Verpflichtung gegenüber dem Arbeitgeber ein Einladungsschreiben einer Reha-Einrichtung vorzulegen

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

1) Sachverhalt:
Dem Arbeitnehmer wurde eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation von der Rentenversicherung bewilligt.
Im Merkblatt "Wichtige Hinweise zum Übergangsgeld" des Formblattes G510 der Rentenversicherung steht: "Soweit die Entgeltfortzahlung ganz oder teilweise entfällt [...] bitten wir Sie die Teile B und C [des Formblatts] mit [...] dem Einladungsschreiben der Rehabilitationseinrichtung kurz vor Beginn der Rehabilitationsmaßnahme Ihrem Arbeitgeber vorzulegen". (Im konkreten Fall könnte die Entgeltfortzahlung aufgrund Vorerkrankungszeiten teilweise entfallen und Übergangsgeld erforderlich werden. Der Arbeitnehmer hat die Teile B und C des Formulars sowie die Bescheinigung nach § 9 Abs. 2 Buchst. a) EFZG von der Rentenversicherung bereits dem Arbeitsgeber übergeben.) In der Bescheinigung nach § 9 Abs. 2 Buchst a) ist die voraussichtliche Dauer der Reha-Leistung angegeben mit dem Hinweis "Ihr Arbeitnehmer ist unterrichtet, dass er Ihnen Beginn sowie eine Veränderung der Dauer [...] mitzuteilen hat." Das Einladungsschreiben der Reha-Einrichtung liegt dem Arbeitnehmer inzwischen vor. Das Einladungsschreiben enthält folgenden Hinweis: "Gemäß Lohnfortzahlungsgesetz sind Sie verpflichtet, eine Kopie dieses Schreibens Ihrem Arbeitgeber vorzulegen."
(In §9 Abs. 2, Buchst. a) EFZG steht: "Der der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber den Zeitpunkt des Antritts der Maßnahme, die voraussichtliche Dauer und die Verlängerung der Maßnahme [...] unverzüglich mitzuteilen und ihm [...] eine Bescheinigung über die Bewilligung der Maßnahme durch einen Sozialleistungsträger unverzüglich vorzulegen." Wie oben beschrieben wurde die Bescheinigung der Rentenversicherung bereits dem Arbeitgeber vorgelegt.
2) Fragen:

  • Ist der Arbeitsnehmer im beschriebenen Fall verpflichtet - wie in den Hinweisen zu Formblatt G510 bzw. im Einladungsschreiben der Reha-Einrichtung angegeben - dem Arbeitgeber das Einladungsschreiben der Reha-Einrichtung (bzw. eine Kopie) vorzulegen oder kann der Arbeitnehmer ohne Nachteile darauf verzichten und den Arbeitgeber z.B. mit einem selbst formulierten Schreiben über den im Einladungsschreiben genannten Beginn der Maßnahme informieren?
  • Ist der Arbeitgeber berechtigt, die Vorlage des Einladungsschreibens zu verlangen?
    Hintergrund dieser Fragen ist, dass aus dem Einladungsschreiben die Art der Reha-Einrichtung hervorgeht und somit auch Rückschlüsse auf die Art der Erkrankung gezogen werden könnten. Aus diesem Grunde möchte der Arbeitnehmer möglichst auf die Vorlage des Einladungsschreibens beim Arbeitgeber verzichten.
Antwort des Anwalts

Die Rechtslage hierzu sieht folgendermaßen aus:

Durch die in § 9 II geregelten arbeitsvertraglichen Nebenpflichten soll dem AG eine möglichst frühzeitige (Anzeigepflicht) und zuverlässige (Nachweispflicht) Information über Tatsache und Dauer der in § 9 genannten Maßnahmen gegeben werden, damit er die durch das Fehlen des AN bedingten arbeitsorganisatorischen Vorkehrungen treffen kann (zur früheren Anzeigepflicht nach § 7 II 1 LohnFG BAG 5.5.1972, 5 AZR 447/71, EzA § 7 LohnFG Nr 1). Beide Pflichten brauchen nicht zum gleichen Zeitpunkt erfüllt zu werden (BAG 5.5.1972, 5 AZR 447/71, EzA § 7 LohnFG Nr 1).

Nach § 9 II hat der AN seinem AG die dort genannten Tatsachen unverzüglich, dh ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 I 1 BGB), mitzuteilen. Daraus folgt, dass der AN seinem AG die erforderlichen Informationen zukommen lassen muss, sobald er den Termin für den Antritt der in § 9 I genannten Maßnahme bzw ihre Verlängerung erfährt (Knorr/Krasney § 9 Rn. 38). Die Anzeige kann mündlich, telefonisch oder schriftlich erstattet werden (vgl BAG 5.5.1972, 5 AZR 447/71, EzA § 7 LohnFG Nr 1), wobei der Zugang der Mitteilung beim AG entscheidend ist (vgl auch § 5 Rdn. 11).

Damit ließe sich der erste Teil Ihrer Frage beantworten: die Form, wie Sie die erforderlichen Informationen dem

Die von § 9 II lit a geforderte Bescheinigung des Sozialleistungsträgers muss im Hinblick auf die Überprüfbarkeit der Berechtigung des EFZ-Anspruchs nach § 9 I 1 durch den AG in jedem Fall den Namen des betroffenen AN, die Art der Maßnahme, die Tatsache ihrer Bewilligung und die Durchführung in einer der in § 9 I 1 genannten Einrichtungen sowie den Sozialleistungsträger, der die Maßnahme bewilligt hat, angeben (vgl Knorr/Krasney § 9 Rn. 40; Treber § 9 Rn. 40).

Anders als die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach § 5 I 2 braucht die ärztliche Bescheinigung gem § 9 II lit a keinen Hinweis darüber zu enthalten, dass die Krankenkasse unterrichtet ist. Aus der nach § 9 II lit b vorzulegenden ärztlichen Bescheinigung hat neben der dort ausdrücklich genannten Erforderlichkeit der Maßnahme iSv § 9 I 2 hervorzugehen: der Name des betroffenen AN, die Art der Maßnahme, die Tatsache ihrer Verordnung und der Durchführung in einer der in § 9 I 2 genannten Einrichtungen sowie der Name des verordnenden Arztes.

Ihren Angaben zufolge ist dieses erforderliche Schreiben dem Arbeitgeber bereits vorgelegt worden.

Da für die weitere Mitteilung nur das Fristerfordernis aber kein Formerfordernis besteht, können Sie ihn darüber hinaus auch ohne Vorlage des Schreibens informieren.

Wenn es geboten wäre, könnten Sie aber auch eine Kopie vorlegen, in der die fraglichen Passagen geschwärzt sind.

Wird die Maßnahme über die in der Bescheinigung angegebene Dauer hinaus verlängert, ist der AN auch ohne ausdrückliche Anordnung, wie sie noch in § 7 II 3 LohnFG vorgesehen war, verpflichtet, eine weitere entspr Bescheinigung vorzulegen (Schmitt § 9 Rn. 103; Treber § 9 Rn. 39). Die Folgebescheinigung hat dieselben Mindestangaben wie die Erstbescheinigung zu enthalten. Ebenso wie die Erstbescheinigung muss die Folgebescheinigung nach § 9 II lit a und b »unverzüglich« vorgelegt werden.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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