Online-Dating-Seite: Unrechtmäßig abgebuchtes Geld zurückfordern

Online-Rechtsberatung
Stand: 02.06.2015
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe mich  bei einer Online-Dating Seite angemeldet und ein Abo abgeschlossen. Ich habe es mir am selben Tag anders überlegt und dies in einer Mail an den Support kundgetan. Habe geschrieben, dass ich dieses Abo nicht abschließen möchte und so weiter. Dieses Schreiben wurde einfach ignoriert und mir das Geld vom Konto abgezogen. Kann ich mir das Geld zurückfordern lassen und bin ich damit im Recht?

Antwort des Anwalts

Sie können das Geld zurückfordern (lassen) und sind damit im Recht, jedenfalls, wenn Sie den Vertrag wirksam widerrufen haben. Der Einfachheit halber empfiehlt es sich, der Lastschrift bei Ihrer Bank zu widersprechen, was zu einer Gutschrift führen müsste. Dadurch würde gegebenenfalls Die Dating-Seite gezwungen, Sie zu verklagen. Wahrscheinlich zählt diese darauf, daß es Ihnen zu umständlich und aufwändig sein wird, Sie wegen geringerer Beträge auf Rückerstattung zu verklagen.
Ihre genaue Email mit dem Widerruf liegt mir leider nicht vor, eventuell leiten Sie diese noch an die unten angegebene Emailadresse weiter zur weiteren Auswertung, gegebenenfalls bitte die Bearbeitungsnummer im Betreff nicht vergessen.
Hier zu dem allgemeinen rechtlichen Hintergrund Ihrer Situation:
Eigentlich haben Sie bei Internetverträgen so gut wie immer ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB 1), auf das Sie hingewiesen werden müssen. Das müssen auch Verkäufer aus dem Ausland beachten, die in Deutschland Geschäfte tätigen, also der Online-Dating Seite bei ein in Luxemburg ansässiges Unternehmen. Die Frist für den Widerruf beträgt nach § 355 Abs. 2 BGB zwei Wochen.
Bei der Online-Dating Seite sollte idealer Weise ein Widerruf etwa so aussehen
2):
Briefkopf

An: korrekte Adresse

hiermit mache ich von meinem Widerrufsrecht gemäß Ihren Vertragsbedingungen Gebrauch und widerrufe form – und fristgerecht den oben genannten Vertrag (vom Datum) innerhalb der gesetzlichen Frist.
Bitte seien Sie so freundlich und bestätigen mir die Wirksamkeit des Widerrufs schriftlich.
Die Ihnen erteilte Einzugsermächtigung wird widerrufen. Bitte seien Sie so freundlich und löschen meine Daten aus Ihrer Kundendatei.
Datum, Unterschrift

In Ihrem Fall dürfte die fragliche Email hoffentlich auch diesen Kriterien genügen.
Die Folge eines korrekten Widerrufs ist, daß der Vertrag von Anfang an entfällt und bereits erhaltene Leistungen zurück zu erstatten sind.
Anders als der Widerruf kommen aber noch sonstige Gestaltungsrechte in Frage. Auch die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gem. § 123 BGB (binnen Jahresfrist) bzw. wegen Irrtums nach § 119 BGB (sofort ohne schuldhaftes Zögern nach Kenntnis) würden den Vertrag rückwirkend entfallen lassen mit denselben Folgen, der Pflicht zur Rückerstattung von geleisteten Anzahlungen. Anders als beim Widerruf und bei der Anfechtung würde eine Kündigung einen Vertrag nur entweder sofort oder zu dem vertraglich vorgesehenen Kündigungszeitpunkt beenden. Dann müssten etwaige zwischenzeitliche Leistungen normaler Weise auch bezahlt werden.
Wenn wir nun einmal annehmen, daß Sie den Vertrag tatsächlich im Ergebnis schon form- und fristgerecht widerrufen hatten, dann hätte die Abbuchung natürlich nicht mehr erfolgen dürfen.
Sie können daher unbesorgt der Lastschrift bei Ihrer Bank widersprechen und der abgebuchte Betrag müsste dann Ihrem Konto wieder gut geschrieben werden.
Im Bankrecht, technisch gesehen, bedeutet Ihr Widerspruch bei der Bank, daß Sie als Zahlungspflichtige/r die Genehmigung der Lastschrift verweigern. Dann muss die Bank als Zahlstelle die fragliche Belastung berichtigen (Storno). Wenn der Widerspruch fristgerecht innerhalb von sechs Wochen nach der Belastungsbuchung erfolgt ist, dann kann die Zahlstelle die Lastschrift im Interbankenverhältnis zurückgeben (Abschnitt III Nr. 1 und 2 des Lastschriftabkommens) und die Inkassostelle belastet das Konto der Online-Dating Seite als Gläubiger mit dem zuvor gutgeschriebenen Betrag einschließlich Rücklastschriftgebühren, vgl. dazu § 675x BGB und das Lastschriftabkommen der Kreditinstitute *3).
Tipp: Der Form halber empfiehlt es sich, zugleich mit dem Widerruf des Vertrags gegenüber der Online-Dating Seite auch die offensichtlich bereits erteilte Einzugsermächtigung zur Belastung ihres Kontos zu widerrufen.
Wenn das noch nicht geschehen ist, wäre ein weiteres Schreiben an die Online-Dating Seite zu empfehlen, das sie als Abschrift auch Ihrer Bank zur Kenntnis bringen, die dann weitere Lastschriftversuche automatisch abblocken wird.

*) Unter meiner Antwort befinden sich:

Fußnoten, Zitate von einschlägigen Gesetzestexten, Urteilen, weiterführende Literatur, Links im Internet etc.
*1) § 355 BGB
Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

2) https://www.aboalarm.de/widerruf/

3) § 675x BGB
Erstattungsanspruch bei einem vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten autorisierten Zahlungsvorgang

(1) Der Zahler hat gegen seinen Zahlungsdienstleister einen Anspruch auf Erstattung eines belasteten Zahlungsbetrags, der auf einem autorisierten, vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgang beruht, wenn

  1. bei der Autorisierung der genaue Betrag nicht angegeben wurde und
  2. der Zahlungsbetrag den Betrag übersteigt, den der Zahler entsprechend seinem bisherigen Ausgabeverhalten, den Bedingungen des Zahlungsdiensterahmenvertrags und den jeweiligen Umständen des Einzelfalls hätte erwarten können; mit einem etwaigen Währungsumtausch zusammenhängende Gründe bleiben außer Betracht, wenn der zwischen den Parteien vereinbarte Referenzwechselkurs zugrunde gelegt wurde.
    Der Zahler ist auf Verlangen seines Zahlungsdienstleisters verpflichtet, die Sachumstände darzulegen, aus denen er sein Erstattungsverlangen herleitet.

(2) Im Fall von Lastschriften können der Zahler und sein Zahlungsdienstleister vereinbaren, dass der Zahler auch dann einen Anspruch auf Erstattung gegen seinen Zahlungsdienstleister hat, wenn die Voraussetzungen für eine Erstattung nach Absatz 1 nicht erfüllt sind.

(3) Der Zahler kann mit seinem Zahlungsdienstleister vereinbaren, dass er keinen Anspruch auf Erstattung hat, wenn er seine Zustimmung zur Durchführung des Zahlungsvorgangs unmittelbar seinem Zahlungsdienstleister erteilt hat und er, sofern vereinbart, über den anstehenden Zahlungsvorgang mindestens vier Wochen vor dem Fälligkeitstermin vom Zahlungsdienstleister oder vom Zahlungsempfänger unterrichtet wurde.

(4) Ein Anspruch des Zahlers auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn er ihn nicht innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastung des betreffenden Zahlungsbetrags gegenüber seinem Zahlungsdienstleister geltend macht.

(5) Der Zahlungsdienstleister ist verpflichtet, innerhalb von zehn Geschäftstagen nach Zugang eines Erstattungsverlangens entweder den vollständigen Betrag des Zahlungsvorgangs zu erstatten oder dem Zahler die Gründe für die Ablehnung der Erstattung mitzuteilen. Im Fall der Ablehnung hat der Zahlungsdienstleister auf die Beschwerdemöglichkeit gemäß § 28 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und auf die Möglichkeit, eine Schlichtungsstelle gemäß § 14 des Unterlassungsklagengesetzes anzurufen, hinzuweisen. Das Recht des Zahlungsdienstleisters, eine innerhalb der Frist nach Absatz 4 geltend gemachte Erstattung abzulehnen, erstreckt sich nicht auf den Fall nach Absatz 2.

(6) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Lastschriften, sobald diese durch eine Genehmigung des Zahlers unmittelbar gegenüber seinem Zahlungsdienstleister autorisiert worden sind.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2355) m.W.v. 31.10.2009.

Lastschriftabkommen
http://www.grundmann-norderstedt.de/

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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