Urlaub mit geschenktem Geld trotz Grundsicherung

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Meine Schwester (45Jahre) bezieht seit einigen Jahren Frührente und, da die Rente nicht ausreicht, monatlich Grundsicherung. Sie hat dummerweise eine Urlaubsreise per Überweisung bezahlt. Das Geld habe ich ihr geschenkt,
Es handelt sich um den Betrag von 735, 21€. Nun hat das Landratsamt angefragt, wie sie zu diesem Betrag kommt.

Meine Frage: Wie viel Euro darf der Grundsichungsnehmer annehmen, wie wird verfahren, wenn die Summe zu hoch ist?

Antwort des Anwalts

Wieviel Euro darf der Grundsicherungsnehmer annehmen?

Freiwillige Zuwendungen Dritter sind nach der Stellung eines SGB-XII-Antrages grundsätzlich als Einkommen zu berücksichtigen. Nur ausnahmsweise sollen nach § 84 Abs. 2 SGB XII freiwillige Zuwendungen nicht unterhaltspflichtiger Dritter dann nicht als Einnahmen zu berücksichtigen sein, wenn ihre Berücksichtigung für den Leistungsberechtigten mit einer besonderen Härte verbunden wäre.

Sie als Schwester der Bedürftigen sind im Sinne des SGB XII dieser gegenüber nicht unterhaltspflichtig, § 94 Abs. 1 SGB XII.

Die Frage, wann eine besondere Härte vorliegt, wird in der Regel durch interne Verwaltungsanweisungen der jeweils zuständigen Sozialbehörde näher bestimmt, die nur zum Teil veröffentlicht werden (z. B. Berlin, Hamburg). Die Anweisungen sind unterschiedlich.

Nach den internen Anweisungen z. B. der Sozialämter in Berlin ist eine besondere Härte grundsätzlich dann anzunehmen, wenn die Leistung des Dritten erkennbar zur Ergänzung der Sozialhilfe bestimmt ist oder die Zahlung davon abhängig gemacht wird, dass sie nicht auf die Sozialhilfe angerechnet wird.

Das wäre bei Ihrer Schwester der Fall, weil die Schenkung eine Zweckschenkung war, die zur Zahlung der Urlaubsreise erfolgte.

Eine besondere Härte ist nach Auffassung der Berliner Sozialämter aber dann nicht mehr anzunehmen, wenn die Lage des Bedürftigen durch die Zuwendung so günstig beeinflusst wird, dass daneben die Leistung von Sozialhilfe ganz oder teilweise ungerechtfertigt wäre. Das wird angenommen, wenn die Schenkung das 1 ½ fache des Regelbedarfs eines Haushaltsvorstandes übersteigt. Das wären ab dem 01. Jan. 2015 1,5 x EUR 399,00 = EUR 598,50.

Da Ihre Schenkung diesen Betrag übersteigt, ist es nach diesen Berliner Verwaltungsanweisungen so, dass sie zu 100% als Einkommen berücksichtigt wird, wenn Ihre Schwester in Berlin lebte. D. h. es erfolgt keine nur anteilige Berücksichtigung in Höhe des die EUR 598,50 überschießenden Betrages.

Die Hamburger Sozialämter sagen hingegen, dass Zuwendungen in der Regel dann unberücksichtigt bleiben, soweit sie die Hälfte des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes nicht überschreiten. Das wären hier EUR 199,50. Von dem überschießenden Teil soll die Hälfte unberücksichtigt bleiben. Insgesamt soll eine Zuwendung aber nur bis zur Höhe des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes anrechnungsfrei bleiben. Danach blieben also in 2015 unberücksichtigt EUR 399,00.

Sie sehen also, dass die Handhabung der Sozialämter recht unterschiedlich ist. Eine einheitliche Rechtsprechung existiert - noch - nicht.

An Stelle Ihrer Schwester würde ich mich gegenüber dem Sozialamt ihres Ortes darauf berufen, dass es sich um eine Zweckschenkung handelte, die nach dem Willen des Schenkers gerade nicht auf die Sozialhilfe angerechnet werden sollte. Verwaltungsanweisungen ab an die Sozialämter sind keine Rechtsvorschriften mit einer bindenden Außenwirkung. Der Begriff der besonderen Härte bleibt für die Sozialgerichte voll überprüfbar.

Wie wird verfahren, wenn die Summe zu hoch ist?

In dem Fall, die Behörde erkennt die Zahlung nicht oder nur zum Teil nach § 84 Abs. 2 SGB XII als anrechnungsfrei an, wird die Behörde die Schenkung ganz oder zum Teil als Einkommen berücksichtigen und auf den Bedarf des Monats, in dem die Zahlung auf das Konto Ihrer Schwester erfolgte, anrechnen.

Es wird den Bewilligungsbescheid aufheben und die Überzahlung zurück fordern. Diese kann gegen die laufende Sozialhilfe bis zur Höhe des jeweils Unerlässlichen aufgerechnet werden, § 26 SGB XII (mindestens 75% des Regelsatzes zzgl. der Unterkunftskosten sollen dem Bedürftigen verbleiben; äußerste Grenze: Aufrechnung gegen 30% des Regelsatzes entsprechend § 43 SGB II).

Ihre Schwester kann gegen die Bescheide Widerspruch einlegen und - für den Fall, es ergehen Widerspruchsbescheide - beim zuständigen Sozialgericht Klage einreichen. Die Bescheide und Widerspruchsbescheide müssen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung am Ende versehen sein.

Eventuell leitet die Behörde gegen Ihre Schwester ein Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren ein, wenn Ihre Schwester die Zahlung nicht rechtzeitig bei der Behörde angezeigt hat, es sich um anrechenbares Einkommen handelt und es zu einer Überzahlung kam. In dem Fall würde ich mich an Stelle Ihrer Schwester darauf berufen, dass sie davon ausging, dass die Zweckschenkung kein anrechenbares Einkommen ist.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Rechtsberatung am Telefon

Telefonieren Sie sofort mit einem Anwalt oder einer Anwältin und stellen Sie Ihre individuelle Frage.

*1,99€/Min inkl. USt. aus dem Festnetz. Höhere Kosten aus dem Mobilfunk.

Telefonanwalt werden

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline AG:

  • Krisensicherer Umsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice