Ehemaliger Arbeitgeber verweigert Arbeitszeugnis: Was kann ich tun?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bekomme mein Arbeitszeugnis nicht ausgehändigt, trotz wiederholten Versuchen. Ich benötige bitte ein Schreiben von Ihnen für meinen ehemaligen Arbeitgeber, um ihn zu einer Aushändigung zu bringen.

Antwort des Anwalts

Am besten richten Sie ein Schreiben nachfolgenden Wortlauts an Ihren Arbeitgeber und schreiben nach der Anrede:

„Eine der elementaren Pflichten des Arbeitgebers ist die Pflicht zur Zeugniserteilung. Sie ist sogar
gesetzlich geregelt. § 109 der Gewerbeordnung lautet:
„Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken. Das Zeugnis muß klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen. Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.“
Ich bitte Sie ebenso höflich wie dringend um die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses, wie ich es nach dem Wortlaut obiger Bestimmung verlangen kann. Dazu muß ich nach meinen bisher vergeblichen Bitten eine Frist von 10 Tage setzen.
Ich mache Sie höflichst darauf aufmerksam, daß ich das Zeugnis dringendst für Bewerbungen benötige. Sollten mir aus Ihrem Verzug Nachteile entstehen, behalte ich mir die Geltendmachung von Schadenersatz vor.“

Zu empfehlen ist die Übersendung des Schreibens per Einschreiben/Rückschein. Der Rückschein ist für Sie ein Empfangsbekenntnis, sodaß der Arbeitgeber den Empfang Ihres Schreibens ernsthaft nicht leugnen kann.
Führt Ihr Schreiben nicht zum Erfolg, sollten Sie kurzerhand Klage beim Arbeitsgericht erheben. Dazu können Sie die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beantragen, wenn Sie die Prozeßkosten aus eigenen Mitteln nicht zahlen können. Außerdem können Sie Ihre Klage sogar zu Protokoll beim Arbeitsgericht geben. Dazu steht ein Rechtspfleger zur Verfügung.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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