Abgelaufenes Visum: Wie kann ich meinen Lebensgefährten in Deutschland halten?

Online-Rechtsberatung
Stand: 16.09.2015
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Mein Freund ist aus Algerien und wir möchten, dass er in Deutschland bleibt.
Ich kann mit meinem Gehalt uns beide gut versorgen, was aktuell auch der Fall ist, wir wohnen zusammen und er besucht die nächsten Monate einen deutschen Kurs , um evtl. falls möglich ein Studium in Sportwissenschaften hier aufzunehmen und auch arbeiten gehen. Er hat in Algerien auch Sport an einer Uni studiert und möchte in diesem Umfeld hier auch weiter arbeiten.

Gibt es grundsätzlich Möglichkeiten, einen Lebensgefährten mit abgelaufenem Visum in Deutschland zu behalten, ohne ihn heiraten zu müssen?

Antwort des Anwalts

Der Aufenthalt eines Ausländers ohne Aufenthaltstitel(Visum) in Deutschland ist nicht zulässig und damit illegal. Dieses stellt eine Straftat dar und der ohne Aufenthaltstitel in Deutschland angetroffene Ausländer muss mit seiner Abschiebung rechnen.

Will also Ihr algerischer Freund in Deutschland bleiben, sollte er vor Ablauf seines Visums in jeden Fall einen Aufenthaltstitel für Deutschland beantragen. Ansonsten muss er ausreisen und kann ein neues Visum bei der deutschen Botschaft in Algerien beantragen.

Um ein Visum zu erhalten, muss der Ausländer ein Aufenthaltsrecht haben. In dem von Ihnen beschriebenen Fall kommt ein Visum für einen Sprachkurs und/oder für ein Studium in Betracht.

Voraussetzung für ein Studium ist der Nachweis eines Studienplatzes an einer deutschen Universität. Für einen Sprachkurs muss nur eine Zulassung zu einem Sprachkurs nachgewiesen werden.

Wichtigstes Kriterium für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist dann aber, dass die Sicherung des Lebensunterhaltes nachgewiesen wird. Dazu ist neben dem Nachweis einer Krankenversicherung regelmäßig ein gewisses Vermögen (8000 €) nachzuweisen.

Alternativ können Sie eine Verpflichtungserklärung abgeben mit der Sie sich verpflichten für alle Kosten aufzukommen, die durch den Aufenthalt Ihres Freundes hier in Deutschland entstehen.
Das schließt dann auch die Kosten einer eventuellen Abschiebung mit ein. Die Verpflichtung ist nicht daran gebunden, dass die Beziehung zu Ihrem Freund noch besteht.

Allein dass ihr Freund mit Ihnen zusammenlebt und Sie derzeit freiwillig für seinen Unterhalt aufkommen, begründet kein Aufenthaltsrecht.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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