Mültonnen vom Entleerungspersonal auf dem Bürgersteig stehengelassen

Online-Rechtsberatung
Stand: 16.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Die Mülltonnen werden vom Entleerungspersonal so auf dem Bürgersteig zurückgestellt, dass der Verkehrsteilnehmer- Fußgänger- gezwungen wird die Fahrbahn zu benutzen. Liegt ein Verstoß nach § 1 STVZO vor?

Nach Meinung des Müllabfuhrverbandes bestehe für sie kein Handlungsbedarf. Der Bürger sei verpflichtet, unverzüglich die Tonnen auf sein Grundstück zurückzustellen.

Antwort des Anwalts

Ein Verstoß nach § 1 STVZO *1) dadurch, dass das Entleerungspersonal Mülltonnen so auf dem Bürgersteig zurückstellt, dass der Verkehrsteilnehmer- Fußgänger- gezwungen wird die Fahrbahn zu benutzen, dürfte schon deshalb fraglich sein, weil das Entleerungspersonal nicht am Straßenverkehr im eigentlichen Sinne teilnimmt.

Nur, wer am Verkehr teilnimmt, hat nach dem Gesetz sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Das ist allerdings in der geschilderten Situation wohl eher nicht der Fall. Das Personal leert die Mülltonnen, mehr aber auch nicht.

Mülltonnen im Verkehrsraum können zwar im Ergebnis Hindernisse darstellen, welche die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs beeinträchtigen könnten, daher wird den Anliegern auch keine permanente Sondernutzungserlaubnis für den Fahrraum erteilt *2).

Es dürfte hier aber an der verkehrstypischen Teilnahme am Straßenverkehr und auch an der damit zusammen hängenden Ursächlichkeit des Fehlverhaltens mit Schädigungen oder Gefährdungen schon deshalb fehlen, weil andere Verkehrsteilnehmer selbst auf die gerade geleerten Mülltonnen Rücksicht nehmen müssen, die wegen der farblichen Markierung nicht zu übersehen sind, und notfalls es zumutbar erscheint, zu warten, bis die Straße frei ist, um einen Umweg zu machen. Wenn sie das nicht tun, gefährden sie sich lediglich selbst.

Die Meinung des Müllabfuhrverbandes, der keinen Handlungsbedarf sieht, weil der Bürger zivilrechtlich verpflichtet sei, unverzüglich die Tonnen auf sein Grundstück zurückzustellen, dürfte aber dennoch im Ergebnis eine Verletzung der hoheitlichen Aufgabe der Gemeinde darstellen, für eine angemessene Müllentsorgung zu sorgen. Dazu gehört selbstverständlich auch die Nebenpflicht der Gemeinde, keine Menschenleben im Straßenverkehr durch unsachgemäße Ausführung dieser Aufgaben zu gefährden.

Tipp: Manchmal hilft hier bereits eine Dienstaufsichtsbeschwerde, denn es scheint sich hier um eine Schlamperei im öffentlichen Dienst zu handeln, die der Bürger sich nicht gefallen lassen muss.

Jedenfalls dann erscheint diese Haltung problematisch, wenn es zumutbare Handlungsalternativen bei der Müllentleerung gibt.

In dieser Situation kommt auch ein notfalls gerichtlich erzwingbarer individueller Anspruch gegen die letztendlich verantwortliche Kommune auf ermessensgerechte, saubere Handhabung der Müllentleerung in Frage.

Da ändert auch die je nach der örtlichen Satzung zur Müllentsorgung auferlegte bzw. möglicher Weise auch nach allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben bestehende Pflicht der Anlieger nichts daran, die Tonnen unverzüglich wieder auf das Grundstück zurück zu stellen. Es ist je nach der konkreten Situation sicherlich den Anliegern jedenfalls dann nicht zuzumuten, immer auf die Leerung zu lauern um die Tonnen dann sofort herbeieilend zu leeren, wenn das Müllentleerungspersonal die Mülltonnen leicht und ohne großen Aufwand wieder zurück gestellt werden könnte. Das wäre eine sicherlich überspannte und wirklichkeitsfremde Betrachtungsweise der Pflichten der Anlieger.

Hier empfiehlt sich zuerst einmal ein formaler Antrag darauf, die Mülltonnen wieder an den Ursprungsplatz zurück zu stellen.

Tipp: Verlangen Sie einen schriftlichen Ablehnungsbescheid Ihres Antrags mit Rechtsbehelfsbelehrung.

Zumindest dann, wenn die Abfallentsorgung durch die Kommune selbst erledigt wird, und es sich um öffentlich- rechtliches Verwaltungshandeln handelt, dann sollte zunächst ein formeller Ablehnungsbescheid Ihres Begehrens beantragt werden mit Rechtsbehelfsbelehrung. Bei erneuter Ablehnung im Widerspruchsverfahren gibt es Klagemöglichkeiten, u. a. wäre eine Verpflichtungsklage bzw. eine Feststellungsklage vor dem Verwaltungsgericht gegen die Kommune denkbar, die darauf gerichtet ist, dass die Mülltonnen nicht auf der Straße belassen werden, sondern an den ursprünglichen Ort wieder zurück geräumt werden, eventuell hilfsweise auf Unterlassung des Abstellens mitten auf der Straße gerichtet.

Der Antrag könnte etwa so formuliert werden, die Kommune zu verpflichten, den auf dem klägerischen Grundstück anfallenden, nach deren Satzung von dieser zu entsorgenden Abfall in der Weise zu entsorgen, als der Abfall in den von der Beklagten zur Verfügung gestellten Abfallbehältern am klägerischen Grundstück abgeholt wird und die Abfallbehälter nach Leerung dorthin wieder zurück gestellt werden.

Einzelheiten für einen teilweise erfolgreichen Fall in einer ähnlichen Situation können Sie dem Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Köln entnehmen, Urteil vom 6. April 2011 · Az. 14 K 693/10 *3), mit weiteren Nachweisen.

Nach dieser Entscheidung geht es um eine angemessene Lastenverteilung zwischen den Erzeugern und Besitzern der Abfälle einerseits und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern andererseits.
Verursacht die besondere Lage eines Grundstücks einen zusätzlichen Aufwand für die für die Abholung der dort anfallenden Abfälle, so ist dies grundsätzlich der Sphäre der überlassungspflichtigen Erzeuger und Besitzer zuzurechnen. Demgemäß darf der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger von diesen eine stärkere Mitwirkung als sonst üblich verlangen. Für die dem Überlassungspflichtigen zumutbare Mitwirkung ist auf die konkrete örtliche Situation unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit abzustellen.

Im vorliegenden Fall geht es weniger um die Abholung sondern um die ordentliche Zurückstellung der Tonnen. Auch hier muss die Zumutbarkeit nach Sphären verteilt werden, die aber, anders als der Müllabfuhrverband das sieht, jedenfalls beim Müllentsorger liegt, wenn die Zurückstellung ohne größeren Aufwand möglich ist und wenn dadurch eventuell Gefahren für den Straßenverkehr vermieden werden können. In diesem Zusammenhang lässt sich ein Hinweis auf § 1 StVO hören, ohne dass wohl ein konkreter Verstoß bereits vorläge. Allerdings wäre schon die Provokation solch einer Situation zwar noch keine Ordnungswidrigkeit, aber ein Zustand, der auch verkehrspolizeilich unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenprävention durchaus einen Handlungsbedarf seitens der Behörde verlangt.

*) Unter meiner Antwort befinden sich:

Fußnoten, Zitate von einschlägigen Gesetzestexten, Urteilen, weiterführende Literatur, Links im Internet etc.
*1) § 1 StVO Grundregeln

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
2) Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 11. Dezember 2012, 4 K 484/12.KO
Fundstelle:
http://www.mjv.rlp.de/icc/justiz/nav/a0b/broker.jsp?uMen=a0bc3768-b0b2-11d4-a737-0050045687ab&uCon=c5d2040b-976f-db31-ee45-62a177fe9e30&uTem=aaaaaaaa-aaaa-aaaa-aaaa-000000000042
3) VG Köln · Urteil vom 6. April 2011 · Az. 14 K 693/10
https://openjur.de/u/448375.html
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 11. Dezember 2012, Aktenzeichen KO 4 K 484 12.KO
Fundstelle:
http://www.mjv.rlp.de/icc/justiz/nav/a0b/broker.jsp?uMen=a0bc3768-b0b2-11d4-a737-0050045687ab&uCon=c5d2040b-976f-db31-ee45-62a177fe9e30&uTem=aaaaaaaa-aaaa-aaaa-aaaa-000000000042

https://de.wikipedia.org/wiki/Abfallentsorgung

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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