 | | | Online-Rechtsberatung von Rechtsanwalt Hanno Hoffmann Stand: 28.06.2015 |
Frage: Mein Vater ist im März 2015 verstorben und hat uns (drei Brüder) ca. 32.000 €. vermacht. Ich bekomme die Hälfte ca. 16.000 € (weil ich meine Eltern gepflegthabe), meine Brüder je 25%.
Ich bin 1952 geboren und jetzt nicht mehr vermittelbar, beziehe seit 2012 Hartz IV 385,99 €. Die Rente meiner Frau beträgt ca. 1075,90 €. Wir haben ein Spaarbuch mit 2843 €. Wie muss ich mich verhalten und was kann ich tun?
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Antwort: Das Erbe wird im vollen Umfang auf Ihre Leistungen nach dem SGB II angerechnet werden. Denn bei der Frage, ob Einnahmen oder Vermögen im Rahmen von SGB II Leistungen anzurechnen sind oder nicht, kommt es auf das sogenannte Zuflußprinzip an. Unter dem Zuflussprinzip versteht man den Grundsatz, dass Einnahmen grundsätzlich in dem Monat – unter Umständen auch anteilig verteilt über mehrere Monate – bei der Frage der Bedürftigkeit berücksichtigt werden, in dem sie tatsächlich der Hilfe begehrenden Person zugeflossen sind. Auf die Frage, wann die jeweiligen Ansprüche zivil-, verwaltungs- oder sozialrechtlich entstanden und fällig geworden sind, kommt es hingegen nicht an. Auch gibt es hier kein Schonvermögen. Das Zuflussprinzip bzw. die Zuflusstheorie ist im Sozialgesetzbuch (SGB) II nicht ausdrücklich geregelt, wird aber von den Jobcentern strikt angewendet. Nach diesem Prinzip gilt, dass immer das aktuell Zugeflossene sich unmittelbar bedarfsmindernd auf den aktuellen Bedarf auswirkt, wobei der Kalendermonat als Einheit der Bedarfszeit betrachtet wird. Dies gilt auch dann, wenn zugeflossenes Einkommen vom Hilfebedürftigen verbraucht wurde. So hat z. B. das Bundessozialgericht (BSG) in seiner Entscheidung vom 30.09.2008, Aktenzeichen B 4 AS 29/07 entschieden, dass auch nicht mehr vorhandenes Einkommen als bedarfsdeckend zu berücksichtigen ist. Dies führt häufig zu ungerechten Ergebnissen. Dennoch hat das Bundessozialgericht (BSG) hat im. Urteil vom 21.12.2009, Az. B 14 AS 46/08 R weiter den Grundsatz des Zuflussprinzipes bestärkt und klargestellt, dass das Zuflussprinzip im Rahmen des Leistungsrecht nach dem SGB II (ALG II) uneingeschränkt Geltung findet. Um das Erbe vor dem Staat zu retten bleibt Ihnen nur die Ausschlagung der Erbschaft. Dann fiele das Erbe an Ihre Kinder.
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