Zugang der Kdg, eine abw Vereinbarung (zB Tag der Absendung) ist unwirksam (BAG 13.10.1976, 5 AZR 638/75, EzA § 130 BGB Nr 6). § 193 gilt nicht, der Zugang kann also uU auch an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag erfolgen. Mit solchen Tagen kann die Frist auch ablaufen. Wird mit einer längeren als der gebotenen Frist gekündigt, muss ein nach § 622 zulässiger Termin gewählt werden (BAG 12.7.2007, 2 AZR 492/05, NZA 2008, 476; 21.8.2008, 8 AZR 201/07, EzA § 613a BGB 2002 Nr 95). Die für verlängerte Fristen maßgebliche Dauer der Beschäftigung bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Kdg, nicht dem des Fristablaufs. Beschäftigungszeiten aus früheren Arbeitsverhältnissen mit demselben AG sind grds nicht zu berücksichtigen, es sei denn, es besteht ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang (BAG 18.9.2003, 2 AZR 330/02, EzA § 622 BGB 2002 Nr 2). Die Anrechnung kann allerdings vertraglich vereinbart oder tarifvertraglich geregelt werden (BAG 17.6.2003, 2 AZR 437/02, EzA § 1 KSchG Verdachtskündigung Nr 2); im Zweifel wird in diesen Fällen die Unterbrechungszeit nicht mitgezählt (BAG 17.6.2003, 2 AZR 257/02, EzA § 622 BGB 2002 Nr 1). Unschädlich ist der Neuabschluss eines zeitlich nahtlos anschließenden Arbeitsvertrages, auch wenn dieser geänderte Arbeitsbedingungen vorsieht. Auch die Zeit des nahtlos vorausgegangenen Berufsausbildungsverhältnisses zählt mit (BAG 2.12.1999, 2 AZR 139/99, EzA § 622 BGB nF Nr 60; zu Zeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres s.o. Rdn. 2), nicht dagegen die Zeit eines Einsatzes als Leiharbeitnehmer (vgl LAG RhPf 27.11.2008, 10 Sa 486/08, EzAÜG KSchG Nr 28), eines nicht als Arbeitsverhältnis ausgestalteten Praktikums (vgl BAG 18.11.1999, 2 AZR 89/99, EzA § 1 KSchG Nr 52) oder eines Eingliederungsvertrages nach § 229 SGB III aF (BAG 17.5.2001, 2 AZR 10/00, EzA § 1 KSchG Nr 54).
Aus dem § 622 BGB folgt: Wenn in Ihrem Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart ist, gilt für Sie die Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Wenn Sie etwas anderes vereinbart haben, gilt die vertragliche Frist. Wenn Sie vereinbart haben, dass auch für Sie die Fristverlängerung des § 622 BGB gilt, dann sind es bei Ihnen tatsächlich 7 Monate.
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