Veräußerungsgewinn und Berechnung bei der Krankenkasse

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Wir sind ein beamtetes Ehepaar im Ruhestand und beide in der gesetzlichen KV kranken- u. pflegeversichert.

Unsere Beiträge werden nach den Pensionsnachweisen und der gemeinsamen Einkommensteuererklärung berechnet. In diesem Jahr ist mir, dem Ehemann, einmalig ein sechsstelliger Betrag aus dem Verkauf von ererbten Ackerflächen zugeflossen.

Wird dieser Betrag (und mit welchen Prozentsätzen) in die Beitragsberechnung der Krankenkasse, Pflegeversicherung und des Soli einbezogen?

Antwort des Anwalts

Da Sie freiwillig bei einer Krankenkasse versichert sind gilt, daß die Höhe Ihres Krankenversicherungsbeitrages sich aus Ihrem Gesamteinkommen ermittelt. Zu diesem Gesamteinkommen wäre ein eventueller Veräußerungsgewinn anzurechnen und zwar in dem Kalenderjahr der Veräußerung. Sie sind daher verpflichtet, einen eventuellen Veräußerungsgewinn Ihrer Krankenkasse zu melden. Falls Sie dies unterlassen, kann Ihre Krankenkasse auch rückwirkend Beiträge berechnen. Dieser Sachverhalt, Veräußerungsgewinn beitragspflichtig und rückwirkende Beitragsberechnung wurde bereits höchstrichterlich durch das Bundessozialgericht in Kassel entschieden (BSG, Urteil vom 22. 3. 2006 - B 12 KR 8/ 05 R).

Fraglich ist aber, ob ein Veräußerungsgewinn bei Ihnen erzielt wurde. Bei Grundstücken besteht der Veräußerungsgewinn in der Differenz zwischen Einkaufspreis und Verkaufspreis. Gegebenenfalls wäre also nur diese Differenz maßgeblich.

Allerdings sieht das Steuerrecht nur eine 10 jährige Frist für die Steuerbarkeit eines Weiterverkaufs eines Grundstücks vor (Spekulationssteuer). Ein Veräußerungsgewinn kann daher bei Ihnen nur gegeben sein, wenn der Erblasser die Ackerflächen in den letzten 10 Jahren erworben hat.

Ansonsten wird die Erbschaft nicht zum Gesamteinkommen gerechnet, dies ist ein Vermögenszuwachs. Bitte beachten Sie, daß in Zukunft aber Zinseinnahmen aus der Erbschaft zum Gesamteinkommen zählen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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