Scheckheft und Schlüssel können bei Autokauf eingefordert werden

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe im Oktober 2012 ein Auto bei einem Autohaus gekauft. Bei der Fahrzeugübergabe war mit dem damaligen Verkäufer besprochen, dass er den 2. Schlüssel des Autos und das Serviceheft (Scheckheft) vom Vorbesitzer abfragt und dann nachsendet. Bis heute habe ich trotz mehrerer Emails und Telefonate weder den 2. Schlüssel noch das Scheckheft erhalten. Der Verkäufer arbeitet mittlerweile in einem anderen Unternehmen. Auf meine letzten Anfragen per Telefon/ Email hat das Autohaus nicht reagiert.

In meinen Unterlagen befindet sich kein ausführliches Verkaufsprotokoll, es ist lediglich ein "3-Zeiler" mit Fahrgestellnummer, KM, Kennzeichen, Hubraum und so weiter. Bei Bemerkungen steht lediglich "Fz verkaufsfertig aufbereitet".

In der Anzeige war das Auto als scheckheftgepflegt ausgeschrieben, schriftlich habe ich die jedoch nicht mehr. Ich gehe jedoch davon aus, dass das Autohaus noch eine Kopie der Anzeige besitzen müsste?

Da ich das Auto nun weiterverkaufen will, möchte ich gerne wissen, ob ich eine Möglichkeit habe, den Schlüssel und das Scheckheft noch einzufordern oder ob ich keine Chance gegenüber dem Autohaus habe.

Gibt es eine konkrete Rechtsgrundlage, die besagt, dass das Autohaus in der Nachweispflicht ist?

Antwort des Anwalts

Sie haben nach wie vor Anspruch auf die Aushändigung des Scheckheftes und des Zweitschlüssels. Das Autohaus ist nach wie vor zur vollen Vertragserfüllung verpflichtet. Vertragsinhalt war beim Kauf Ihres Wagens, daß Sie ein scheckheftgepflegtes Auto bekommen. Da die Bezeichnung scheckheftgepflegt eine sich im Preis niederschlagende werterhöhende Eigenschaft ist, haben Sie auch einen Nachweisanspruch hinsichtlich dieser Eigenschaft und einen Anspruch auf Herausgabe des Scheckheftes. Für den Zweitschlüssel gilt, daß dieser als notwendiges Zubehör gleichfalls herausgegeben werden muß.

Diese Ansprüche aus dem Kaufvertrag verjähren innerhalb 3er Jahre, hier also mit dem 31.12.2015. Sie können also noch Schritte unternehmen.

Das Problem ist bei juristischen Schritten allerdings immer die Beweislage. Deshalb kann ich hier nicht abschließend beurteilen, mit welchen konkreten Aussichten, Sie Ihre Ansprüche verfolgen können. Die Beweislage ist in Ihrem Fall unterschiedlich verteilt. Sie müßten beweisen, daß vereinbart war ein scheckheftgepflegtes Auto zu bekommen, der Verkäufer (das ist das Autohaus) müßte beweisen, daß er Ihnen alle Schlüssel übergeben hat. Ich kenne den Emailverkehr nicht. Wenn Sie keine Antwortemail haben, aus der hervorgeht, daß sich der damalige Angestellte um die Sache kümmert und Ihnen die Dinge alsbald zusendet, dürfte es etwas schwierig werden. Das Autohaus kann jedenfalls prozessual nicht gezwungen werden, die Anzeige vorzulegen. Diese müßte allerdings dort noch vorliegen, da diese Kosten steuerlich wohl geltend gemacht wurden und deshalb bei den Steuerunterlagen sich eine Kopie befinden muß.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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