Schadensersatzanspruch für fehlerhaftes Wahlgerät

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe für Alarmmeldungen ein Wählgerät Programmiert das GPS und SMS Meldungen senden kann.
Das Gerät machte alle Meldungen Ordnungsgemäß. Der Kunde der mir die Simkarte zugeschickt hat, hat einen Vertrag Abgeschlossen ohne Grundgebühr aber mit den Höchsten SMS Preis (17 cent/ SMS).
Nach der ersten Monatsabrechnung stellten wir fest, das alle 2 Sekunden an die eigene Nummer im Gerät eine SMS verschickt wurde. Da die Rechnung mit ca 2 Wochen verspätet geschickt wurde, sind insgesamt ca 6 Wochen lang die SMS aufgelaufen. Kosten 41692,97 Euro.
Im Gerät habe ich jetzt eine Prepaid Karte mit begreztem Guthaben eingebaut. Diese Karte funktioniert seid 10 Wochen Problemlos. Der Kunde will von mir die Kosten erstattet haben.
Können Sie mir da Helfen?

Antwort des Anwalts

Ob ein Erstattungsanspruch Ihres Kunden besteht ist fraglich. Sie haben mit diesem einen Werkvertrag abgeschlossen (Programmierung des Wahlgerätes). Sie haften also nur für Schäden, die durch eine falsche Programmierung entstanden sind. Wenn das Gerät nun mit einer anderen Simkarte ordnungsgemäß funktioniert, spricht vieles dafür, daß Ihr Programm fehlerfrei funktioniert und hier ein Fehler auf der anderen Simkarte gegeben sein muß.

Da Ihr Werkauftrag jedoch nur lautete das Wahlgerät zu programmieren, aber nicht die Simkarte zu überprüfen, ist bei einer solchen Sachlage ein Schadensersatzanspruch Ihres Kunden ausgeschlossen.

Sollte der Fehler jedoch auf Grund Ihres Programms aufgetreten sein, würden Sie haften.

In einem Rechtsstreit wäre der Kunde dafür darlegungs- und beweispflichtig dafür, daß der Schaden ein Folgeschaden eines Programmfehlers Ihrerseits gewesen ist. Wenn sich ein solcher Beweis überhaupt führen läßt, dann wohl nur über einen Sachverständigen. Aus rechtlicher Sicht bleibt daher ein endgültiges Ergebnis bis zur Ursachenermittlung offen.

Sollten Sie über eine Berufshaftpflichtversicherung verfügen, empfehle ich, diese sofort zu informieren.

Hinzu kommt noch daß es fraglich ist, ob die Telefongesellschaft des Kunden überhaupt einen Anspruch auf Bezahlung der kompletten Rechnung hat. Mit seinem Urteil vom 15.3.2012 (III ZR 190/11) hat der BGH entschieden, daß Telefongesellschaften Ihre Kunden früh darauf hinweisen müssen, daß eine überhöhte Rechnung droht. Da der Provider Ihres Kunden es merken musste, daß hier alle 2 Sekunden eine SMS verschickt wird und eine Riesenrechnung auflaufen wird, hätte er sofort den Kunden informieren müssen. Im Rahmen der Schadensminderungspflicht hat also Ihr Kunde zunächst die Zahlung der Rechnung zu verweigern, da der Provider hier seiner Informationspflicht nicht nachgekommen ist. Kommt der Provider den Warnpflichten nicht nach, steht dem Kunden ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der Abrechnungskosten zu. Diese kann er dann mit der bestehenden Forderung verrechnen.

Da Ihr Kunde somit keinen Schaden haben dürfte, im steht ja ein Schadensersatzanspruch gegenüber seinem Provider iHv 41692,97 Euro zu, kann er Ihnen gegenüber auch keinen Schaden geltend machen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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