Tochter bricht Schule und Lehre ab: Muss ich Unterhalt zahlen?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe eine 19-jahrige Tochter für die ich immer Unterhalt bezahlt habe. Ok, Sie begann ein Lehre zur Malerin, die Sie nach 4 Monaten abrach. Kurz darauf hatte der selbe Arbeitgeber ihr wieder ein 2. Chance gegeben und sie fing dort wieder an. Aber schon nach wenigen Wochen brach sie wieder ab. Danach war sie bei einer weiterführenden Maßnahme und wollte dort Richtung Kindergarten/Erzieherin machen. Das brach sie dann auch ab und ging nochmals zur Schule und machte Ihren Abschluss nach und das mit Erfolg. Danach ging sie auf die FOS , leider brach sie diese auch nach 1,5 Jahren ab. Sie ging dann arbeiten bei einer Postähnlichen Firma. Ab da hatte ich die Unterhaltszahlungen gestoppt. Diesen Job hat sie nun auch geschmissen und hat sich im Jobcenter Arbeitslos gemeldet. Evt möchte sie jetzt wieder eine Ausbildung anfangen. Muss ich dann auch noch Unterhalt zahlen? Ich habe mal gelesen das man eine bis zwei wechsel in Kauf nehmen muss.

Antwort des Anwalts

Grundsätzlich schulden Eltern ihrem volljährigen Kind Unterhalt bis zum ersten Abschluss einer Berufsausbildung oder eines Studiums. Dies folgt aus § 1610 Abs.2 BGB. Dabei müssen jedoch auch die finanziellen Möglichkeiten der unterhaltspflichtigen Eltern berücksichtigt werden. Ein häufiger Streitpunkt ist der Abbruch einer Berufsausbildung und daraus resultierende Arbeitslosig-
keit. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat hierzu festgestellt, daß grundsätzlich der Unterhaltsanspruch asl verwirkt anzusehen ist,wenn ein volljähriges Kind die Ausbildung abbricht,
sich aber keine neue Arbeitsstelle sucht und nun arbeitslos ist. Das Risiko der Arbeitslosigkeit bei Abbruch einer Ausbildung haben also nicht die Eltern zu tragen. Unterhalt wird in einem solchen Fall nur für eine angemessene Übergangszeit geschuldet. Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht, wie aus § 1611 BGB folgt. Der Gesetzgeber billigt es einem jungen Menschen zu, sich mindestens ein Mal zu irren, was den Wunsch oder das Ziel der Ausbildung angeht. Eine einmalige Umorientierung wird also nicht dazu führen, dass Eltern keinen Unterhalt mehr schulden. Ob dies auch noch gegeben ist, wenn ein volljähriges Kind bereits die zweite Ausbildung abbricht, ist dagegen fraglich, aber definitiv noch nicht entschieden. Es wird immer auf den Einzelfall abgestellt. Infolgedessen kann man in Ihrem Fall nur erwarten, dass eine Unterhaltspflicht verneint wird. Allerdings wird man die Wiederaufnahme des Schulbesuchs nicht negativ werten, weil damit ein Abschluss verbunden war.
Demgegenüber veranlaßt der sonstige Lebensweg allerdings zur Annahme, daß man einen Unterhaltsanspruch als verwirkt beurteilen wird. Die Meldung als Arbeitslose dürfte ebenfalls dazu beitragen. Insgesamt muß man von einer unsteten Lebensweise ausgehen, die zur Verwirkung
des Unterhaltsanspruchs führen müßte. Ich empfehle, weiterhin keinen Unterhalt zu zahlen und es ggfls. auf die Entscheidung in einem Rechtsstreit ankommen zu lassen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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