 | | | Online-Rechtsberatung von N. N. Stand: 10.08.2015 |
Frage: Können auf einem in der Bundesrepublik vertriebenen Artikel, der im UK hergestellt wird, das Konterfei der Queen und /oder die britische Flagge aufgedruckt werden?  | Jetzt kostenloses Angebot anfordern!Hier gehts los. |  | 1,99 €/Min. inklusive 19% MwSt aus dem Festnetz der Deutschen Telekom; ggf. abweichende Preise aus Mobilfunknetzen | |
Antwort: Bildnisse, also auch das Konterfei der Queen, dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der oder die Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Das geht aus § 22 KUG *1) hervor. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte dürfen zwar ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung verbreitet und zur Schau gestellt werden, vgl. § 23 Abs. 1 KUG. Die Befugnis erstreckt sich jedoch nach § 23 Abs. 2 KUG nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird. Bei einer kommerziellen Verwertung wird das sicherlich der Fall sein. Die Zulässigkeit des Abdrucks des Konterfeis der Queen beurteilt sich somit primär nach der Frage, ob entweder die erwähnte Einwilligung erteilt wurde, was schon aus allgemeinem Anstand vorab beim englischen Hof angefragt werden sollte. Auch wenn seitens der Queen selbst solche Rechtsstreitigkeiten nicht bekannt sind, so ist es doch denkbar, daß ein Unterlassungsanspruch wegen der beanstandeten Bildveröffentlichung gegen die betreffenden Unternehmer aus §§ 823, analog 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i. V. m. § 22 f. KUG, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG geltend gemacht werden. Das Recht am eigenen Bild ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, und das steht natürlich auch der Queen zu. Ich erlaube mir den Hinweis auf ein interessantes Urteil zu dem Thema, vgl. LG Berlin, Urteil vom 11.09.2008 Aktenzeichen: 27 O 516/08 *3) (Foto einer Prominenten auf einer Vernissage) sowie KG Berlin, Urteil vom 1. September 2006 • Az. 9 U 175/05 (Zu den Grenzen einer Wort- und Bildberichterstattung über den Nachfahren eines Fürsten)*4). Was die britische Flagge anbelangt, also entweder das Georgskreuz oder der sogenannte Union Jack, so scheint es hier eine Regelungslücke zu geben. Vorsichtshalber würde ich auch hier kurz beim englischen Hof anfragen, ob rechtliche Bedenken bestehen. § 104 StGB *5) schützt nur gegen Angriffe auf auf Grund von Rechtsvorschriften oder nach anerkanntem Brauch öffentlich gezeigte Flaggen eines ausländischen Staates oder wenn Hoheitszeichen eines solchen Staates von einer anerkannten Vertretung dieses Staates öffentlich angebracht worden sind. § 124 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) betrifft keine ausländischen Hoheitszeichen. Urheberrechte dürften schon wegen des Alters der Flagge schon längst nicht mehr bestehen. Der Vollständigkeit halber sei noch zu erwähnen das Britische Crowns Copyright law *7), das aber schon wegen des Territorialitätsprinzips in Deutschland nicht gilt und auch inhaltlich den erwähnten Fall nicht betrifft. Dieses Kurzgutachten deckt nur die deutsche Rechtslage ab. Die Frage, ob die Produktion im UK eventuell nicht zulässig sein könnte, sollte durch einen englischen Kollegen geprüft werden. *) Unter meiner Antwort befinden sich Fußnoten, rechtliche Hinweise, weiterführende Angaben einschließlich Links auf Fundstellen im Internet *1) § 22 KUG Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten. *2) § 23 KUG (1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: 1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte; 2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen; 3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben; 4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient. (2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird. *3) LG Berlin, Urteil vom 11.09.2008 Aktenzeichen: 27 O 516/08 http://www.presserecht-aktuell.de/urteile/fotorecht/lg-berlin-foto-einer-prominenten-auf-einer-vernissage-einer-privaten-galerie/ *4) KG Berlin, Urteil vom 1. September 2006 • Az. 9 U 175/05 Zu den Grenzen einer Wort- und Bildberichterstattung über den Nachfahren eines Fürsten Fundstelle: https://openjur.de/u/273775.html *5) § 104 StGB Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ausländischer Staaten (1) Wer eine auf Grund von Rechtsvorschriften oder nach anerkanntem Brauch öffentlich gezeigte Flagge eines ausländischen Staates oder wer ein Hoheitszeichen eines solchen Staates, das von einer anerkannten Vertretung dieses Staates öffentlich angebracht worden ist, entfernt, zerstört, beschädigt oder unkenntlich macht oder wer beschimpfenden Unfug daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. *6) § 124 OWiG Benutzen von Wappen oder Dienstflaggen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt 1. das Wappen des Bundes oder eines Landes oder den Bundesadler oder den entsprechenden Teil eines Landeswappens oder 2. eine Dienstflagge des Bundes oder eines Landes benutzt. (2) Den in Absatz 1 genannten Wappen, Wappenteilen und Flaggen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. 7) https://en.wikipedia.org/wiki/Copyright,_Designs_and_Patents_Act_1988#Crown_and_Parliamentary_copyrights https://en.wikipedia.org/wiki/Crown_copyright https://de.wikipedia.org/wiki/Flagge_Englands
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