Müssen Kinder der Mieterin die Renovierung übernehmen?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

2005 ist meine jetzt 88-jährige Mutter in eine 3-Raumwohnung eingezogen (Wohnungsbaugenossenschaft). Damals hat sie 1.000 € Renovierungsgeld bekommen. Die Wohnung musste selbst renoviert werden. Sie war sehr abgewohnt. Seit Februar 2015 musste sie krankheitsbedingt mit einer Pflegestufe 2 in einem Pflegeheim untergebracht werden.

Nun soll ich die Kosten der Renovierung bei Auszug übernehmen. Durch ein Hinweisblatt zur Wohnungsübergabe (§ 536 c des BGB) werde ich von der Genossenschaft auf Mängel aufmerksam gemacht, die zu beseitigen sind. Auf meinem Hinweis, dass ich die Wohnung doch nicht erbe, sagte man mir, ich hätte aber die Betreuungs- und Vorsorge-Vollmacht meiner Mutter.

Im April habe ich die Wohnung ausgeräumt und besenrein übergeben. Nach Ansicht der Genossenschaft werde ich jetzt mit 1.000,-- € zur Kasse gebeten.

Es sind zu machen: Bohrlöcher schließen, Renovierung d. h. Tapezieren, weiß streichen, In allen Räumen, Paneele von Küche entfernen und streichen, Fußboden reinigen, Steckdosen entfernen (wurden aber genehmigt) usw.

Verhält es sich wirklich so? Die Wohnung befand sich in einem gepflegten Zustand.

Antwort des Anwalts

SSie müssen die Wohnung nicht renovieren. Die Genossenschaft versucht Sie hier nur über den Tisch zu ziehen. Generell haften aus Verträgen nur die Vertragspartner und Sie sind hier kein Vertragspartner. Dies ist vielmehr Ihre Mutter. Die Wohnungsgenossenschaft kann daher von Ihnen überhaupt nichts verlangen, auch wenn Sie die Betreuungs- und Vorsorge-Vollmacht Ihrer Mutter haben.

Die Wohnungsgenossenschaft hat aber auch keine Ansprüche gegenüber Ihrer Mutter. Dies ergibt sich aus einem neuen Urteil des BGH. Danach ist eine Formularklausel, die dem Mieter einer unrenoviert übergebenen Wohnung die Schönheitsreparaturen ohne angemessenen Ausgleich auferlegt, nach neuer Auffassung des BGH unwirksam, denn eine solche Klausel verpflichtet den Mieter dazu, sämtliche Gebrauchsspuren des Vormieters zu beseitigen. Dies führt dazu, dass der Mieter die Wohnung vorzeitig renovieren oder gegebenenfalls in einem besseren Zustand zurückgeben müsste, als er sie selbst vom Vermieter erhalten hat (BGH, Urteile v. 18.3.2015, VIII ZR 185/14; VIII ZR 242/13; VIII ZR 21/13).

Da Ihre Mutter eine unrenovierte Wohnung übernommen hat, ist sie jetzt nicht zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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